Hallo Emdebo,
wie immer haben wir eine unterschiedliche Sichtweise der Dinge, was aber unsere Diskussionen durchaus unterhaltsam macht.
Nun aber wieder zu diesem Fall:
Ein Verzug nach §361 BGB liegt hier nicht vor, da der Schuldner ja bei seinem Vertrag ausdrücklich auf die Eventuallität der Änderung hinsichtlich der Flugzeiten hinweist, somit ergeben sich auch keine Ansprüche nach §325 BGB ebensowenig aus Art. 4 EG Verordnung, da die Beförderung ja durchgeführt wird und der Tag derselbe ist.
Somit hat der Gläubiger (Vreni) auch keine Ansprüche an Condor, abgesehen davon, dass Ihr Vertragspartner ein Anderer ist.
Viele Grüsse
Chiara