Isis, einige haben Unterlagen bekommen, aber das waren nur Angebote für eine Mittelmeerkreuzfahrt. Nix Nil, nix Gewinn, nix Reisegutschein.
Nilkreuzfahrt gewonnen
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geschrieben 1208894066000
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geschrieben 1208894193000
Welches Bundesland bist Du.Glücksspiel ist Ländersache,damit auch die Aufsichtsbehörde! Ich bin wie schon aus der Liste ersichtlich Niedersachse!
Wenn ich das aus dem Text richtig verstanden habe, handelt sich das dann wohl um eine gewerbliche Spielgemeinschaft,der man beitritt!? Oder versteh ich da was falsch, hier warn doch auch mal Juristen im Forum!
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geschrieben 1208894195000
Die FRage ist nun, sind das diejenigen, die auch auf die Lose eingegangen sind?
Vielleicht werden alle die, die keine Lose wollten ja gleich aus dem Rennen genommen
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geschrieben 1208894336000
Zähle mich auch zu den "glücklichen" Gewinnern.
Unterlagen sollen in 14 Tagen kommen, Habe auch Unterlagen für Lose angefordert. - Erst mal alles durchlesen und dann meckern.
Angeblich nur Flug zuzubuchen f. 99€ pP.
Na ja, abwarten und Pfeiffchen rauchen.
lisaotto
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geschrieben 1208894579000
na 99 € p.p ist ja noch günstig, da kann man ja nochmal drüber nachdenken, wenn es denn dabei bleibt
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geschrieben 1208894596000
@Berner-Isis sagte:
Die FRage ist nun, sind das diejenigen, die auch auf die Lose eingegangen sind?
Vielleicht werden alle die, die keine Lose wollten ja gleich aus dem Rennen genommen
Habe gestern die Unterlagen bekommen,Angebot für Ägäis Fahrt.Habe mir keine Lose andrehen lassen.
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geschrieben 1208894677000
NA, dann kann ich ja auch noch auf Post hoffen
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geschrieben 1208894692000
Hier mal ein paar Auszüge aus dem Gesetz,ist trocken,aber vieleicht hilfreich
§ 3
Begriffsbestimmungen
(1) Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Auch Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisses sind Glücksspiele.
(2) Ein öffentliches Glücksspiel liegt vor, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder es sich um gewohnheitsmäßig veranstaltete Glücksspiele in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften handelt.
(3) Ein Glücksspiel im Sinne des Absatzes 1, bei dem einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen, ist eine Lotterie. Die Vorschriften über Lotterien gelten auch, wenn anstelle von Geld Sachen oder andere geldwerte Vorteile gewonnen werden können (Ausspielung).
(4) Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird.
(5) Annahmestellen und Lotterie-Einnehmer sind in die Vertriebsorganisation von Veranstaltern nach § 10 Abs. 2 eingegliederte Vermittler.
(6) Gewerbliche Spielvermittlung betreibt, wer, ohne Annahmestelle oder Lotterieeinnehmer zu sein,
1. einzelne Spielverträge an einen Veranstalter vermittelt oder
2. Spielinteressenten zu Spielgemeinschaften zusammenführt und deren Spielbeteiligung dem
Veranstalter - selbst oder über Dritte - vermittelt, sofern dies jeweils in der Absicht geschieht, durch diese Tätigkeit nachhaltig Gewinn zu erzielen.
§ 4
Allgemeine Bestimmungen
(1) Öffentliche Glücksspiele dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden. Das Veranstalten und das Vermitteln ohne diese Erlaubnis (unerlaubtes Glücksspiel) ist verboten.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Veranstalten oder das Vermitteln des Glücksspiels den Zielen des § 1 zuwiderläuft. Die Erlaubnis darf nicht für das Vermitteln nach diesem Staatsvertrag nicht erlaubter Glücksspiele erteilt werden. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Das Veranstalten und das Vermitteln von öffentlichen Glücksspielen darf den Erfordernissen des Jugendschutzes nicht zuwiderlaufen. Die Teilnahme von Minderjährigen ist unzulässig. Die Veranstalter und die Vermittler haben sicherzustellen, dass Minderjährige von der Teilnahme ausgeschlossen sind.
(4) Das Veranstalten und das Vermitteln öffentlicher Glücksspiele im Internet ist verboten.
§ 5
Werbung
(1) Werbung für öffentliches Glücksspiel hat sich zur Vermeidung eines Aufforderungscharakters bei Wahrung des Ziels, legale Glücksspielmöglichkeiten anzubieten, auf eine Information und Aufklärung über die Möglichkeit zum Glücksspiel zu beschränken.
(2) Werbung für öffentliches Glücksspiel darf nicht in Widerspruch zu den Zielen des § 1 stehen, insbesondere nicht gezielt zur Teilnahme am Glücksspiel auffordern, anreizen oder ermuntern. Sie darf sich nicht an Minderjährige oder vergleichbar gefährdete Zielgruppen richten. Die Werbung darf nicht irreführend sein und muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die von dem jeweiligen Glücksspiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.
(3) Werbung für öffentliches Glücksspiel ist im Fernsehen (§§ 7 und 8 Rundfunkstaatsvertrag), im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen verboten.
(4) Werbung für unerlaubte Glücksspiele ist verboten.
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geschrieben 1208894811000
Lisalotto, dir hat man einen Preis gesagt für den Flug? Einfach, oder Hin-und- zurück? Festpreis oder ab.....
Anderen wurde gesagt, der ist mit dabei, wieder andere sollen für Flug und Verflegung (außer Frühstück ) zahlen.
Sehr seltsam, ein Gewinn darf eigentlich nie mit der Verpflichtung zu irgendeiner Zahlung zusammenhängen.
Isis, mach dir keine Sorgen, ob Los oder nicht, deinen Gewinn wirst du auf jeden Fall kaufen können.
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geschrieben 1208894940000
Na, toll
Meinen Gewinn kaufen.........da würd ich aber dann doch woanders hin wollen, wo ich nicht ins Flugzeug steigen muß.....*schlotter