So, nun habe ich heute auch eine Mail mit dem Text der Homepage erhalten. Von Stornierung ist der beigefügten Rechnung zwar nicht die Rede, aber die Beträge werden als (-minus) angezeigt und im Briefkopf steht etwas von "Gutschrift zu". Nach dem objektiven Empfängerhorizont ist diese Willenserklärung dann wohl als Kündigung auszulegen.
Was die Züricher zur Anzahlung im Sicherungsschein schreibt, entspricht meines Erachtens nicht den Regelungen des §651k BGB. Wenn die Züricher mit MediWelt tatsächlich eine wirksame Vereinbarung über einen etwaigen Maximalbetrag der Anzahlung getroffen hat, so entfaltet diese ja keine Wirkung auf das Verhältnis Kunde zu MediWelt. Letztlich kann im Fall der Insolvenz dann auch nicht die Versicherung gegenüber dem Endkunden den überschüssigen Betrag einbehalten.
Das wäre nicht im Einklang mit dem Gesetzestext zu bringen. Wenn wir dies weiterspinnen, könnte sich doch jeder Rückversicherer mit so einer Regelung schön vom Acker machen. Man stelle sich nur vor dort stünden nicht 350,00€, sondern nur 20,00€. Insofern bin ich mir ziemlich sicher, dass dies von vornherein keiner gerichtlichen Prüfung standhält.
Das wird die Versicherung mit Sicherheit auch wissen.
Überflüssiges Zitat entfernt!