• HABERLING
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    geschrieben 1616156217664

    Hallo, auch wenn die Prüfung kostenlos ist, so gilt dieses Angebot nur wenn der Veranstalter innerhalb 7 Tage zahlt. Da wäre ich schon vorsichtig gewesen, denn so schnell geht es in der Regel nicht und ja es ist schon eigenartig formuliert. Aber sagen „ich werde nicht zahlen“ wird dir nichts bringen.

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
  • HC-Mitglied2162603
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    geschrieben 1616180710898

    evtl. geben die agb ja eine widerrufsmoeglichkeit her

    sollte man sich mal einlesen und rechtzeitig handeln

  • HABERLING
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    geschrieben 1616182004827 , zuletzt editiert von HABERLING

    Ja freilich, 5.1. Der Auftraggeber ist berechtigt, binnen sieben Werktagen von diesem Vertrag ohne Angabe von Gründen zurückzutreten.:wink:

    Aber Augen zu und nichts machen, das geht halt nicht.:worried:

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1616184613890

    Moment ... da geht´s jetzt ein wenig drunter und drüber!

    Auf welchen Sachverhalt bezieht ihr euch?

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  • HC-Mitglied2162603
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    geschrieben 1616185926825

    ich beziehe mich auf das heutige und neue post von mankall

    auf was haberling sich mit seinem 5.1. bezieht ist mir schleierhaft:question:

  • HABERLING
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    geschrieben 1616186330050

    @suzimausi sagte:

    evtl. geben die agb ja eine widerrufsmoeglichkeit her

    sollte man sich mal einlesen und rechtzeitig handeln

    Vielleicht auf dich...

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1616200413930 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Jedenfalls erklärt das nicht die Kostenforderung bei nur Prüfung bzw. nicht erteiltem Auftrag.

    Hier käme allenfalls Art. 3.6 in Betracht, was jedoch wegen der spärlichen Angaben nicht zu beurteilen ist.

    Ferner gibt es überhaupt keine Erklärung für den Sachverhalt Einbehalt der Erstattung durch die Vertragsanwälte.

    Mir ist eh schleierhaft, weshalb man sich überhaupt solcher Dienstleister bedient, die lediglich unstreitige Fälle "durchsetzen".

    Interessant ist auch, dass ein Name immer wieder im Zusammenhang mit solchen fragwürdigen Leistungserbringungen auftaucht - quasi ein Intensivvergolder der Bequemlichkeit mancher Gläubiger.

    Insbesondere schleierhaft ist mit die Beauftragung im Falle von SÖP Mitgliedern (z.B. der Lufthansa), offenkundiger kann man ja kaum Geld verbrennen?!

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1616264969057 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Ich möchte hier noch ein wenig ergänzen:

    Wie bereits erwähnt nehmen die Unternehmen wie TicketRefund nur jene Verfahren an, die ohnehin einen glasklaren Anspruch begründen. Ihre sagenhafte Erfolgsquote ist in etwa genauso hoch wie die bei simplen Einreden durch den Verbraucher selbst.

    Wenn sie überraschender Weise doch mal tatsächlich anwaltlich tätig werden müssen holen sie sich alle Kosten vom beklagten LVU.

    Nun kann man sagen "Die nehmen mir ja auch ganz schön was ab!" und ich frage dann gerne "Ja was denn genau?"

    Die Angaben, die TicketRefund vom Betroffenen verlangt, kann dieser genauso gut direkt dem LVU zur Verfügung stellen. Tut er es nicht werden zumindest keine Gebühren in Höhe von 36€ netto erhoben ...

    Ferner ist nur TicketRufund zum Inkasso des Erstattungsbetrages befugt - der Verbraucher tritt ja seine sämtlichen Ansprüche an das Inkassounternehmen ab.

    So erstattet LH wie berichtet innerhalb kürzester Zeit (die hätten bei mir mal fast die 7 Tage Hürde geknackt!) und der Gläubiger hat offenbar seine liebe Not, von den Vertragsanwälten die Rückzahlung zu erhalten?! Unfassbar!

    Insbesondere kann man TicketRefund nur beauftragen, wenn das LVU den Flug gestrichen hat und die Rechtslage hinsichtlich der Erstattung der Ticketkosten vollkommen unstreitig ist.

    Für mich ist diese Dienstleistung so wertvoll wie die Erfindung des linken Hosenbeins.

    Hier mal ein Beispiel, wie das bei der LH funktioniert - klick -

    Es ist richtig, dass während der ersten Phase der Pandemie bedingten Streichungen massiv auf Umbuchung oder Voucher gesetzt wurde - daran konnten aber auch Inkassounternehmen null und nichts ändern - geklagt haben letztlich die Verbraucherschützer BW ( mit Erfolg).

    Man muss wissen, dass der wirtschaftliche Erfolg dieser Läden auf dem Prinzip basiert, eben möglichst wenige Klagen mit gewissen Risiken zu führen, der Rubel rollt nämlich nur bei den unstreitigen Sachständen.

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1616265424770

    @mankall1959 sagte:

    Ich habe nur einen Anspruch checken/prüfen lassen, dieses ist lt. Internetseite kostenlos. Nun bekomme ich eine Zahlungsaufforderung. Geht es noch??

    Unseriös, werde nicht zahlen.

    Im Gegensatz zu HABERLING´s Ansicht würde ich das an deiner Stelle genauso handhaben.

    Allerdings empfehle ich dir eine Rückmeldung an das Unternehmen mit dem Hinweis, keinen Auftrag zur Beitreibung erteilt zu haben.

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1616265952127 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @HABERLING

    Es geht hier nicht um Veranstalter sondern um LVU refunds.

    Bei namentlich allen Streichungen von Flügen durch das EU basierte LVU sind die Ticketkosten zu erstatten und zwar innerhalb von 14 Tagen.

    Das "Angebot" (7 Tage provisionsfrei) betrifft nicht die schiere Anspruchsüberprüfung, die ist lt. Maske des Unternehmens kostenlos.

    Natürlich prüfen nicht "die Vertragsanwälte" den Anspruch, das besorgt ein denkbar simpler Abgleich mit der Datenbank.

    Last not least ist aber allein dieser schon unsinnig - siehe oben!? (zu etwa 99,99% dürfte der Erstattungsanspruch unstreitig sein)

    Ich unterstelle tatsächlich ebenfalls, dass die Idee für TicketRefund darauf basierte, aus der besonderen Situation im Pandemiegeschehen Profit zu generieren. Die allfällige Hysterie der Verbraucher erschien sicherlich sehr komfortabel.

    Vermutlich war der Erfolg nicht so groß wie erhofft - die Voucheridee wurde ja rasch aufgegeben.

    Ähnliche Bestrebungen gab es hinsichtlich der "Klagen auf Staatshaftung" und die zahlreichen Angebote dazu. Auch die gingen inzwischen überwiegend ins Leere.

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