• maximax
    Dabei seit: 1118188800000
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    geschrieben 1203167599000

    Wenn Pauschalurlauber Geld vom Veranstalter zurückhaben möchten, reicht es nicht, dem Reiseleiter einen mit "Reklamation" überschriebenen Brief zu übergeben. Entscheidend ist, daß in dem Schreiben ausdrücklich konkrete Forderungen formuliert werden, die klar machen, daß es um Ansprüche wegen eines Reisemangels geht und diese an den Reiseveranstalter gestellt werden. Anderenfalls gehen die Urlauber leer aus, entschied das Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2-24S37/07).

    Auf dieses Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin. Im verhandelten Fall hatte der Kläger eine Minderung des Reisepreises durchsetzen wollen. Er hatte Mängel am Urlaubsort in einem handschriftlichen Brief an den Reiseleiter dargelegt. Das jedoch reichte nicht aus, entschieden die Richter. In dem Schreiben sei nicht erkennbar gewesen, daß auch Forderungen gestellt werden. Dies sei jedoch Voraussetzung dafür, Ansprüche erfüllt zu bekommen. Auch daß über dem Schreiben das Wort "Reklamation" stand, reiche nicht, weil dieser Begriff nicht eindeutig sei. Ein Adressat für Ansprüche sei ebenfalls nicht genannt worden. Die Klage sei daher abzuweisen.

    (dpa)

    Suaviter in modo, fortiter in re.
  • DomRepperin
    Dabei seit: 1192320000000
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    geschrieben 1203185267000

    Was für eine Unverschämtheit! War der Richter vielleicht mit dem Vorstand des betreffenden Reiseveranstalters verwandt/verschwägert/befreundet??

    Interessant wäre zu erfahren, ob der Reiseleiter diese Reklamation abgezeichnet hat (wozu er ja verpflichtet ist). Dann verstehe ich den Richter absolut nicht. Denn welcher Reiseleiter zeichnet eine Reklamation ab, wenn diese nicht gegen den Reiseveranstalter gerichtet ist, den er vertritt? Ich glaube kaum, dass jeder Reiseveranstalter jede Reklamation abzeichnet, die ihm vor die Nase gehalten wird.

    Und dass man sich etwas dabei denkt und natürlich auch Ansprüche geltend machen möchte bzw. Abhilfe erwartet, wenn man so eine Reklamation verfasst, ist doch wohl klar.

    Da kann man nur den Kopf schütteln.

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1203185972000

    Nun, man kennt das Urteil (noch) nicht im Detail.

    Könnte durchaus sein, daß die schriftliche Frist zur Einreichung

    innerhalb 4 Wochen nach Rückkehr verstrichen war, ohne daß

    der Urlauber seine Forderung dem Reiseveranstalter nochmals

    direkt zugestellt hat. Dann wäre dieses

    "nur an den Reiseleiter reicht nicht"

    durchaus verständlich.

    Es scheint sich da mehr um einen Formfehler zu handeln,

    zumal diese dem Reiseleiter übegebene Reklamation

    auch keinen Adressaten (Reiseveranstalter mit Adresse)

    enthielt.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • Günter/HolidayCheck
    Dabei seit: 1092268800000
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    Administrator Zielexperte/in für: Fuerteventura
    geschrieben 1203186379000

    @DomRepperin sagte:

    Was für eine Unverschämtheit! War der Richter vielleicht mit dem Vorstand des betreffenden Reiseveranstalters verwandt/verschwägert/befreundet??

    Ein wenig mehr Sachlichkeit wäre hier wohl nicht schlecht. Ich bitte Dich darum! :shock1:

  • kirschii
    Dabei seit: 1202169600000
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    geschrieben 1203187703000

    Ich denke es ist mehr als logisch, dass man seine Forderung in der Reklamation angibt.

    Für sinnvoll halte ich, dass man sich im Vorfeld schlau macht wieviel Prozent man für die Mängel verlangen kann, ggf. im Reisebüro nachfragen.

    Im Schreiben sollte man sachlich bleiben. Als Beweise eignen sich Fotos, aber nicht jede Kakerlake einzeln fotografieren, das macht wenig Sinn ;)

    Für den Kunden ist es klar, wenn er eine Liste mit Mängeln abschickt dass er Geld zurückhaben will. Der Veranstalter sagt sich aber, uii..schon wieder 'ne Liste und ab damit in die Ablage P.

    Was ich sagen will, ich als Kunde möchte etwas zurück, also stelle ich auch die Forderung. Allein schon aus dem Grund, weil ich dem Veranstalter somit eine gewisse Richtung vorgeben kann. Ob er sich letztendlich drauf einlässt sei dahin gestellt... Nur dann kann der Richter nicht ablehnen, weil ich keine richtige Reklamation schreiben kann, sondern vielleicht aus Gründen der Übertreibung was die Rückforderung betrifft.

    August '09 - Barcelona ........................................................... Rettet Die Wälder, esst mehr Spechte !
  • maximax
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    geschrieben 1203244157000

    Natürlich geht es hier in allererster Linie um einen Formfehler. Aber die Damen und Herren Juristen sind nun mal konservative Leute - man merkt es schon an ihrer altmodischen Sprache - , die größten Wert darauf legen, daß die Form eingehalten wird.

    Das Problem ist nur, daß die geforderte Form den meisten Urlaubern nicht geläufig ist, während die Veranstalter und die Reisebüros darüber genau Bescheid wissen. Insoweit findet hier eine eklatante Benachteiligung der Kunden statt. Sie kann nur dadurch ausgeglichen werden, daß der Kunde sich im Vorfeld der Reise genauestens über seine Rechte und Pflichten im Falle einer Reklamation informiert. Und wer macht sich die Vorfreude auf den Urlaub schon gerne mit solchen banalen Dingen kaputt?

    Suaviter in modo, fortiter in re.
  • holzwurm
    Dabei seit: 1087084800000
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    geschrieben 1203246801000

    Meiner Ansicht nach gehören die entsprechenden Hinweise, was im Falle einer Reklamation zu beachten und zu tun ist genauso in den AGBs untergebracht. Schließlich hat jeder RV einen etwas anderen Ablauf zur Abbarbeitung von Reklamationen.

    Somit kann man aus Kundensicht den Reiseveranstaltern eigentlich auch einen Formfehler vorhalten.

    LG

    holzwurm

  • maximax
    Dabei seit: 1118188800000
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    geschrieben 1203249600000

    holzwurm,

    meines Erachtens wäre es eine gute Idee, die richtige Vorgehensweise des Kunden bei Reklamationen, wenn schon nicht in der AGB, so doch an anderer Stelle des Kataloges unterzubringen. Aber das würde ja implizieren, daß es da überhaupt je etwas zu reklamieren geben könnte. Man würde zugeben, eben nicht perfekt zu sein, und das fällt den Veranstaltern naturgemäß sehr schwer. Man tut lieber so, als böte man das absolut fehlerfreie Urlaubsvergnügen und möchte den Kunden diese Illusion nicht nehmen, indem man sie ohne Zwang "schlau" macht.

    Ich fürchte, unsere Idee wird nicht umgesetzt werden.

    Suaviter in modo, fortiter in re.
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1203496975000

    Meines Erachtens wäre so ein Hinweis in den AGB's zwar ein Service des Veranstalters, aber gesetzlich nicht notwendig. Denn im Bundesgesetzbuch steht und § 651 d mit Verweisen auf § 651c Abs. 1 und § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4, dass man eine Reisepreisminderung verlangen kann.

    Eine Reisepreisminderungsforderung setzt aber eigentlich logisch voraus, dass man eine konkrete Forderung, abstrakt (in Prozenten) oder real (in Form eines Geldbetrages) verlangt.

    Es gibt zwei spezifische Eigenheiten im deutschen Recht, die das österreichische in der Form nicht kennt:

    1. Bei Reklamation gegenüber einem Vertreter des Reiseveranstalters im Urlaub muss der Kunde den Mangel rügen (''Das Zimmer ist *** dreckig") und Abhilfe verlangen ("und ich erwarte, dass das Zimmer binnen drei Stunden sauber geputzt ist!").

    2. Nach Rückkehr muss man binnen einem Monat nach Reiseende beim Reiseveranstalter schriftlich reklamieren und eine konkrete Forderung stellen.

    Das ist so im deutschen Reiserecht festgeschrieben, stets so gewesen, also keine Neuheit eines Richters.

    Da gibt es z. B. noch so eine Feinheit. Das Reklamationsschreiben muss am letzten Tag der Reklamationsfrist = 30 Tage vor Mitternacht im Besitz des Reiseveranstalters sein! Gäbe man es am 30. Tag erst zu Post, hätte man ebenfalls verspielt!

    Abschließend möchte ich aber nochmals daran erinnern, dass mit jener noch so gerechtfertigten Forderung um Ergänzung von AGB's diese lang und länger werden und dann noch weniger gelesen werden...

    meint

    Peter

  • DomRepperin
    Dabei seit: 1192320000000
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    geschrieben 1203498438000

    Hallo mosaik,

    ich glaube nicht, dass dieses Argument ausreicht, die wichtigen Regeln für eine Reklamation nur einfach deshalb nicht in die AGB's aufzunehmen, weil diese dann zu lang zum Lesen würden.

    Es kommt nur auf die äußere Form an. Wenn man wichtige Kapitel mit einer fetten Überschrift versieht, kann sich jeder Kunde aussuchen, welches Kapitel für ihn besonders wichtig ist und (wenn er denn meint) die anderen einfach überspringen.

    Druckt man natürlich alles winzig klein und hintereinander weg ohne Absätze, Punkt und Komma (um es mal bildlich auszudrücken) ermüdet der Leser schnell. Aber auch bei dieser Art der Präsentation hätten die Reiseveranstalter noch zumindest der Gerechtigkeit und Fairness Rechnung getragen.

    Schließlich könnten sie darauf verweisen, dass man immer auch "das Kleingedruckte" lesen sollte. ;)

    So kann ich mich nur der Meinung von holzwurm und maximax anschließen, nämlich dass man vorsichtshalber diese Vorschriften erst gar nicht an den Kunden weiter gibt.

    LG DomRepperin

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