Aufgrund von Flugverspätung kann man nur dann eine Entschädigung (Schadenersatz) verlangen, wenn ein Schaden eingetreten ist.
Gemäss der Fluggastverordnung hat man Anspruch auf angemessene Verpflegung, u. U. Hotelunterbrinung und kann ab einer Verspätung von fünf Stunden die komplette Rückerstattung des Flugpreises verlangen, also die Reise nicht antreten.
Aber in diesem Fall ist es ja keine Verspätung, sondern eine Flugplanänderung.
Nun sind ja die Aussage bzgl. Anreise/Abreisetag usw. grundsätzlich richtig. Es gibt aber auch Entscheidungen, die sagen, wenn die Nachtruhe ungebührlich geschmälert wird, hat man Anspruch auf Rückzahlung eines gewissen Betrages.
Tatsache bleibt aber, dass eine "Nacht" im Beherbungswesen mit dem Check In, meist nach 13 Uhr, beginnt und mit dem Check out, meist zwischen 10 und 12 Uhr am nächsten Tag, endet.
WANN dazwischen der Kunde dann die gebuchte Leistung "Nächtigung" antritt, ist ihm selbst überlassen.
Einer der häufigsten Fehler: man zählt die STUNDEN oder TAGE bei seiner Urlaubsbuchung - richtig wäre aber die Anzahl der NÄCHTE.
Inwieweit in der modernen Pauschaltourismuszeit noch einzelne Mahlzeiten defacto in Kalkulationen einfließen, darüber habe ich schon mehrmals referiert. Mit der Forderung des Ersatzes eines Abendesssens oder Frühstücks wird man nicht weit kommen...
Gruß
Peter