Folgender Text ist das einzig wahre, wenns um Plagiate und Freigrenzen geht.Bitte beachtet nicht die "nicht belegbaren" Aussagen weiter oben!!!
Dirk-1708 hat die Bestimmungen für den Postverkehr hier reinkopiert (leider ohne Quellenangabe !)
Hier die Bestimmungen für den Reiseverkehr:
Quelle: www.zoll.de
Private Einfuhren
Hersteller von Markenartikeln investieren viel Geld in Entwicklung, Technologie, Werbung,Herstellung und Vertrieb, bis ihr Produkt auf dem Markt angeboten werden kann. Der Markenhersteller garantiertund bürgt für Qualität mit seinem Namen. Sein Firmenname oder sein Firmenlogo (Marke) stellen ein Qualitätssiegel dar.
Qualität ist ein begehrtes Handelsprodukt, das seinen Preis hat.
Mit der steigenden Nachfrage des Verbrauchers nach Markenprodukten wächst auch die Zahl der Fälschungenund Plagiate. Produkte, die widerrechtlich mit Namen und Kennzeichen versehen sind und deren Aussehen denVerbraucher bewusst über Herkunft und Qualität täuschen. Der überwiegende Teil dieser schutzrechtsverletzendenProdukte kommt aus Drittländern in die Europäische Gemeinschaft. Die Überwachung dieses illegalen grenzüberschreitendenWarenverkehrs ist Aufgabe der Zollverwaltung.
Bitte beachten Sie: Nachgeahmte bzw. gefälschteProdukte dürfen grundsätzlich nicht in den Wirtschaftskreislauf gelangen. Dies trifft ausnahmslos fürkommerzielle Sendungen zu. Bei privater Nutzung gibt es eine Ausnahmeregelung zu beachten.
Im Reiseverkehr schreitet die Zollbehörde bei gefälschten Waren unter folgendenVoraussetzungen nicht ein:
- Die Waren haben keinen kommerziellen Charakter,
- die Waren werden im persönlichen Gepäck des Reisenden mitgeführt und
- der Warenwert der Gesamtsendung (alle Waren) beträgt bei:
- See- und Flugreisenden nicht mehr als 430 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)
- Personen, die auf einem anderen Verkehrsträger einreisen (z.B. Pkw oder Bahn) nicht mehr als 300 Euro (Einkaufspreis im Urlaubsland)
- Personen unter 15 Jahren unabhängig vom gewählten Verkehrsträger nicht mehr als 175 Euro.
Es dürfen sich allerdings im Hinblick auf Art und Menge der gefälschten Waren, der Person desBeteiligten oder aufgrund sonstiger Umstände keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Falsifikate fürden gewerblichen Verkehr bestimmt sind. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen kommerziellenCharakter, wird die Zollbehörde unabhängig von den Wertgrenzen tätig.
In der Praxis treten immer wieder Probleme auf, ab welcher Menge oder welchem Wert die Wareneinen kommerziellen Charakter besitzen. Dafür können aber keine eindeutigen Regeln aufgestellt werden.Vielmehr muss der Zollbeamte für jede einzelne Sendung eine neue Entscheidung treffen. Dies erfolgt aufgrundseiner konkreten Feststellungen in dem betreffenden Einzelfall.
Übersteigt der Wert der Gesamtsendung die entsprechenden Wertgrenzen, wird jede Fälschung unabhängigdavon, ob ein kommerzieller Charakter vorliegt, einbehalten.