• ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
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    geschrieben 1269601989000

    Hallo,

    ich habe gerade folgenden Fall mit einem Kunden:

    Es wurde eine Pauschalreise von FTI gebucht. Darin enthalten waren Linienflüge mit der Emirates. Folgendes ist geschehen:

    Der Rückflug startete planmäßig. Die Maschine landete jedoch außerplanmäßig nicht in Dubai (Nebel) sondern anderswo. Der Weiterflug ging nach einer Pause, so daß man zwar in Dubai ankam, aber den Weiterflug nach Hause verpasste. Aus den nicht ganz vier Stunden Wartezeit wurden dadurch etwa acht Stunden am Flughafen, wobei noch zwei zusätzliche im Flugzeug verbracht wurden.

    Der Kunde kam noch am gleichen Tag an, hatte aber zusätzliche Kosten, da der Abholer zweimal zum Flughafen gefahren ist. Der ursprüngliche Flug fand ja statt. Dadurch entstanden natürlich zusätzliche Kosten.

    Nach meiner Rechtsauffassung dürfte der Kunde zwar keine konkreten Ansprüche haben, da die Flüge ja im Rahmen einer Pauschalreise stattfanden. Der Start war ja korrekt, nur der Aufenthalt natürlich nicht. Wobei sich Ansprüche über die erhaltene Verpflegung und die Unverbindlichkeit von Flugzeiten bei Pauschalreisen ja erledigt haben dürften. Klar ist aber, daß der Kunde trotzdem gerne eine Entschädigung auf dem Kulanzwege hätte. Doch wo soll er jetzt anfragen?

    Beim Veranstalter, oder der Fluggesellschaft?

    Danke

    Berthold

  • gastwirt
    Dabei seit: 1157414400000
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    gesperrt
    geschrieben 1269602663000

    @ADEgi: Doch wo soll er jetzt anfragen?

    Beim Veranstalter, oder der Fluggesellschaft? sagte:

    Natürlich bei seiner kompetenten Buchungsstelle! Das lernt man doch auch hier im Forum. Manchmal so oft, das man es schon garnicht mehr hören kann.

  • rmouillard
    Dabei seit: 1187222400000
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    geschrieben 1269602813000

    Hallo,

     

    bin gerade von einem ähnlichen Fall betroffen, aber ist es nicht etwa so, dass bei Linienflügen die Fluggesellschaft verantwortlich ist und gemäß EU-Fluggastverordnung zu entschädigen hat??????????

     

     

    LG

    Roswitha

    I Love Egypt
  • bernardo2001
    Dabei seit: 1190419200000
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    geschrieben 1269606030000

    Hallo,

    sowohl der Reiseveranstalter als auch die Fluggesellschaft sind Ansprechpartner. Der Reiseveranstalter hat die Reiseleistung ohne Maengel zu erbringen, siehe § 651a BGB, die Fluggesellschaft haftet gemaess EU-Fluggastverordnung.

    Aber ich denke mir, dass man in diesem Fall keine Ansprueche gegen keinem von Beiden durchsetzen kann, denn Nebel ist hoehere Gewalt und es hat weder der Veranstalter noch die Fluggesellschaft einen Einfluss auf widrige Wetterverhaeltnisse.

    Viele Gruesse

    bernardo2001

  • Dylan
    Dabei seit: 1184630400000
    Beiträge: 7625
    geschrieben 1269618181000

    Wie Bernardo schon sagt: Höhere Gewalt.

    Ergo: Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

    Der Abholer kann auch keine zusätzlich entstandenen Kosten einfordern, da man heutzutage in der Lage ist, in Erfahrung zu bringen, wann der Flieger landet bzw. ob der Flug Verspätung hat.

    Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.
  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1269621694000

    @bernardo2001 sagte:

    ... die Fluggesellschaft haftet gemaess EU-Fluggastverordnung.

     

    Trifft in dem geschilderten Fall nicht zu: Flüge mit Start außerhalb der EU fallen nur unter die EU-Verordnung, wenn diese von einer Fluggesellschaft der EU durchgeführt werden.

    Insofern bleibt nur der Kulanzantrag bei der Airline bzw. bei dieser Pauschalreise

    beim Reiseveranstalter.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • nate1
    Dabei seit: 1244332800000
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    geschrieben 1269622422000

    @Dylan sagte:

    Wie Bernardo schon sagt: Höhere Gewalt.

    Ergo: Der Kunde hat keinen Anspruch auf Entschädigung.

    Der Abholer kann auch keine zusätzlich entstandenen Kosten einfordern, da man heutzutage in der Lage ist, in Erfahrung zu bringen, wann der Flieger landet bzw. ob der Flug Verspätung hat.

    Ich denke aber doch, dass der Abholer für seine zusätzliche Fahrt Kosten geltend machen kann, denn der von Dubai geplante Weiterflug hat ja stattgefunden, nur eben ohne den Fluggast, der auf einem anderen Flughafen festsaß. Und wenn sich der Abholer nicht mit dem Kunden, oder umgedreht, so einfach in Verbindung setzen kann, wie soll er dann in Erfahrung bringen, mit welchem Flugzeug dieser dann schließlich ankommt.

    "Es gibt nix Bessas wia wos Guads."
  • Dylan
    Dabei seit: 1184630400000
    Beiträge: 7625
    geschrieben 1269623689000

    Das habe ich überlesen bzw. nicht richtig erkannt.

    Danke, liebe Nate! :kuesse:

    Dies ist mein persönlicher Eindruck oder meine persönliche Meinung oder meine persönliche Erfahrung und muss nicht mit den Eindrücken oder den Meinungen oder den Erfahrungen anderer Personen übereinstimmen oder entsprechen.
  • Silvia L
    Dabei seit: 1141084800000
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    geschrieben 1269633539000

    Der Reisende hätte dem Abholer doch einfach eine SMS schicken können.

    Viele Grüße Silvia

  • bernardo2001
    Dabei seit: 1190419200000
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    geschrieben 1269690889000

    privacy:

    .....Flüge mit Start außerhalb der EU fallen nur unter die EU-Verordnung, wenn diese von einer Fluggesellschaft der EU durchgeführt werden......[/quote]

    Sorry, das sehe ich anders. Der Flug bis Dubai war zwar ein reiner "Drittstaatenflug" und wurde auch nicht von einer EU-Fluggesellschaft durchgefuehrt aber massgebend scheint mir, dass der Weiterflug von einem "Drittstaat" in die EU fuehrte und zwar von einer Airline, die zwar eine "Drittstaaten-Airline" ist, aber in der EU mit Niederlassungen registriert ist. Und durch die Kausalitaet beider Elemente = 1. Flug Drittstaat in Drittstaat, 2. Flug Drittstaat in die EU meine ich, dass die EU-Fluggastverordnung anzuwenden ist, denn der 1. Flug verursachte, dass der 2. Flug verpasst wurde.

    Aber wie ich schon sagte, in diesem Fall wohl nicht, da Witterungsverhaeltnisse ursaechlich waren, und das ist hoehere Gewalt.

    Viele Gruesse

    bernardo2001

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