Sokrates
Auf vielen Sicherungsscheinen steht "Haftungszeitraum: Kalenderjahr"
oder auch z.B. "01.11. bis 31.10. d. Folgejahres"
Sokrates
Auf vielen Sicherungsscheinen steht "Haftungszeitraum: Kalenderjahr"
oder auch z.B. "01.11. bis 31.10. d. Folgejahres"
Ja und? Wenn der Zeitrahmen auch nur ansatzweise bedenklich erscheint muss man insistieren - und zwar vor jeglicher Zahlung.
Ist hier jedoch ein zu vernachlässigender Aspekt, ausgenommen explizit negativer Rückmeldung?!
(Mahnungen sind soweit unberechtigt, ein Vertrag/ eine Zahlungspflicht entsteht erst mit der vollständigen Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen.)
@Lothar Stange
Immerhin hast Du Dir den Schein genau durchgelesen - und das bezweifele ich für einen nicht unerheblichen Teil der Kundschaft.
LG
Sokrates
....aber natürlich muss man soetwas doch lesen. Geht doch auch hier um mein Recht und Geld.
Für einen seriösen Reiseveranstalter ist es selbstverständlich, den Sicherungsschein an den Reisenden zu übermitteln. Fehlt der Sicherungsschein sollte man sich als Reisender bewusst sein, dass die Zahlung des Preises schon Wochen vor Reise-Antritt das Risiko birgt, dass das Geld bei einer Insolvenz verloren ist. Der Reisevertrag selbst ist aber trotzdem wirksam. Die Reise ist durchzuführen. Es trifft sie nur keine Pflicht, den Reisepreis vor Beendigung der Reise zu zahlen.
Aber Achtung! Veranstalter, die ohne Sicherungsschein arbeiten, sehen meist trotzdem nicht davon ab, den Reisepreis vor Abfahrt zu verlangen. In diesen Fällen kann man nur dazu raten, die Herausgabe des Sicherungsscheins vom Veranstalter schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist zu verlangen. Nach Ablauf der Frist können Sie vom Reisevertrag zurück treten.
Wobei die negativen rechtlichen Auswirkungen fast zu vernachlässigen sind.
Ohne gültigen Sicherungsschein ist ein Pauschalreisevertrag schlichterdigs nicht zustande gekommen, zumindest nicht nach deutscher Gesetzgebung!
@Lothar Stange
Wörtliche Zitate sollten mit einer Quellenangabe versehen sein, ich reiche die zu deinem Beitrag hier mal nach: Recht im Tourismus
Es bleibt mir mich in soweit zu korrigieren, dass ein Vertrag zwar zustandekommt, jedoch anders als gem. BGB §§ 651. Ohne Ausgabe des Sicherungsscheins ist das Verlangen einer Zahlung nämlich nicht rechtmäßig und muss das Erlangte ggf. herausgegeben werden. Genauer ist der Reisende erst nach Ablauf der Reise verpflichtet, diese überhaupt zu bezahlen.
Frage zu Sicherungsschein:
Welchen Wert hat dieser für Mediwelt Geschädigte, wenn aus der Liquidation noch eine Insolvenz werden sollte, die Gültigkeit des Sicherungsscheins bis dahin abgelaufen ist?
Will heißen, Eintritt Insolvenz 01.12.16, Sicherungsschein gültig 31.10.15 bis 01.11.16.
Ein Mediwelt Kunde hat aus Liquidation bis 01.11.16 erst 50% seiner Zahlung erhalten, was passiert mit der Restforderung?
Maßgeblich ist die Gültigkeit des Sicherungsscheins zum Reisedatum.
I.d.R. werden im Rahmen der Liquidation keine Teilerstattungen an die Massegläubiger vorgenommen. Entweder das Erlangte kann insgesamt herausgegeben werden oder es wird die Insolvenz beantragt. Damit tritt der Versicherungsfall ein.
Ausnahme: Die Summe der Erstattungen aller Versicherten beläuft sich auf über 110Mio € per anno - in diesem Fall wird nur anteilig geleistet.
Nicht ganz uninteressant wäre es ggfs. etwas näheres/die Hintergründe der 50%-Zahlung zu erfahren.
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!