@vonschmeling sagte:
....
Prof. Führich ist übrigens der Ansicht, der §651r BGB sei dahingehend auszulegen, dass die Repatriierungskosten nicht unter das Limit von 110Mio fallen dürften. ..... Ich kann da leider nicht ganz folgen.
Ich auch nicht. Die Begründung enthält m.E. einen Denkfehler. Er spricht selber vom eigentlichen Zweck des 651r BGB (Absicherung der Kundengelder, Organisation der Rückreise und Unterbringungskosten im Insolvenzfall usw., usf.) und hält die Begrenzung des Gesetzgebers in D auf 110 Mio -ganz der Jurist- einer Prüfung des EuGH bedürftig. Gleichzeitig weist er sinngemäß selber darauf hin, dass eine Haftungsbegrenzung der geltenden Rechtslage in D entsprach. Damit ist zumindest aus Sicht des Versicherers klar, dass die fälligen Zahlungen aus dem 110 Mio-Topf kommen. Dass eine Quotierung für die Rückreise-/Unterbringungskosten der zum Zeitpunkt der Insolvenz Urlaubenden ausscheidet ist klar. Er meint ja: "...Verletzt der Absicherer seine gesetzlichen Pflichten, ..." Ich meine: Wenn Einer seine Pflichten verletzt hat, war das a) Der RV (und damit landen wir wieder beim IV und dessen Quote) und b ) Der Gesetzgeber.
Völlig offen ist jedoch, was passieren würde, wenn die Deckungssumme schon für die Rückreise-/Unterbringungskosten nicht reichen würde. Ein User hatte hier auch schon mal angemerkt, dass es dieses Mal -angeblich- 80 Mio. gekostet hat. Bei einer Pleite eines noch größeren Veranstalters ist daher absehbar, dass in der Tat der gesamte Versicherungstopf leer sein könnte, bevor überhaupt alle Reisenden zurück in D sind. Von Rückerstattungen an die (Nicht-)Reisenden ganz zu schweigen.
P. S.: "Tatsächlich ist der ausgeweitete Insolvenzschutz insgesamt ein Plus für Urlauber", sagt der Reiserechtsexperte Prof. Ernst Führich