Da ja in den AGBs von Sky ( wie auch bei allen anderen ) ausdrücklich steht
3.Leistungen
3.1.
Der Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem Inhalt des Angebotes von GSA sowie aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung.
Kurzfristige Änderungen der Flugzeiten der Streckenführung, des Fluggerätes, der Fluggesellschaft sowie Zwischenlandungen bei Direktflügen bleiben ausdrücklich vorbehalten, soweit der Gesamtzuschnitt der gebuchten Luftbeförderung dadurch nicht erheblich beeinträchtigt wird.
und weiterhin steht dort:
7.Rücktritt des Flugreisenden
7.1. Der Flugreisende kann jederzeit vor Beginn der gebuchten Flugreise unter Angabe der Buchunngsnummer von dem Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei GSA. Zu empfehlen ist, diese in jedem Fall schriftlich gegenüber GSA zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang der Erklärung bei GSA unter Berücksichtigung der üblichen Geschäftszeiten (Mo – Fr. bis 18:30 Uhr).
Tritt der Flugreisende vom Vertrag zurück oder tritt er den Flug nicht an, so ist GSA berechtigt, entweder eine konkret zu berechnende oder eine pauschalierte Entschädigung (Stornokosten) als angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und Aufwendungen zu verlangen. Eine zusätzliche Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss empfohlen wird, kann diese Stornokosten im Rahmen der jeweiligen Versicherungsbedingungen übernehmen.
7.2.
Wählt GSA die konkrete Berechnung, bestimmt sich die Höhe der Entschädigung nach dem Flugpreis unter Abzug des Wertes der ersparten Aufwendungen und anderweitiger Verwendung vertraglicher Leistungen.
7.3.
Die pauschalierten Rücktrittskosten betragen pro angemeldetem Flugreisendem pro gebuchter Flugstrecke bei Rücktritt
bis 14 Tagen vor dem planmäßigen Abflug: 50% des vereinbarten Flugpreises
ab 14 Tagen vor dem planmäßigen Abflug 100% des vereinbarten Flugpreises
7.4.
Bei gekennzeichneten Sonderangeboten (z.B. „Aktionspreisen“) ist eine teilweise oder vollständige Erstattung des Flugpreises grundsätzlich nicht möglich.
7.5.
Es bleibt dem Flugreisenden unbenommen, den Nachweis zu führen, daß ein wesentlich niedrigerer oder gar kein Schaden im Zusammenhang mit dem Rücktritt von dem Vertrag entstanden ist.
7.6.
Bereits ausgehändigte Flugscheine sind vom Flugreisenden zurück zu geben und dürfen nicht mehr weiter verwendet werdne, da andernfalls eine Erstattung nicht erfolgt.
sieht es wohl mit kostenlosem stornieren schlecht aus. Da war der Hinweis von bernhard mit dem Charterflug schon richtig, gerade wenn man so wichtige Termine hat ... der Flug findet ja auch mit 15 Stunden Vorverlegung noch am gleichen Tag statt.