• Bifi44
    Dabei seit: 1106956800000
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    geschrieben 1160333019000

    @ bulgarienfan

    Die "Freiwilligkeit" ist etwas "flexibel" versuche doch mal deinen Koffer an den Pool zu nehmen, was glaubst du was der Hotelier sagt.

    Wie machst du das mit einem Zimmersafe wenn das Zimmer um 13 Uhr an den nächsten Urlauber geht?

    Woher weiß der **** das in deinem Koffer nur Dreckwäsche und keine Wertsachen sind? Mobiles Röntgengerät?

    @ Erika

    Die Garderobenhaftung durch den Gastwirt entsteht schon dann wenn die

    Benutzung der Garderobe verlangt wird, z.B. es werden keine Mäntel am Speisetisch gewünscht, auch ohne Bezahlung einer Garderobengebühr mit Versicherung.

    Non Je ne regrette rien (Edith Piaf)
  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1160335939000

    @ Bifi

    Mit einem Satz ist das gar nicht zu erklären, es kommt ganz auf die Umstände an. Folgenden Text habe ich gefunden.

    Für Garderobe wird nicht gehaftet

    Ob der Gastwirt für die abgelegte Garderobe des Gastes haftet, hängt von den Umständen im Lokal ab. Wenn im Gastraum die Haken für die Garderobe des Gastes so angebracht sind, dass der Gast seine Garderobe von seinem Platz aus gut beobachten kann, dann haftet der Gastwirt nicht für den Verlust. Keine rechtliche Bedeutung hat es dabei, ob der Gastwirt seine Haftung ausgeschlossen hat oder nicht. Anders ist die Rechtslage, wenn der Gast im Lokal keine Möglichkeit hat, seine Garderobe an einer von ihm einsehbaren Stelle abzulegen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Kleidungsstücke nur in einem unbewachten Nebenraum oder an einer nicht einsehbaren Nische oder Garderobenwand im Eingangsbereich abgelegt werden kann. Kommt die Garderobe des Gastes in diesem Fall abhanden, dann trifft den Gastwirt ein Verschulden mit der Folge, dass er für den Verlust haften muss. Ein etwaiger Haftungsausschluss hat dabei rechtlich keine Bedeutung.

    Anders wiederum ist die Rechtslage, wenn der Gast die Wahl hat, ob er im Lokal seine Garderobe an einem abgelegenen oder für ihn einsehbaren Ort unterbringt. Bringt der Gast dann seine Garderobe an einem von ihm nicht zu beobachtenden Ort unter, dann haftet zwar der Gastwirt, er kann aber seine Haftung wirksam durch ein Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe wird nicht gehaftet“ ausschließen. Natürlich ist aber Voraussetzung für den wirksamen Ausschluss der Haftung, dass das Schild gut lesbar ist und nicht durch die Garderobe oder Gardinen verdeckt ist.

    Häufig ist es auch so, dass der Gastwirt dem Gast beim Betreten des Lokals seine Garderobe abnimmt und diese an einem Ort im Lokal verwahrt. In diesem Fall ist zwischen dem Gastwirt und dem Gast ein Wahrungsvertrag zustande gekommen, der die Haftung des Gastwirts für den Verlust der Garderobe begründet. Diese Haftung kann zwar der Wirt ausschließen, er muss dann aber den Gast ausdrücklich darauf hinweisen, dass er für die Garderobe keine Haftung übernimmt.

    Hier noch eine interessante Auffassung:

    Haftung für die Garderobe

    Der Gast hat im Regelfall immer auf seine Garderobe selbst zu achten. Dies heißt, dass der Gast unabhängig davon, ob ein entsprechendes Schild angebracht ist oder nicht den Verlust oder die Beschädigung der Garderobe selbst zu tragen hat. Von dieser Regel gibt es jedoch zwei Ausnahmefälle:

    Der Gast wird gleichzeitig vom Wirt beherbergt. Dabei muss der Wirt aber gewerbsmäßig, also ständig und zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen Gäste beherbergen (Pensionen, Hotels). Hier muss der Wirt den Schaden unabhängig von einem eigenen Verschulden ersetzen, es sei denn es handelt sich um lebende Tiere oder der Schaden wurde durch höhere Gewalt oder durch den Gast selbst oder einer vom Gast mitgebrachten Person verursacht. (§ 701 BGB)

    Der Gast und der Wirt haben einen Verwahrungsvertrag geschlossen. Dieser kommt zustande, wenn der Gast entweder eine Garderobengebühr zu entrichten hat oder dem Gast die Garderobe durch das Restaurantpersonal abgenommen wird und an einen Ort gebracht wird, den der Gast nicht einsehen kann.

    Ist der Wirt nach diesen Vorschriften zur Haftung verpflichtet sollte der Gast durch einen Anwalt prüfen lassen, ob die Haftung des Wirtes nicht durch vertragliche Vereinbarung (Schilder, Hinweise auch Garderobenmarken, Allgemeine Geschäftsbedingungen u.ä.) ausgeschlossen wurde.

    Quelle 1: abc-Recht/Ratgeber

    Quelle 2: Recht im Tourismus

  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
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    geschrieben 1160336655000

    Zum Koffer im "Koffer-Raum" habe ich diesen Text gefunden, das Urteil bezieht sich allerdings auf den Reiseveranstalter.

    Hinzu kommt, daß ein ausländischer Hotelier ja dem Recht seines Landes unterliegt, so daß es wenig bringt, das deutsche BGB heranzuziehen.

    Reise News: Keine Haftung für Koffer am Abreisetag

    Laut der Fachzeitschrift “ReiseRecht aktuell” haftet der Reiseveranstalter nicht für Gepäck und Koffer, das am Abreisetag im Hotel deponiert wird. Das gilt auch dann, wenn der Reiseleiter auf die Möglichkeit hingewiesen hat, die Koffer nach dem Räumen des Zimmers in einem Gepäckraum abzustellen.

    Wird ein Gepäckteil gestohlen, muss der Veranstalter keinen Schadenersatz leisten, entschied das Amtsgericht Berlin-Mitte (Az.: 16 C 289/05). Der Urlauber hätte auch selber auf sein Gepäck aufpassen können.

    Wir haben unsere Koffer auch schon im Koffer-Abstellraum des Hotels untergebracht, die Tasche mit den Wertsachen tragen wir bei uns.

  • Bifi44
    Dabei seit: 1106956800000
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    geschrieben 1160375497000

    @ Erika

    Danke!

    Zum Glück brauche ich bedingt durch meine wärmespeichernde Körpermasse nur recht selten einen Mantel etc. Leider sieht dies bei meiner Frau anders aus.

    Also, immer schön aufpassen!

    Gruß Rainer

    Non Je ne regrette rien (Edith Piaf)
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