• salvamor41
    Dabei seit: 1086652800000
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    geschrieben 1118835317000

    Ich finde, daß das berechtigte Anliegen von emdebo, auf die Unsicherheiten bei den Sicherungsscheinen hinzuweisen, im Verlauf der Diskussion doch etwas verwässert wurde.

    Wenn die Angaben auf der Seite "www.fvw.de" nicht auf Angaben der Versicherungsunternehmen, sondern auf Angaben der Veranstalter beruhen, dann sind sie nicht mehr wert als das Papier, auf dem sie gedruckt wurden. Es ist meines Erachtens ein völlig unhaltbarer Zustand, dem Reisegast zuzumuten, bei dem Versicherer nachzufragen, ob de facto Versicherungsschutz besteht oder nicht, im Klartext: ob der Veranstalter seine Prämien bezahlt hat oder nicht. Ich denke, wenn jeder Reisegast dort anrufen würde, um sich diese Bestätigung zu holen, wären bald sämtliche Telefonleitungen bei den Versicherern blockiert, aber vielleicht wäre das der einzig gangbare Weg, um zu einer kundengerechten Veränderung der Organisationsabläufe zu kommen.

    So, wie es im Moment aussieht, ist für irgendwelche kriminelle Machenschaften Tür und Tor geöffnet! Auch darüber sollte sich Frau Zeuch einmal Gedanken machen!

    ><o(((°> Don't feed the Trolls <°)))o><
  • Sternedieb
    Dabei seit: 1077148800000
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    gesperrt
    geschrieben 1118865146000

    Eingefügtes Posting von Peter (aus einem anderen Thread): 

    Ergänzend zum Interview bzgl. Sicherungsschein:

    Ich bezweifle sehr stark, dass Kunden, die zwar einen Sicherungsschein erhalten haben, jedoch aufgrund bereits aufgelöstem Versicherungsvertrag nun auf ihren Kosten sitzen bleiben werden.

    Der Gesetzgeber ist nach EU-Richtlinien verpflichtet, diese Absicherung in sein nationales Recht so umzusetzen, dass der Konsument eben im Fall des Konkurses geschützt ist.

    Bei einem ähnliche Fall vor einigen Jahren in Österreich wurde dann in einem Musterprozeß die Haftung der Republik festgestellt und die musste alle Kunden entschädigen.

    Schon allein aus der Überlegung heraus: woher soll ein Kunde wissen, dass die ihm auf einem Papier zugesagte Versicherung den Vertrag gekündigt hat? Die EU-Richtlinien sagen dezitiert: jeder, der eine Reise veranstaltet, muss eine geeignete Versicherung für den Fall der Insolvenz nachweisen können. Die Kunden haben in geeigneter Form von der Art der Versicherung sowie über ihre Rechte und Vorgangsweise im Schadensfall informiert zu werden. Punkt.

    Es gibt auch ein so genanntes Veranstalterverzeichnis, sowohl in Österreich als auch in Deutschland, in das jeder Einblick erhält (online im Internet). Stünde dort dann noch ein nicht versicherter Veranstalter drinn, wäre auf jeden Fall eine Haftung seitens des Versicherers gegeben.

    Gruß

    Peter

  • salvamor41
    Dabei seit: 1086652800000
    Beiträge: 4964
    geschrieben 1118916806000

    @ sternedieb

    By the way: Warum postet Peter über Dich, kann er selber nicht mehr und ggf. aus welchem Grund?

    ><o(((°> Don't feed the Trolls <°)))o><
  • Sandra2403
    Dabei seit: 1094774400000
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    geschrieben 1118916990000

    Hallo Salvamor !!!

    Ich glaube Sternedieb hat den Beitrag kopiert, Peter hatte ihn glaube ich im Reiserechts-Forum gepostet !!!

    Liebe Grüße

    Sandra

  • wally/x
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    geschrieben 1119348547000

    @ all

    In der Freizeit-Revue steht bei REPORT aktuell z.B.

    Wenn über dem Billigflieger der Pleitegeier kreist........

    Der Sicherungsschein muss vor Anzahlung des Reisepreises ausgehändigt werden. Das gilt auch für Schnäppchen und Last-Minute-Reisen.

    Pflichtangaben sind: Name des Reisenden, des Reiseveranstalters, der Versicherung (mit vollständiger Anschrift), die Versicherungsnummer, die Geltungsdauer und die abgesicherten Leistungen.

    Akzeptieren Sie nur das Original!

    Keine Kopie oder Fax.

    Bei Internet-Buchungen sollte der SS als PDF-Datei angehängt sein.

    Nehmen Sie den SS mit in den Urlaub. Eine Kopie sollte der Nachbar zu Hause erhalten, um bei Verlust einen Nachweis zu haben und ggf. Ansprüche rasch anmelden zu können.

    Bei Zweifeln rufen Sie den angegebenen Versicherer an. Dieser muß Auskunft darüber geben, ob Versicherungsschutz besteht.

    Ein SS muss nach der Reise nicht zurückgegeben werden - nur Betrüger fordern das, um den Schein erneut zu verwenden.

    Informieren Sie sich vorab (z.B. im Internet unter ciao.de) über die Seriösität des Reiseanbieters.

    Das ist doch etwas ausführlicher, als das Interview, oder?

    LG Wally

    Die Bildung kommt nicht vom Lesen, sondern vom Nachdenken über das Gelesene. | Carl Hilty
  • wally/x
    Dabei seit: 1099785600000
    Beiträge: 6228
    geschrieben 1119465947000

    @ alle die im Internet Reisen buchen

    Bei unbekannten Reiseveranstaltern seht euch bitte!!!! zuerst die AGB´s und dort die Zahlungsmodalitäten ( im Besonderen ob euch vor einer Anzahlung der SS ausgehändigt wird) an.

    LG Wally

    Die Bildung kommt nicht vom Lesen, sondern vom Nachdenken über das Gelesene. | Carl Hilty
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1119513229000

    Ich kann nur wiederholen - dem Sicherungsschein als Papier wird in Deutschland zu viel Ehre zuteil. In Österreich müssen Sicherungsscheine nicht nummeriert sein, sie müssen lediglich die Informationen enthalten, wo der Veranstalter versichert ist und wohin man sich im Schadensfall wenden muss.

    Die Debatte, brauch ich einen Sicherungsschein, um meine Ansprüche anmelden zu können oder nicht, war schon vor Jahren einmal in Deutschland. Schon damals gaben die Gerichte den Kunden recht: nein, das Papier alleine macht ja gar nicht ihre Ansprüche aus. Vielmehr müssen sie nachweisen, den Veranstalter gebucht und bezahlt zu haben.

    Somit scheinen mir folgende Punkte wichtig:

    - zumindest bei der ersten Zahlung einen Sicherungsschein zu erhalten, um im Besitz der notwendigen Informationen zu sein (sofern diese nicht sowieso im Katalog abgedruckt sind)

    - an die Adresse von meinen Reisebürokollegen: einen regelmässigen Blick in die FVW-Liste der Versicherten machen!

    Ob dann die Daten stimmen, rechtzeitig gelöscht wurden oder nicht, sind dann im Grunde Dinge, die der Konsument nicht prüfen kann.

    Gruß

    Peter

  • Sir Toby
    Dabei seit: 1118880000000
    Beiträge: 9
    geschrieben 1119532970000

    Meine Erfahrungen mit Sicherungsscheinen sind ebenfalls gemischter Natur

    In unserem Fall war der Sicherungsschein von Interflug nicht befristet; auch andere Reiseveranstalter- mir liegt ein Formular der TUI vor - benutzen Sicherungsscheine ohne Gültigkeitsangaben, z.B. dann, wenn diese Scheine in die AGB der Veranstalter miteingearbeitet sind (meist auf der Rückseite der Buchungsformulare). Ob dies immer so gehandhabt wird, weiss ich nicht, ich bin nicht aus der Branche.

    Was mich aber stört, ist der ständige fast schon irreführende Hinweis auf die angeblichen Prüfungspflichten des Reisenden.

    Im Gesetz heißt es ausdrücklich -und das wird im Fall Interflug von der Presse beharrlich übergangen, findet sich aber auch nicht im Interview mit dem DRV- Fr, Zeuch - der Reisevermittler (= Reisebüro) ist verpflichtet, den Sicherungsschein vor Aushändigung an den Reisenden auf seine Gültigkeit hin zu überprüfen, § 651 k Abs. 3 S. 4 BGB; andernfalls wäre die Folge Schadensersatz nach § 280 BGB. Von einer Prüfungspflicht des Reisenden finde ich nichts ! (Der kann ja auch mangels Sachkenntnis meist gar nicht).

    Soweit die Ausgabe des Sicherungsscheins nach Ablauf der Versicherung erfolgte, werden die Konsequenzen bisher in der Presse ebenfalls sehr einseitig (aus Sicht der Versicherung) wiedergegeben, d.h. nix gibt´s . Natürlich haftet die Versicherung weiter, steht ja alles im Gesetz drin § 651 k Abs. 3 S. 2 BGB; Ausnahmen können bestehen, wenn Sicherungsscheine gefälscht wurden. Wer näheres wissen will sehe sich den Artikel eines führenden Reiserechtlers in www.capital.de/ws/art/265538.html?viewstyle=print an, gleiches wird auch von Prof.Dr. Schmidt/Gesellschaft für Reiserecht vertreten.

    Hier sollte im Interesse des Kunden doch noch einwenig mehr Aufklärung betrieben werden.

    Abschließend möchte ich erwähnen, dass die Probleme auch praktischer, nicht nur rechtlicher Natur sind. Der Sicherungsschein kann frühestens dann zum Zug kommen, wenn die Einleitung eines Insolvenzverfahrens beantragt wurde. Davor gibt´s  nichts von der Versicherung, man darf Ersatz für etwaige nicht stattgefundene Flüge beim Veranstalter einklagen. Da sitzt man dann in der Türkei, der Veranstalter und sein örtlicher Adlatus sind abgetaucht, der vereinbarte Rückflug fällt kommentarlos aus, man versucht herauszufinden, warum, ob Insolvenz beantragt ist oder nicht, wertvolle Zeit verstreicht und man hadert, ob man den Rückflug nunmehr schleunigst auf eigenes Kostenrisiko antreten  oder auf ein offizielles Statement warten soll, um  dann später die Versicherung mit Rückforderungen zu quälen.

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