@juanito sagte:
Dazu brauchts sie einen Deutschen Anwalt und es geht vor ein Deutsches Gericht ( Amtsgericht)
Ist doch logisch!
Und dann gelten natürlich auch deutsche Gesetze.
Ja, genauso so sehe ich das auch!
@juanito sagte:
Dazu brauchts sie einen Deutschen Anwalt und es geht vor ein Deutsches Gericht ( Amtsgericht)
Ist doch logisch!
Und dann gelten natürlich auch deutsche Gesetze.
Ja, genauso so sehe ich das auch!
Hola,
nein, daß ist so absolut nicht logisch!
Ich unterstelle mal, daß es im Italienischen Recht auch so etwas wie das Recht am eigenen Bild gibt. Dann hätte ich ihr Recht verletzt und warum sollte sie sich dann mit deutscher Rechtsprechung abgeben?
Dreht den Fall doch einmal um:
Eine Italienerin fotografiert Euch in einer für Euch peinlichen Situation. Nach Eurer Logik, müßtest Ihr jetzt einen italienischen Anwalt nehmen.
Ich würde das nicht machen, ich würde erst einmal zu einem deutschen Anwalt gehen und klären lassen, welches Recht den nun gilt – Deutsches oder Italienisches oder gar ein ganz anderes.
Worauf ich hinaus will: Es gibt keine pauschale rechtliche Erklärung für pauschal gestellte Fragen zum Recht. Schon gar nicht, wenn zwei oder mehrer Rechtsgebiete betroffen sind.
Natürlich gibt es Gesetze, Richtlinien und Abkommen, die zur Lösung beitragen. Aber welche nun angewandt werden können, ergibt sich immer nur aus einem konkreten Fall und sollte von einem Rechtsgelehrten mit praktischer Erfahrung geklärt werden.
Saludos
Uwe
...es kommt doch darauf an, wo es veröffentlicht wird. .de oder .it ...
@curiosus sagte:
...es kommt doch darauf an, wo es veröffentlicht wird. .de oder .it ...
Hola,
ich habe eine .com Domain, was nun?
Nein, davon ist es mit Sicherheit nicht abhängig. Noch nicht einmal davon wo der Server steht, auf dem die Bilddateien gespeichert werden. Den der Provider kann diesen sonst wo stehen haben.
Aber es wird immer ersichtlicher, wie komplex so eine einfache Frage sein kann.
Ich glaube, es macht auch keinen Sinn, dies zu vertiefen. Außer es meldet sich ein Anwalt der sich konkret mit dieser Art von Fragen beschäftigt.
Saludos
Uwe
Hallo Hardy01,
ich bin nicht persönlich betroffen, mir geht es nur ums grundsätzliche.
Ich meinte auch keine Bilder auf denen nur ganz klein Leute unscharf zu sehen sind, sondern Bilder auf denen wirklich jemand gut zu erkennen ist.
Gruß Silvia L
@Silvia L sagte:
Wie ist das nun ,wenn sich jemand auf dem Foto erkennt und nicht damit einverstanden ist , dass er hier abgebildet ist?
Hallo Silvia,
beim hochladen der Fotos bestätigt man doch hier, daß alle abgelichteten Personen mit der Veröffentlichung einverstanden sind.
Ich muß natürlich zugeben, daß auf meinen Fotos auch manchmal jemand zu sehen ist, den ich vorher nicht gefragt habe. Aber bei manchen Motiven kann man eben nicht warten, bis man alleine ist. Ich versuche allerdings immer, keinen von vorn und in voller Größe zu erwischen.
Dazu fällt mir gerade noch ein, daß ich hier im Forum bei der Dubai-Umfrage mitgemacht habe und daß auf einem der Fotos jemand zu sehen ist, dem das besagte Foto an genanntem Flughafen bestimmt nicht recht wäre ... . Vielleicht handelt es sich auch um eine Verwechslung, man weiß es nicht genau.
Viele Grüße,
BlackCat70
Immer schön cool bleiben...,
Auf Motivsuche
Kölner Dom, blauer Himmel, Sonnenschein – ideale Bedingungen für ein schönes Bild. Nur steht vor der Kathedrale ein japanischer Tourist. Muss man um seine Erlaubnis bitten, bevor man ihn mit aufs Foto bannt? Und – viel wichtiger – darf man überhaupt den Dom fotografieren? Wenn man seine Aufnahmen veröffentlichen will, und sei es nur auf der privaten Homepage, sollte man die Antworten auf diese Fragen kennen.
Fotos von Personen
Was man beachten muss, wenn man Fotos von Personen veröffentlichen will, legt das Kunsturhebergesetz (KUG) fest: „Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.“ (§ 22 KUG) Wichtig ist dabei zuerst einmal, dass die Einwilligung nur nötig ist, wenn man seine Fotos auch „verbreiten oder öffentlich zur Schau stellen“ will. Das heißt, dass diese Regeln nicht für Bilder gelten, die ein Hobbyfotograf für das private Fotoalbum macht.
Aber hier ist Vorsicht geboten: Sobald der Amateur seine Fotos als Dias auf dem Schulfest zeigt oder digitalisiert auf seine Homepage stellt, tut er genau das – er verbreitet die Bilder und stellt sie zur Schau. Dann gelten für ihn die gleichen Regeln wie für Profis. Dass er damit kein Geld verdient, spielt keine Rolle.
Neben dem Bildnisschutz ergeben sich weitere Rechte aus dem „allgemeinen Persönlichkeitsrecht“ (das Bildnisschutzrecht ist ein spezieller Bestandteil davon). Nach heute herrschender Ansicht ist schon das ungefragte Herstellen eines Fotos oder einer sonstigen Abbildung ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Untersagen kann es der Abgebildete zumindest, wenn die Aufnahme etwa heimlich und in der Absicht das Bild zu veröffentlichen hergestellt wird. Zu einer Veröffentlichung muss es – anders als nach KUG – also nicht erst kommen.
Höchstrichterlich ist noch nicht entschieden, ob es einen generellen Schutz vor der Bildnisherstellung gibt. Hier sind die Ansichten umstritten. Nach herrschender Meinung muss abgewogen werden zwischen den Interessen des Fotografierten am Persönlichkeitsschutz und denen des Fotografen an der Herstellung des Fotos.
Am besten vorher fragen
In der Praxis bedeutet das, dass der Fotograf sich von einer Person, die er fotografieren und das Bild später veröffentlichen möchte, die Erlaubnis dazu geben lassen muss. Diese Erlaubnis gilt als erteilt, wenn der Fotografierte ein Honorar bekommt, aber auch, wenn klar ersichtlich ist, dass er nichts dagegen hat, abgelichtet zu werden – etwa weil er für den Fotografen posiert.
Doch Vorsicht: auch in solchen Fällen bleibt fraglich, wie weit die Einwilligung, die der Abgelichtete implizit erteilt haben soll, geht. Es kommt – sofern keine schriftliche Erklärung unterzeichnet wurde, in der dies alles geregelt ist – immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Das heißt, wenn ich den Eindruck eines fotografierenden Touristen mache und jemanden auf der Straße fotografiere, muss er – selbst wenn er posiert – noch lange nicht damit einverstanden sein, dass sein Bild auch im Internet veröffentlicht wird.
Ergibt sich für den Fotografierten aus den Umständen nicht, dass man so was vorhat, muss man als Verwender des Fotos beweisen, dass eine Einwilligung vorliegt und in welchem Umfang sie gilt. Das wird meist nicht gelingen, das Gericht wird also die Umstände aus Sicht des Fotografierten deuten und Schlüsse ziehen. Wer mit professionellen Modellen arbeitet, sollte sich die Genehmigung schriftlich geben lassen, am besten mit dem Vermerk, dass sie „unwiderruflich“ ist.
Wie kann es dann aber sein, dass in Zeitungen und Zeitschriften ständig Bilder mit vielen Menschen zu sehen sind – etwa in Fußgängerzonen, bei Demonstrationen oder dergleichen? Als Fotograf kann man sich doch nicht von Hunderten von Menschen die Genehmigung einholen, bevor man das Foto an eine Redaktion verkauft. Für derartige Bilder gelten Ausnahmen.
Manchmal geht's auch ohne Erlaubnis
Ohne Einwilligung dürfen Fotos verbreitet und „öffentlich zur Schau gestellt“ werden, „auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen“, außerdem „Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben“ (§ 23 KUG). Wer also an einer Veranstaltung teilnimmt, muss damit rechnen fotografiert zu werden.
Auch hier gibt es Grenzen: Der Schwerpunkt des Bildes muss auf der Darstellung des Geschehens liegen, nicht auf den teilnehmenden Personen. So ist es nicht erlaubt, einen jubelnden Musik- oder Fußballfan aus der Masse der Zuschauer herauszuheben – etwa durch eine Nahaufnahme mit einem Teleobjektiv. Dass solche Bilder trotzdem häufig zu sehen sind, ändert daran nichts, zeigt aber, dass die Fotografierten selten dagegen vorgehen.
Ebenfalls ohne Einwilligung dürfen Bilder gemacht werden, „die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient“.
Personen der Zeitgeschichte
Sehr komplex ist die Regelung zu „Bildnissen aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ (§ 23, Abs. 1 Nr. 1 KUG). So dürfen beispielsweise Fotos von Staatsoberhäuptern generell ohne ihre Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden, da sie so genannte „absolute Personen der Zeitgeschichte“ sind.
Nur eine begrenzte Zeit lang können auch Fotos „relativer Personen der Zeitgeschichte“ ohne ihre Zustimmung verbreitet werden. Hierbei handelt es sich um Personen, die nur im Zusammenhang mit einem bestimmten Ereignis von einigem öffentlichen Interesse sind, also etwa um Beteiligte an einem interessanten Prozess.
Zu der Frage, wer eine Person der Zeitgeschichte ist und in welchen Situationen man sie aufnehmen darf, gibt es zahlreiche Gerichtsurteile, in denen unterschiedliche Bewertungen abgegeben werden. In der Linkliste am Ende der Seite sind Quellen genannt, die diesen Sachverhalt ausführlich darstellen.
Risiken beim Verwerten
Vorsicht ist geboten, wenn Fotos zu verschiedenen Zwecken genutzt werden sollen. Möglichst alle Verwertungen sollten abgesprochen und in einer möglichst schriftlichen Einwilligungserklärung festgehalten werden. Das Online-Magazin Photographie.de berichtet von einem abschreckenden Beispiel: Ein Fotograf hatte Bilder eines Paares gemacht, die er bei Wettbewerben einreichen und auf seiner Website verwenden wollte. Er verkaufte sie dann aber auch an eine Firma, die die Fotos auf Gleitcreme-Tuben drucken ließ.
Als die Fotografierten davon hörten, verklagten sie das Unternehmen auf Unterlassung. Der Fotograf musste eingestehen, dass das Paar es nicht erlaubt hatte, die Fotos für einen solchen Zweck zu nutzen. Das Landgericht Köln entschied, dass der Hersteller der Gleitcreme etwa 50.000 Tuben zurück rufen und vernichten lassen musste. Man kann davon ausgehen, dass die Firma diese Kosten vom Fotografen zurück fordert, der sich mit einer Aufnahme wahrscheinlich finanziell ruiniert hat.
Wenn Du Dich für Rechtsfragen interessierst, solltest Du vielleicht auch daran denken, daß Du beim kompletten Abkopieren und Einstellen fremder Texte und dazu noch ohne Quellenangabe gegen Urheberrechte verstößt.
@ Susannexyz
wieso? die quwelle kommt im google, wenn man sucht findet man dort etwas!
und unter diesem bericht ist kein urheberrecht angegeben
noch zur info
ich habe etwa "10000" digitalbilder mit meinem foto in verschiedenen ländern geschossen
und wenn du richtig liest im roten text, da hast du schon mal eine,von zwei quwellen
gruss
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!