in den Satzungen der DFB-Mitglieds Verbände werden Untergrenzen festgelegt. aber keine Obergrenzen.
Hier ein Auszug aus der Spielordnug des WFLV:
Spielordnung
§ 5 Status der Fußballspieler
Der Fußballsport wird von Amateuren und Nicht-Amateuren
ausgeübt. Nicht-Amateure sind sowohl solche mit Lizenz
(Lizenzspieler) als auch solche ohne Lizenz (Vertragsspieler). Die
Begriffe Amateur und Vertragsspieler gelten für männliche und
weibliche Spieler.
(1) Amateur ist, wer aufgrund seines Mitgliedschaftsverhältnisses
Fußball spielt und als Entschädigung kein Entgelt bezieht,
sondern seine nachgewiesenen Auslagen und allenfalls einen
pauschalierten Aufwendungsersatz bis zu 149,99 EUR im Monat
erstattet erhält. Im pauschalierten Aufwendungsersatz sind
insbesondere eventuelle Kosten für Ausrüstung, Vorbereitung
und Versicherungen erfasst; Auslagenerstattung erfolgt
insbesondere für Reise, Unterkunft und Verpflegung im
Zusammenhang mit Spiel und Training.
(2) Vertragsspieler ist, wer über sein Mitgliedschaftsverhältnis
hinaus einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen hat und über
seine nachgewiesenen Auslagen hinaus (Absatz 1)
Vergütungen oder andere geldwerte Vorteile von mindestens
150 EUR monatlich erhält.
Er muss sich im Vertrag verpflichten, die steuerlichen und
sozialversicherungsrechtlichen Abgaben abführen zu lassen,
und die Erfüllung dieser Verpflichtung selbst oder durch den
Verein fortlaufend für die gesamte Vertragsdauer der Passstelle
nachweisen. Der Nachweis erfolgt durch Übersendung von
Kopien der an die Einzugsstellen der Sozialversicherung und
zum Finanzamt abzugebenden Meldungen, insbesondere aller
An- und Abmeldungen und der Jahresmeldungen sowie der
Lohnsteuerbescheinigung. Sämtliche Meldungen sind
unverzüglich nach Abgabe der Meldung nachzuweisen, die
Anmeldung spätestens binnen drei Monaten nach
Vertragsbeginn. Die Jahresmeldung zur Sozialversicherung und
die Lohnsteuerbescheinigung sind der Passstelle bis spätestens
zum 15. April des folgenden Jahres zu übersenden. Besteht
keine Abführungspflicht, so ist dies nachzuweisen. Zur
Einhaltung sämtlicher in diesem Absatz genannten Fristen ist
der Zugang bei der Passstelle entscheidend.
Der Vertrag ist mit dem Verein oder dessen Tochtergesellschaft,
die am Spielbetrieb der Lizenzligen teilnimmt, zu schließen. Der
Spieler muss Mitglied des Vereins sein.
(3) Lizenzspieler ist, wer das Fußballspiel aufgrund eines mit einem
Lizenzverein oder einer Kapitalgesellschaft geschlossenen
schriftlichen Vertrages betreibt und durch Abschluss eines
schriftlichen Lizenzvertrages mit dem Ligaverband zum
Spielbetrieb zugelassen ist. Das Nähere regelt das Ligastatut;
dies gilt insbesondere für den nationalen Vereinswechsel von
Lizenzspielern