Hallo Holger,
ich kenne mich nicht mit den rechtlichen Gegebenheiten aus.
Aus dem Bauch heraus würde ich sagen, dass die NATO auch nicht eingesetzt werden kann.
Selbst wenn die NATO mit einem Abschuss von unserer Regierung beauftragt wird (also ein Konsens besteht), so kann meiner Meinung nach das Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1) unter der Perspektive Gemeinwesen vor Individuum nicht "verbogen" werden.
Aber vielleicht kann uns jemand sagen, ob durch den Einsatz der NATO die rechtliche Lage (Ausnahmezustand) so verändert wird, dass die von dem Bundesverfassungsgericht benannten Artikel in diesem Fall außer Kraft treten.
Die von Salvamor geäußerten Gedanken, kann ich teilen. Hier noch einige Anmerkungen zum Artikel 1 GG.
Gerade in den letzten Jahren zeigt sich bezüglich des Art. 1 Abs. 1 GG ein Umdenken, das sich auch in der 2003 erschienenen Grundgesetz-Kommentierung des Autors Matthias Herdegen so ausdrückt, dass die Menschwürde in Einzelfällen "abwägbar" und "bilanzierbar" sein soll. Dies bedeutet, dass in Einzelfällen die Androhung oder Zufügung körperlichen Übels, wegen der auf Lebendrettung ausgerichteten Finalität den Würdeanspruch NICHT verletzen.
Die Gründe für diese Überlegungen sind der 11. Sep., der finale Rettungsschuss bei einer Geiselnahme sowie die Folterandrohungen des eh. stell. Polizeipräsidenten Daschner gegenüber dem Entführer und ****** von Jakob v. Metzler. Auch Daschner argumentierte, dass ein "Rechtfertigender Notstand" vorlag. Das Gericht folgte bei der Verurteilung diesem Argument nicht.
Also, das Thema "Abwägbarkeit" und "Bilanzierbarkeit", ob Menschen getötet oder körperlich geschädigt werden dürfen, und ob das mit dem Grundgesetzt vereinbar ist, ist eine immer wieder kehrende Diskussion - finde ich total spannend.
Aber noch mal zur Sache:
Ein komisches Gefühl habe ich schon, dass wir keine Mittel hätten so einen terroristischen Angriff abzuwehren. Kommt das nicht einer "Einladung" gleich?
Gruß hip