@juanito sagte:
Wenn eine Fa. einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht beantragt, wird ein Vorläufiger Insolvenzverwalter (RA) bestellt.
WIR machen alles selbst? Huhu!
Grundsätzlich richtig, aber nicht immer.
Es gibt gem. § 270 InsO die Möglichkeit, (wie hier) die Eröffnung in Eigenverwaltung zu beantragen. In diesem Fall bleibt die Geschäftsführung tatsächlich bei der Schuldnerin selbst und es gibt keinen "(vorläufigen) Insolvenzverwalter", sondern nur einen (vorläufigen) Sachwalter, der die Geschäftsführung beaufsichtigt, nicht jedoch selbst die Geschäfte übernimmt.