Tatsächlich vertritt der geschätzte Herr Führich die Auffassung, dass eine bestehende Reisewarnung 30 Tage vor Antritt des Urlaubs eine Kündigung mit Anspruch auf Erstattung des Reisespreises rechtfertig.
Offenbar teilen etliche Veranstalter diese Ansicht nicht und bestehen auf der Kompensation in Höhe der gestaffelten Stornokosten.