Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)

  • vonschmeling
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    geschrieben 1571079106331 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @Fugimaxi

    Ein gültiger Reisevertrag besteht zwischen euch und TC soweit allein schon durch Angebot und Annahme, mal unbeachtlich jeglicher Zahlungen.

    Einen Schaden kannst du in der Tat erst dann geltend machen, wenn du die Leistung nicht erhältst, umgekehrt darf von dir keine Zahlung gefordert werden, wenn die Erfüllung der Leistung zweifelhaft ist.

    Um deine nächste Frage zu beantworten müsste man wissen, wem du genau die Ermächtigung zum Einzug erteilt hast.

    Falls deine Reise abgesagt wird hast du Anspruch auf Erstattung der unnütz aufgewendeten Versicherungskosten (= Rubrik Zusatzkosten).

    Neu buchen ist jederzeit möglich - dein Risiko (u.U.): 2 Reisen, 2 Forderungen (zumindest die Stornogebühren für eine).

    Fazit:

    Du bist soweit vertraglich noch gebunden an deine Buchung nach dem 31.12.19, es bleibt dir allerdings unbenommen deinerseits zu kündigen (Risiko: Man nimmt dich auf Gebühren in Anspruch). Ferner kann die Kündigung zur Zeit nicht verarbeitet werden, sie bleibt demnach schwebend.

    Ich verstehe nicht so ganz, weshalb immer auf den "1.12.19" abgesgtellt wird ... imho ist das ein sehr beliebig gewähltes Datum.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HC-Mitglied2685054
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    geschrieben 1571079774180

    @ballonflieger sagte:

    M.E. ist die EU-Richtlinie mehr als eindeutig: "(39) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, vor der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt sind. (...) Es bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, wie der Insolvenzschutz auszugestalten ist, sie sollten aber einen wirksamen Schutz gewährleisten. Wirksamkeit bedeutet, dass der Schutz verfügbar ist, sobald infolge der Liquiditätsprobleme des Reiseveranstalters Reiseleistungen nicht durchgeführt werden, nicht oder nur zum Teil durchgeführt werden sollen oder Leistungserbringer von Reisenden deren Bezahlung verlangen. Die Mitgliedstaaten sollten verlangen können, dass Reiseveranstalter den Reisenden eine Bescheinigung ausstellen, mit der ein direkter Anspruch gegen den Anbieter des Insolvenzschutzes dokumentiert wird."

    (40) der EU-Richtlinie befasst sich lediglich mit der Ausgestaltung der Wirksamkeit des Insolvenzschutzes, hebt aber natürlich die Kernaussage des (39), dass Reisende, die eine Pauschalreise erwerben, vom Staat vor der Insolvenz des Reiseveranstalters in vollem Umfang geschützt werden müssen, nicht auf.

    Die Bundesregierung wiederum hat ihre Verantwortung gem. EU-Richtlinie über § 651r BGB auf die Reiseveranstalter abgewälzt. Dort heißt es in Abs. 1: „Der Reiseveranstalter hat sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters 1. Reiseleistungen ausfallen oder 2. der Reisende im Hinblick auf erbrachte Reiseleistungen Zahlungsaufforderungen von Leistungserbringern nachkommt, deren Entgeltforderungen der Reiseveranstalter nicht erfüllt hat.“ Die von der Bundesregierung beschlossene Begrenzung der Haftung auf 110 Mio. bezieht sich gem. § 651r, Abs. 3, nicht auf die Reiseveranstalter, schon gar nicht auf den Staat, sondern lediglich auf den Insolvenz-Versicherer: „(…) Verlangt der Reisende eine Erstattung nach Absatz 1, hat der Kundengeldabsicherer den Anspruch unverzüglich zu erfüllen. Er kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen.“

    Die Bundesregierung hätte allerdings wissen müssen, dass das von ihr ausgeklüngelte Konzept, die Auflagen aus der EU-Richtlinie auf die Reiseveranstalter abzuwälzen, in sich zusammenbricht, wenn ein großer Reiseveranstalter, dessen „Reisevolumen“ 110 Mio. übersteigt, sich mit nur einem Insolvenz-Versicherer absichert. Ich sehe hier darum gleich zwei Versäumnisse der Bundesregierung, die eine Staatshaftung nicht nur nahelegen, sondern unabdingbar machen:

    1. Völlig unzureichende Umsetzung der EU-Richtlinie aufgrund der festgelegten 110-Mio.-Deckelung, die zwar für den Insolvenz-Versicherer sinnvoll ist, hinsichtlich eines großen Reiseveranstalters aber als naiv bis dilettantisch bewertet werden muss.

    2. Verletzung der Aufsichtspflicht in Verantwortung der Umsetzung der EU-Richtlinie: Wenn eine Deckelung der Insolvenz-Versicherung auf 110 Mio. laut § 651r BGB festgelegt ist, muss einem großen Reiseveranstalter mit mehr als 110 Mio. „Reisevolumen“ entweder auferlegt werden, zwei oder drei Insolvenz-Versicherungen abzuschließen, oder aber ein derart großer Reiseveranstalter darf unter dem Gesichtspunkt der 110-Mio.-Deckelung auf dem deutschen Markt nicht zugelassen werden.

    Fehlkonzeption nennt man das wohl. Erdacht von Dilettanten.

    Kurz: Aufgrund der beschriebenen hanebüchenen Versäumnisse des Staates hinsichtlich der ihm und keinem anderen auferlegten Umsetzung gem. EU-Richtlinie, muss der Staat zwangsläufig für seine Fehler und den immensen dadurch entstandenen Schaden haften, den er einer Vielzahl seiner Bürger durch diese fatale Fehlkonzeption zugefügt hat.

    Ich gehe daher davon aus, dass es zur Anerkennung dieser katastrophalen Fehler keiner Klage bedarf, sondern der Staat diese aus eigenem Antrieb erkennt – und den von ihm angerichteten Schaden begleicht.

  • asolskij
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    gesperrt
    Verwarnt
    geschrieben 1571079971879

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine sehr gute Nachricht: myright

    wird die TC Beschädigte vertreten. Die haben gegen VW gewonnen...

  • Ahotep
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1571080265780

    @asolskij sagte:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine sehr gute Nachricht: myright

    wird die TC Beschädigte vertreten. Die haben gegen VW gewonnen...

    myRight fordert daher die Erstattung des Reisepreises von der Bundesrepublik Deutschland für Verbraucher ein...lese ich dort.

    Wenn das mal so einfach wäre ....

  • asolskij
    Dabei seit: 1429833600000
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    gesperrt
    Verwarnt
    geschrieben 1571080632828

    Es kostet doch nichts: nur beim Erfog nimmt myright provision (30% vom Zugewinn, laut myright) - warum nicht.

    VW und Verbraucherzentralen lachten 2017 auch - myright hat aber gewonnen.

  • towi1802
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    geschrieben 1571080767052

    @asolskij sagte:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    eine sehr gute Nachricht: .....

    wird die TC Beschädigte vertreten. Die haben gegen VW gewonnen...

    Aber auch schon zweimal verloren. :smirk:

    Merke: Was gestern war, ist heute gewesen.

  • towi1802
    Dabei seit: 1158019200000
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    geschrieben 1571080906639 , zuletzt editiert von towi1802

    @asolskij sagte:

    Es kostet doch nichts: ...

    Na dann musses gut sein. Toll.

    P.S.: Auch ich halte eine Klage in dieser Sache nicht von vornherein für aussichtlos. Doch soooo simpel, wie mancher denkt, ist das nicht. Wurde hier erst heute erörtert.

    P.S.S. Ich tendiere zu der Auffassung, dass der Gesetzgeber den Steuerzahler vorher freiwillig verdonnert, für seinen eigenen Fehler gerade zu stehen. Die mittlerweile übliche Sozialisierung von Verlusten ...

  • Ahotep
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1571081209895
    • myRight fordert daher die Erstattung des Reisepreises von der Bundesrepublik Deutschland für Verbraucher ein.
    • Haben wir mit einer Zahlungsaufforderung keinen Erfolg, bringen wir Ihren Anspruch notfalls auch vor Gericht, um Ihnen zu Ihrem Recht zu verhelfen.

    Und auf eine gerichtliche Entscheidung läuft es hinaus.

  • michi137
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    geschrieben 1571081358356

    Es kostet nicht nichts, denn im Erfolgsfall bist du fast ein Drittel deines Geldes los.

    Das ist bei den hier im Rennen befindlichen Beträgen ganz schnell 4stellig.

  • towi1802
    Dabei seit: 1158019200000
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    geschrieben 1571081692450

    @michi137 sagte:

    .. im Erfolgsfall bist du fast ein Drittel deines Geldes los..

    Nein. Doch. Ohhh:smile: (L. de Funes)

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