• chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    gesperrt
    geschrieben 1242296472000

    Und ich denke, dass ich mich da nicht all zu weit aus dem Fenster lehne, wenn ich behaupte, dass sich daran bis zu einem weiteren Verfahren nicht viel ändern wird.

    Da hast du meine volle Zustimmung, denn es steht ja nirgendwo, dass höchstens 20% erlaubt sind. In dem fraglichen BGH-Urteil geht es ja darum, dass bis zu diesem Zeitpunkt (BGB alte Fassung) 10% als Obergrenze festgeschrieben waren. Nach der Neufassung haben die RV 20% Anzahlung verlangt (weil im BGB ja keine Grenze mehr festgeschrieben ist) und der BGH hat gemeint, dies sei in Ordnung. Es ist ein Irrtum, wenn immer wieder argumentiert wird, mehr als 20% seien "verboten" und dabei auf dieses Urteil verwiesen wird. Die Kunden werden sich, wie oben angedeutet, auf den Rechtsweg begeben müssen. Und wie das Beispel von soedergren zeigt, wird es in der heutigen Zeit auch kein "Pauschalurteil" mehr geben können, denn die typische "Pauschalreise" wird durch neue Formen mehr und mehr verdrängt. Vielleicht sitzen in den Rechtsabteilungen der großen RV schon findige Juristen, die sich auf eventuelle Klagen vorbereiten.

    chepri

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1242296910000

    Hallo Soedergren,

    die auch von Dir aufgezeigte Problematik ist ja nun mal gegeben.

    Allerdings bezieht sich mein Posting

    a) ausschließlich auf Pauschalreisen und

    b) auf die Absicherung der Anzahlung mehr als 30 Tage vor Abreise.

    Zumindest in diesem Punkt ist es jetzt ja offensichtlich so, daß niemand für Zahlungen der Kunden im Punkt b) haftet und der "Reise-Sicherungsschein"

    in diesem Teilbereich ad absurdum geführt wird, wenn mehr als 20 Prozent Anzahlung gefordert oder auch freiwillig vom Kunden bezahlt werden.

    Insofern halte ich die 40prozentigen Anzahlungen (ob Dynamic Packaging im

    Einzelfall immer teurer sein muß als eine konventionelle Pauschalreise, sei mal

    dahingestellt) für Pauschalreisen im Allgemeinen für ein erhöhtes Risiko

    und auch rechtlich bedenklich. Auch eine Dynamic-Packaging-Reise wird

    im Normalfall als Pauschalreise vermarktet. Und vielen Kunden sind die

    Unterschiede zudem vollkommen egal oder auch unbekannt.

    Fest steht: Die Versicherer kommen für diese Gelder bei "Überzahlung/vorzeitiger Zahlung" nicht auf.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • soedergren
    Dabei seit: 1209945600000
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    geschrieben 1242299998000

    Hallo privacy,

    im Prinzip sind wir ja gar nicht so weit voneinander entfernt, ich sehe da nur zwei kleinere Probleme.

    1.) Die juristische Abgrenzung zwischen normaler Pauschalreise und anderen pauschalreiseähnlichen Reiseformen ist noch nicht abschließend. Da wird's sicherlich noch den einen oder anderen Prozeß geben.

    2.) Aus welchen Versicherungsbedingungen hast du diesen Passus genau? Ich habe mir mal unsere eigenen Vertragsbedingungen unserers Insolvenzversicherers angesehen und kann eine explizite Begrenzung dieser Art dort nicht finden. Ich denke, dass dies auch von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft unterschiedlich ist.

    Bei Versicherungen, die diesen Passus in ihren Bedingungen haben, sehe ich in der Praxis rein vom Ablauf her allerdings ein Problem. Nehmen wir mal folgendes Beispiel: bei uns selbst ist die Restzahlung drei Wochen vor Abreise fällig. Ein Kunde zahlt aber bereits fünf Wochen vor Abreise. Das Geld geht 4 1/2 Wochen vor Abreise bei uns ein. Die Buchhaltung teilt mir dies mit, ich kontaktiere den Kunden, da ich für eine Rücküberweisung ja dessen Bankverbindung benötige. Ich überweise dann das zu früh gezahlte Geld zurück, es geht 4 Wochen vor Abreise bei ihm ein. Er muss es dann praktisch sofort wieder an uns erneut überweisen, damit ist 3 Wochen vor Abreise wieder auf unserem Konto ist. Und das setzt schon voraus, dass ich den Kunden sofort telefonisch erreiche und mir dieser sofort seine Bankverbindung mitteilt.

    Ich denke, dieses Procedere wäre weder für den RV noch für den Kunden wirklich zumutbar. Bei einem großen Veranstalter wäre es kaum durchführbar.

    Gruß,

    soedergren

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1242300493000

    Rechtsfreier Raum, allerdings. Zu Lasten des Kunden im Endeffekt und im Fall des FAlles. Denn, wenn in diesem Zeitraum ein Reiseveranstalter in Insolvenz geht: Achselzucken bei der Rückversicherung - Bedingungen nicht erfüllt - Haftung nur bis 20 Prozent. Bis zu 80 Prozent eben nicht.

    Das OLG Köln hat in seinem Urteil festgeschrieben: 20 Prozent Anzahlung ja,

    aber nur wegen der Reisepreis-Sicherungsscheine in gleicher Höhe. Insofern scheidet jede ungesicherte Zahlung aus. Also auch die, die nicht durch den Sicherungsschein gedeckt sind und aktuell eben 20 Prozent überschreiten.

    Gruß privacy

    PS: Der zitierte Auszug stammt aus tourvers

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1242317680000

    Ich bin der Meinung, das die RV in ihren Vertragsbestimmungen unter dem Punkt Zahlungsbedingungen nicht in Kleinschrift, sondern hervorgehobend darauf hinweisen müssten. Und bei Buchungen im Internet sollte das sogar noch vom Bucher abgefragt und von diesem durch den "klick" betätigt werden.

    Gruss Gabriela

  • soedergren
    Dabei seit: 1209945600000
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    geschrieben 1242318519000

    Nichts für ungut, aber halte ich für übertrieben, denn dann müßte jeder wichtige Passus fettgedruckt werden und einzeln bestätigt werden... mit dem Ergebnis, dass fast die ganzen AGB fettgedruckt würden und bei Onlinebuchungen 20 Extrabestätigungen nötig wären.

    Unabhängig davon betrifft es nicht alle Versicherungsgesellschaften und damit auch nicht alle RVs.

    Und schließlich ist mir bisher auch kein Fall bekannt, bei der sich ein Insolvenzversicherer gegenüber den Reisenden tatsächlich auf zu frühe Zahlung des Reisepreises bezogen hätte und wegen dieser die Versicherungsleistung verweigert hätte. Aber wer weiß, vielleicht kommt die Versicherungswirtschaft nach Lektüre dieses Threads ja noch auf die Idee ... ;)

    Gruß,

    soedergren

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1242414985000

    Frage an die Experten:

    welche Kriterien sind denn für den Begriff "Pauschalreisen" eindeutig definiert ? Ich war immer der Meinung, das ich lediglich bei einem RV das komplette Paket mit Flug, Transfer und Hotel buchen müsste. Und das ist ja auch bei den "virtuellen" RV nicht anders. Ob der langfristige Verträge mit seinen Dienstleistern hat oder das kurzfristig zusammenstellt sollte mich als Bucher doch eigentlich nicht berühren. Die hohen Stornokosten werden ganz sicher in Zukunft noch die Gerichte beschäftigen. Aber das ist ein anderes Thema. Der Sicherungsschein dient dem Schutz des Verbrauchers, und darf ganz sicher nicht durch die AGB des RV unterlaufen werden. Ich sehe hier nach wie vor eine Hinweispflicht durch den RV, und zwar nicht im Kleingedruckten ! Das sollte der Gesetzgeber schnellstens klar machen.

    Gruss Gabriela

  • D-ABON
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    geschrieben 1437066058000

    Gibt es Neues zu dem Thema, bzw. wie ist der aktuelle Stand?

    Ein Link wäre schon gut, wahrscheinlich habe ich falsch gegoogelt ;)

  • Mettigelmädchen
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    geschrieben 1437086009000

    Hallo @D-ABON,

    und hier ist der Link Sicherungsschein

    Tipp: Stelle deine Frage präziser ;)

    Da hast du wirklich einen alten Thread ausgegraben :D

    Ich lebe nicht um zu arbeiten sondern ich arbeite um zu leben
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