Hier muss ein Missverständnis vorliegen!
Der Anspruch auf Kompensation ist - unbeachtlich der Person mit Handicap! - nicht durchsetzbar seitens des Veranstalters.
Euer Reisevertrag enthielt die wesentliche Eigenschaft des Abflugs ab Bremen, sofern diese Eigenschaft nicht erfüllt werden kann ist der Vertrag insgesamt nichtig und ihr könnt kündigen ohne Rücksicht auf jegliche Stornogebühren nehmen zu müssen.
Langsam aber sicher krieg ich Plaque bei der Vorstellung, dass die hier wiedergegebenen Auskünfte tatsächlich so erteilt wurden ...
Nochmal ganz langsam und zum Mitschreiben:
Ein abweichender Flughafen ist (u.a.!) ein vollkommen eindeutiger Kündigungsgrund, der Aspekt der "Zumutbarkeit" spielt hierbei nicht die geringste Rolle.