Bei mir ist es eine Pauschalreise. Ich habe das Geld von der KK nur provisorisch zurückerhalten. Den Schaden hat Zurich zu begleichen und nicht die Kk!
Insolvenz Thomas Cook Gruppe (Neckermann, Öger Tours, Bucher Reisen)
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geschrieben 1574534222299
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geschrieben 1574535409585
Wo steht das ich das Geld bereits erhalten habe??????
Chargeback ist die Reklamation bei der Kreditkartengesellschaft und dann wird (nach genannten Fristen) entschieden ob das Geld dem Kreditkartenkonto wieder gutgeschrieben wird!!!
Deswegen meine Aussage , dass die Kreditkartengesellschaften evtl. auf die Nennung der Quote warten.
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geschrieben 1574536455330 , zuletzt editiert von vonschmeling
@eldko sagte:
Bei mir ist es eine Pauschalreise. Ich habe das Geld von der KK nur provisorisch zurückerhalten. Den Schaden hat Zurich zu begleichen und nicht die Kk!
Dummfug, mal wieder ... tut mir so leid wie möglich!
Je nach Vertragsbedingung hast du Anspruch auf die Gutschrift der Differenz zwischen der Erstattung durch den Versicherer und der von dir geleisteten Zahlung.
Du musst demnach erst die Erstattungshöhe des Versicherers belegen um den offenen Betrag evtl. über das Verfahren Chargeback wieder zu erlangen.
Warum informierst du dich nicht mal ordentlich bevor du solche obligatorischen Statements hinterlegst?
Mit deinen unreflektierten Verlautbarungen stiftest du hier eine schier unerträgliche Verwirrung!
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1574538578873 , zuletzt editiert von blaubild
alles klar.
Hier schreiben einige unsachgemäße Kommentare und Infos(betrifft nicht Dich).
Danke an die Administratoren für die vielen sachlichen Darstellungen und Erklärungen.
Meine Frage ist, hat schon jemand das Geld durch die Kreditkartengesellschaft tatsächlich erstattet bekommen bei Pauschalreise?
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geschrieben 1574539941236
Trotz der fundamental neuen Situation wurde ziemlich schnell klar, dass Pauschalreisende sich erst an den Versicherer wenden und dessen Erstattung abwarten müssten bevor ein Chargeback erwogen werden kann.
Ausnahme: Der Versicherer versäumt die Frist von 60 Tagen für eine spezifische Rückmeldung, in diesem Fall kann der gesamte Betrag bestritten werden.
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geschrieben 1574540458317
Danke vonschmeling
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geschrieben 1574549718977
Über die Auslegung oder Deutung des Paragraphen 651r BGB hinsichtlich der Frage: fallen die Rückholkosten etc. (kolpotierten 80 Mio.) unter die 110 Mio. Limit gibt es geteilte Meinungen. OK. Der andere relevante Aspekt ist für mich die Auslegung des Absatz 3 Satz 3 ("Er -der Versicherer- kann seine Haftung für die von ihm in einem Geschäftsjahr insgesamt nach diesem Gesetz zu erstattenden Beträge auf 110 Millionen Euro begrenzen.") Die Auffassung einiger Wissenden hier im Forum lautet ja, dass (weil) das Insolvenzdatum 25.9.19 nunmal in das eine Geschäftsjahr fällt, alle von dieser Insolvenz betroffene Reisen unter diesen -nur einen- Deckel 110 Mio. des einen Geschäftsjahres fallen. Aus dem Satz 3 oben kann man das ja nicht direkt ableiten. Daher meine Frage bzw. Bitte: Auf welcher konkreten Rechtsgrundlage, Rechtsprechung oder sonstigen nachlesbaren Grundlage beruht diese Auffassung?
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geschrieben 1574553528783
Einfach ausgedrückt betrifft die Absicherung alle Verträge, die im gegenständlichen Geschäftsjahr geschlossen wurden und durch den Antrag auf Insolvenz keine Erfüllung erleben / vulgo abgesagt wurden.
Der erste betroffene Abschluss dürfte demnach auf den 1.11.2018 datieren, der letzte auf den 24.9.2019. Alle unterfallen der Begrenzung auf 110 Mio Euro.
Die Fälligkeit der Erbringung der Leistung ist unmaßgeblich.
Für die Ausdeutung ist der gesamte Inhalt der Bestimmungen zu berücksichtigen, die Betrachtung einzelner Artikel führt nicht unbedingt zu einem schlüssigen Ergebnis.
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