Wenn Pauschalurlauber Geld vom Veranstalter zurückhaben möchten, reicht es nicht, dem Reiseleiter einen mit "Reklamation" überschriebenen Brief zu übergeben. Entscheidend ist, daß in dem Schreiben ausdrücklich konkrete Forderungen formuliert werden, die klar machen, daß es um Ansprüche wegen eines Reisemangels geht und diese an den Reiseveranstalter gestellt werden. Anderenfalls gehen die Urlauber leer aus, entschied das Landgericht Frankfurt/Main (Az.: 2-24S37/07).
Auf dieses Urteil weist die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden in ihrer Fachzeitschrift "ReiseRecht aktuell" hin. Im verhandelten Fall hatte der Kläger eine Minderung des Reisepreises durchsetzen wollen. Er hatte Mängel am Urlaubsort in einem handschriftlichen Brief an den Reiseleiter dargelegt. Das jedoch reichte nicht aus, entschieden die Richter. In dem Schreiben sei nicht erkennbar gewesen, daß auch Forderungen gestellt werden. Dies sei jedoch Voraussetzung dafür, Ansprüche erfüllt zu bekommen. Auch daß über dem Schreiben das Wort "Reklamation" stand, reiche nicht, weil dieser Begriff nicht eindeutig sei. Ein Adressat für Ansprüche sei ebenfalls nicht genannt worden. Die Klage sei daher abzuweisen.
(dpa)