Anspruch gegenüber dem Veranstalter:
5% eines Tagessatzes des ges. Reisepreises je ab der fünften Stunde der Verspätung.
Im Falle RSchwarze wären das 25% oder ein Viertel eines Tagessatzes.
Die Airline kann gem. MÜ für belegbare Auslagen in Anspruch genommen werden.