aus "Recht im Tourismus"
Rechtsstellung vom Minderjährigen
Laut Gesetz ist minderjährig, wer das 18 Lebensjahr nicht vollendet hat. Nicht alle Minderjährigen haben jedoch die selbe Rechtsstellung.
Minderjährige sind grundsätzlich auch rechtsfähig, jedoch nicht vollumfänglich geschäftsfähig.
Geschäfte mit Minderjährigen
aa) Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähige können selbst keine vertraglichen Verbindlichkeiten eingehen. Die von Geschäftsunfähigen geschlossenen Verträge sind immer nichtig. Einziger Berechtigter ist der gesetzliche Vertreter.
Zu beachten ist, dass bei bestimmten Geschäften (Kreditvertrag, Grundstückskaufvertrag) auch die Handlung durch die gesetzlichen Vertreter nicht ausreicht. Hier muss die Zustimmung des Vormundschaftsgerichtes §§ 1643, 1821, 1822 BGB eingeholt werden.
Ein Geschäftsunfähiger kann jedoch Bote sein.
bb) volle Geschäftsfähigkeit
Die volle Geschäftsfähigkeit berechtigt zum selbständigen Abschluss von Verpflichtungsgeschäften und Verfügungsgeschäften innerhalb der Rechtsordnung. Sie tritt mit erreichen des 18 Lebensjahres ein.
cc) beschränkte Geschäftsfähigkeit
Bei der beschränkten Geschäftsfähigkeit ist das Geschäft des Minderjährigen nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen wirksam.
Ich hoffe, daß es Dir weiterhilft...