@ Salva
meine Interessenlagen sind überwiegend pro juris, und da ich auch Kunde bin, nie einseitig.
Nun zu Deiner Auslegung der Sach-/Rechtslage; ich muss Dir leider sagen dass Du zwar teilweise recht hast, aber ... die Rechtslage ist schon so,wie ich es schilderte, immer im Bezug zur Frage.
1.da es sich bei der LTU um eine Chartefluggesellschaft handelt treffen hier nicht alle Bedingungen einer Linienfluggesellschaft zu, wobei auch hier in einigen Erdteilen es zwingend notwendig ist, sich seinen Rückflug bestätigen zu lassen.
2.Mit der Unterschrift/Send -Button akzeptiert der Kunde nun einmal die AGB des jeweiligen Veranstalter's und da steht nun mal
Zitat:8. Rückflugbestätigung
Jeder LTU Kunde ist verpflichtet, sich die Abflugzeit seines Rückfluges ab 48 Stunden vor dem geplanten Rückflug durch LTU bestätigen zu lassen. Rückflugbestätigungen können im jew. Zielgebiet entweder unter der Rufnummer +49 211 9418-456 oder im Internet unter www.ltu.de/rb vorgenommen werden. Bei Unterlassung der Rückflugbestätigung haftet LTU nicht.
Ergo unterlässt der Kunde seine Rückbestätigung handelt er auf eigenes Risiko, da er die Fluggesellschaft nicht in Regress nehmen kann.
Selbst wenn Deine Aussage bzgl. Selektion der Passagiere zuträfe, würde es aber dennoch bedeuten, dass die Fluggesellschaft die Personen rückbefördern muss, welche sich rückbestätigt hatten und die auf der Strecke bleiben, die es versäumten, oder?
Damit wäre aber Aussage bestätigt; nicht wahr?
i.d.S.
Chiara