Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)

  • Partyknilch
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    geschrieben 1573742696003

    Ich habe Mal eine Frage, ist es den Rvs gestattet die Kundengeldabsicherung, sprich Insolvenzschutz über Versicherungen derzeit höher als mit 110 Millionen zu versichern, abzusichern?

  • Olli+Nicky
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    geschrieben 1573742970282 , zuletzt editiert von vonschmeling

    xxx Ansprache repariert! xxx

    @Schlangenfanger ... : Ich wollte mir die 13% betätigen lassen oder eine Aussage dazu bekommen. Ansonsten habe ich einen kleinen Fragenkatalog. Wenn man sich dumm stellt, bekommt man meist die besten Auskünfte. Nur muss man erst mal durchkommen. Denke mal, da rufen heute ein paar mehr Leutchen an.

    Versuche es die Tage noch mal.

  • SonneStrand75
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    geschrieben 1573743197093

    @neckarschwabe sagte:

    D.h. dass diese Leistungen (werden auch gerne "Rückholkosten" genannt) an die Leistungserbringer, sprich die Hotels und Airlines, zu erstatten wären und nicht an die Reisenden direkt. Ich entschuldige mich für die manchmal leicht flapsige Sprache, aber "so semmer im Süde halt" :smile:

    Die Kunden, für die diese Leistungen bezahlt wurden, werden wohl dann einen großen Teil zurückbezahlen müssen.

  • towi1802
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    geschrieben 1573743949804

    @haberling sagte:

    .. selbige nochmal, abzüglich der Quote die noch nicht feststeht, bezahlen?

    Mir scheint es so.

    Es sei denn, der Steuerzahler ...

  • NeckarSchwabe
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    geschrieben 1573744429372

    Nachtrag: Ich habe natürlich keine Ahnung, welche Zahlungen bislang an wen tatsächlich geleistet wurden. Ich zitiere nur die aktuelle Rechtslage. Und diese ist, man kann es nicht beschönigen, für die betroffenen TC-Kunden leider nicht wirklich beruhigend.

  • Werner Ewes
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    geschrieben 1573744696899

    Rückbeförderung und Beherbergung bis dahin gehen extra, fallen also nicht in die Quotierung bzw. unter die 110 Mio. € Limit. Wäre ja auch wie sich in den Beiträgen zuvor darstellt, gar nicht praktikabel.

    651r Abs. 1 beschreibt unter Nr.1 und 2., was ERSTATTET wird. Satz 2 gibt an, das ZUDEM Rückbeförderung/Beherbergung SICHERZUSTELLEN sind (hier kein Wort von Erstattung).

    651r Abs. 3 Satz 3 lässt Deckelung der zu ERSTATTENEN Beträge zu.

    Wenn Zurich es trotzdem versuchen sollte, können die sich auf 100000de Widersprüche und Klageandrohungen vorbereiten.

  • towi1802
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    geschrieben 1573745264550

    @werner-ewes

    Dir scheint entgangen, dass dort auch noch anderes sicherzustellen gewesen wäre.

    Dass der Einzug nicht lustig wird ist klar. Ist aber egal.

    Wenn den Reisenden nun plötzlich Reisemängel oder entgangene Urlaubsfreuden einfallen ist der IV der zutreffende Ansprechpartner.

  • towi1802
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    geschrieben 1573745373500

    @partyknilch sagte:

    ist es den Rvs gestattet ..

    Es ist nicht verboten.

  • Partyknilch
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    geschrieben 1573746922900

    Folglich sofort machbar.

  • towi1802
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    geschrieben 1573747039765

    Nein.

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