Meine Erfahrungen mit Sicherungsscheinen sind ebenfalls gemischter Natur
In unserem Fall war der Sicherungsschein von Interflug nicht befristet; auch andere Reiseveranstalter- mir liegt ein Formular der TUI vor - benutzen Sicherungsscheine ohne Gültigkeitsangaben, z.B. dann, wenn diese Scheine in die AGB der Veranstalter miteingearbeitet sind (meist auf der Rückseite der Buchungsformulare). Ob dies immer so gehandhabt wird, weiss ich nicht, ich bin nicht aus der Branche.
Was mich aber stört, ist der ständige fast schon irreführende Hinweis auf die angeblichen Prüfungspflichten des Reisenden.
Im Gesetz heißt es ausdrücklich -und das wird im Fall Interflug von der Presse beharrlich übergangen, findet sich aber auch nicht im Interview mit dem DRV- Fr, Zeuch - der Reisevermittler (= Reisebüro) ist verpflichtet, den Sicherungsschein vor Aushändigung an den Reisenden auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, § 651 k Abs. 3 S. 4 BGB; andernfalls wäre die Folge Schadensersatz nach § 280 BGB. Von einer Prüfungspflicht des Reisenden finde ich nichts ! (Der kann ja auch mangels Sachkenntnis meist gar nicht).
Soweit die Ausgabe des Sicherungsscheins nach Ablauf der Versicherung erfolgte, werden die Konsequenzen bisher in der Presse ebenfalls sehr einseitig (aus Sicht der Versicherung) wiedergegeben, d.h. nix gibt´s . Natürlich haftet die Versicherung weiter, steht ja alles im Gesetz drin § 651 k Abs. 3 S. 2 BGB; Ausnahmen können bestehen, wenn Sicherungsscheine gefälscht wurden. Wer näheres wissen will sehe sich den Artikel eines führenden Reiserechtlers in www.capital.de/ws/art/265538.html?viewstyle=print an, gleiches wird auch von Prof.Dr. Schmidt/Gesellschaft für Reiserecht vertreten.
Hier sollte im Interesse des Kunden doch noch einwenig mehr Aufklärung betrieben werden.
Abschließend möchte ich erwähnen, dass die Probleme auch praktischer, nicht nur rechtlicher Natur sind. Der Sicherungsschein kann frühestens dann zum Zug kommen, wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Davor gibt´s nichts von der Versicherung, man darf Ersatz für etwaige nicht stattgefundene Flüge beim Veranstalter einklagen. Da sitzt man dann in der Türkei, der Veranstalter und sein örtlicher Adlatus sind abgetaucht, der vereinbarte Rückflug fällt kommentarlos aus, man versucht herauszufinden, warum, ob Insolvenz beantragt ist oder nicht, wertvolle Zeit verstreicht und man hadert, ob man den Rückflug nunmehr schleunigst auf eigenes Kostenrisiko antreten oder auf ein offizielles Statement warten soll, um dann später die Versicherung mit Rückforderungen zu quälen.