@Düren
Falsch!
[quote]mkfpa:
Bitte schaue dir Artikel 5 c) an:
c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,
iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, [b]nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.[/quote]
[/b]= kein Anspruch auf pauschale Entschädigung.
Ein Anspruch besteht nur auf die tatsächlich verauslagten Kosten zur Gelangung an den Zielort (zu belegen).