Wenn rechtlich gesehen die "Ist-Leistung" von der "Soll-Leistung" abweicht, dann liegt nach § 651 ff. BGB ein Reisemangel vor. Die Aussage sich an der Rezeption zu beschweren ist nicht richtig. Sollte ein Reisemangel vorliegen, dann muss der Vertragspartner kontaktiert werden. Vertragspartner ist in der Regel der Reiseveranstalter oder sein Erfüllungsgehilfe die Reiseleitung. Das heißt: Liegt ein Mangel vor, dann muss der Mangel UNVERZÜGLICH bei der Reiseleitung oder beim Reiseveranstalter angezeigt werden, mit der Bitte um Abhilfe. Wird der Vertragspartner nicht kontaktiert, so wird ihm keine Möglichkeit gegeben Abhilfe zu schaffen. Somit kann man am Ende der Reise auch keine Minderung verlangen. Wenn der Vertragspartner die Abhilfe verweigert, oder erst keine Abhilfe leistet, dann kann man am Ende der Reise eine Minderung des Reisepreises verlangen.
Viele Grüße