• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1501952187575

    @jaykayham sagte:

    @markus_r17

    Da klingelt die Urlaubskasse, gleich Entschädigung nach EU Recht wegen Überbuchung einklagen und gleichzeitig email an buergerinfo@lba.de dass Ihr auf Jumpseats in der Bordküche fliegen musstest.

    Ich würde das ausdrücklich in Abrede stellen.

    Ein Entschädigungsanspruch wg. Überbuchung gem. EU Fluggastrechteverordnung entsteht nur, wenn die Fluggäste tatsächlich nicht mitgenommen werden.

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  • markus_r17
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    geschrieben 1502005562882

    @vonschmeling sagte:

    Ein Anspruch gem. VO(EG)261/04 entfällt beim Mitfliegen auf dem jump-seat, insofern sind die von doc geäußerten Zweifel vollkommen richtig.

    Ich nehme an, die Aussage man habe Entschädigungsanspruch stammt vom ground staff? Sorry, aber darauf kann man sich ein Ei backen ...

    Aus Gründen der Sicherheit ist die Mitnahme auf dem jump seat eine sogenannte captain´s decision, man bekommt i.d.R. ein Goodie (z.B. ne Bordbemme sein) und das war´s dann aber auch.

    Mein Rat: Cordendon freundlich anschreiben, mit max. einem Fluggutschein rechnen (den man selbstverständlich gleich in die Tonne kloppen kann nach dem Nie-wieder Beschluss!) und sich vor allem bewusst machen, dass das keinesfalls ein Airline spezifisches Ereignis ist.

    Tja, hier hat wohl wieder jemand die Weisheit mit Löffeln gefressen.

    Ich frage mich nur, warum ich am Flughafen vom Personal und vom Supervisior auf eine Entschädigung hingewiesen wurde, da diese ja schließlich täglich mit der Situation konfrontiert werden.

    Wer meinen Beitrag aufmerksam gelesen hat: In der Vergangenheit wurde bei Überbuchung Passagieren gegen Handgeld ein Anschlussflug angeboten. Dieses ist aber mittlerweile vom Personal untersagt.

    In einem Punkt gebe ich Dir Recht, es ist mittlerweile bei mehreren oder sogar allen Airlines die Regel.

  • HC-Mitglied985931
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    gesperrt
    geschrieben 1502017498541

    Sind die Aussagen vom Bodenpersonal denn die einzigen Grundlagen für den Entschädigungsanspruch, oder gibt es da etwas Handfesteres?

    jaykayham und Du hattet das so überzeugend behauptet, daß ich dachte, ich könnte die Problematik irgendwo schriftlich verankert lesen. Und natürlich hatte ich das mit dem cash for rest gelesen und auch schon selbst erlebt, ich wußte allerdings nicht, daß es inzwischen verboten ist, allerdings sehe ich auch darin keine begründete Grundlage für einen Entschädigungsanspruch auf gesetzlicher Grundlage.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1502043779215

    Es ist schon richtig, dass man bei Überbuchung grundsätzlich Ansprüche hat gem. der VO, meines Wissens jedoch nur bedingt, wenn man dennoch am Flug teilnehmen kann.

    Das mag sich geändert haben, offengestanden wusste ich auch nicht, dass das Angebot einer Ersatzbeförderung "verboten" ist ...!?

    Erstaunlich, dass die Mitarbeiter am Metropolairport PAD so blendend informiert sind, chapeau! :wink:

    (Allein: Mir fehlt der Glaube!)

    Am ehesten anwendbar (für Kreative) wäre meiner unmaßgeblichen Ansicht nach die Bestimmung zur Herabstufung in der Beförderungsklasse:

    ...

    Verlegt ein ausführendes Luftfahrtunternehmen einen Fluggast in eine niedrigere Klasse als die, für die der Flugschein erworben wurde, so erstattet es binnen sieben Tagen:

    ...

    • bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als 1 500 km, mit Ausnahme von Flügen zwischen dem europäischen Hoheitsgebiet der EU-Länder und den französischen überseeischen Departements, und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km 50 % des Flugscheinpreises;

    ...

    Freundlicherweise hat markus_r17 wissen lassen, er wünsche keine "endlose Diskussion" und habe "dementsprechende Stellen" mit der Causa befasst; demnach möchte ich ausdrücklich nicht mit ihm diskutieren.

    Dies hindert mich allerdings nicht daran, meine Betrachtungen zum Sachstand hier beizutragen. Immerhin befinden wir uns in einem Forum mit dem Zweck des Meinungsaustausches zu Gunsten der Teilnehmer und nicht auf einer Plattform für Monologe.

    Spezifisch ist bezüglich Corendon deren Sitz in der Nicht-EU, was die Durchsetzung durch die hiesige Gerichtsbarkeit evtl. zugesprochener Erstattungen nicht eben vereinfacht.

    Letztlich schließe ich mich der Bitte von doc an: Wäre interressant, über den Fortschritt in der Sache zu erfahren. Zwar ist die Flugreise auf einem Jump-Seat ein eher seltenes Erlebnis für Revenue Paxe, für die wenigen könnten die Ergebnisse jedoch durchaus hilfreich sein.

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  • HC-Mitglied985931
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    gesperrt
    geschrieben 1502044664760 , zuletzt editiert von HC-Mitglied985931

    @vonschmeling sagte:

    Es ist schon richtig, dass man bei Überbuchung grundsätzlich Ansprüche hat gem. der VO, meines Wissens jedoch nur bedingt, wenn man dennoch am Flug teilnehmen kann. ...

    Macht Sinn, denn Bomber überbucht, 300+ ganz normal mitgenommene Paxe begehren auf ---> Nonsens :wink:

  • vonschmeling
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    geschrieben 1502045755402 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Ich habe etwas kryptisch und rechtschaffen unbedacht "gefühlt jeglichen" Anspruch bestritten und diese Ausssage jetzt hoffentlich korrigieren können?!

    Insbesondere gestört hat mich jaykayham´s Aufforderung zur "Klage" - eine solche erscheint mir beim Stand der Dinge vollkommen unsinnig - vermutlich haben die "entsprechenden Stellen" das ebenso gesehen.

    Sofern der Fluggast befördert wurde kann ich keine Grundlage für einen Anspruch für eine pauschale Entschädigung (hier in Höhe von 400€) erkennen. Natürlich kann ich mich irren, deshalb wäre eine Rückmeldung des Users markus_r17 überaus willkommen - idealerweise auf einem etwas nützlicherem Niveau als "mal wieder die Weisheit mit Löffeln gefressen" ...

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1502617574521

    Ich weise hier mal noch auf eine Entscheidung des LG Nürberg-Fürth hin (AZ 16S 1175/04), bei welchem (unter anderem) die Beförderung auf einem sog. jump-seat bei einem 3h dauernden Flug als mangelhaft erkannt werden sollte. Dies hat die Beklagte erfolgreich bestritten. Vielmehr handele es sich lt. Tenor des Urteils um eine Unannehmlichkeit, welche auf einem kurzen Flug hingenommen werden müsse und keinen Anspruch auf Entschädigung entfalte.

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  • Claudia86
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    geschrieben 1505988266238

    Pauschalreise nach AYT gebucht ab Leipzig, Hinflug Condor.

    Rückflug CAI 2041 geplant 06.50 / Ankunft LEJ 09:05

    Tatsächlich wurden wir umgebucht und am Vorabend informiert: neuer Abflug 13:45 geplant, tatsächlich 15:00 Uhr circa Start, Ankunft LEJ 18:00 Uhr.

    Sind Fluggastanspüche möglich, da der Sitz nicht in der EU ist? Obwohl als "deutsche" Pauschalreise gebucht? Über wen am Besten regeln?

    De gustibus non est disputandum. Alle 60 Sekunden vergeht in Afrika eine Minute.
  • Herr_Reise
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    geschrieben 1505989467895

    Nein, für den Rückflug startend in der Türkei mit CAI können keine Entschädigungsansprüche laut EU-Verordnung geltend gemacht werden.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1505990434351

    So ist es, bekanntlich muss entweder der Abflugort in der EU liegen oder die Airline dort basiert sein.

    Wenn du nassforsch genug bist kannst du ab der fünften und für jede weitere Stunde der Verzögerung 5% eines Tagessatzes der Reisekosten vom deutschen Veranstalter fordern.

    Prognose: Außer einer gewissen Erheiterung wird keine Reaktion ausgelöst werden.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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