An Alle die auf Ihr Geld warten oder wie wir, die heute von Royal Holyday ein Schreiben bekamen, und 80% Stornokoste bezahlen sollen. (wo sie doch auf ihrer Homepage mit kostenloser Umbuchung und Stornierung glänzen)
Geht zum Rechtsanwalt. Laut Verbraucherschutz und Rechtsanwalt tritt folgendes Gesetz in Kraft.
Es bestand und besteht zwar für Ägypten "nur" eine Teilwarnung aber laut verbaucherschutz und Rechtsanwalt reicht das Abraten völlig aus.
BürgerlichesGesetzbuch
Buch 2 - Recht der Schuldverhältnisse (§§ 241 - 853)
Abschnitt 8 - Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433 - 853)
Titel 9 - Werkvertrag und ähnliche Verträge (§§ 631 - 651m)
Untertitel 2 - Reisevertrag (§§ 651a - 651m)
§ 651j
Kündigungwegen höherer Gewalt
(1) Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Reisende den Vertrag allein nach Maßgabe dieser Vorschrift kündigen.
(2) Wird der Vertrag nach Absatz 1 gekündigt, so findet die Vorschrift des § 651e Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 1 Anwendung. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
§ 651e
Kündigung wegen Mangels
(1) Wird die Reise infolge einesMangels der in § 651cbezeichneten Art erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende denVertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge einessolchen Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbarenGrund nicht zuzumuten ist.
(2) Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstaltereine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichenlassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf esnicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalterverweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durchein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
(3) Wird der Vertrag gekündigt, so verliert der Reiseveranstalterden Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch für diebereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringendenReiseleistungen eine nach § 638Abs. 3 zu bemessende Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht,soweit diese Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrags für denReisenden kein Interesse haben.
(4) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die infolge derAufhebung des Vertrags notwendigen Maßnahmen zu treffen,insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasste, denReisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten fallen demReiseveranstalter zur Last.