@mosaik sagte:
Zunächst einmal muss die Fluglinie beweisen können, dass es höhere Gewalt war. Hierzu gibt es bereits einige Urteile, da die Fluglinien dies NICHT eindeutig beweisen konnten. Klingt komisch, ist aber so.
Ein weiterer Irrtum, der gerichtlich eindeutig geklärt ist. Es geht NICHT darum, ob die Fluglinie in EU oder außerhalb ihren FIRMENSITZ hat. Es genügt, wenn diese nicht EU-Fluglinie ihren Flug an einem EU-Flughafen beginnt und oder endet. Eindeutig.
Und somit fiele diese Sache sehr höchstwahrscheinlich unter die Entschädigungspflicht der Fluggastverordnung!
Also ordentliches Schreiben aufsetzen oder Anwalt ranlassen, der sich mit der Fluggastverordnung auskennt, gell!
Gruß
Peter
Diese Ausssage ist meiner Recherche nach falsch!
Bitte belege, das NICHT EU Airlines bei Flügen IN die EU Zone daran gebunden sind!
EU Verordnung
Im obigen Thread hatte ich ja schon alles belegt!
(Und Du hast Betriebserlaubnis mit Einflugerlaubnis verwechselt!)
Die Airlines ohne EU Firmensitz sind nur dann daran gebunden wenn der Flug in der EU startet, steht da ja auch ausdrücklich so ist ja auch logisch, wie soll die EU am Flughafen in xy EU recht durchsetzen?
Weiteres Problem ist, dass z.B. Air France und KLM und andere Airlines sämtliche unerwartete Reparaturen als höhere Gewalt einstufen, mit der Begründung, dass sie anhand der Servicehefte eine ordnungsgemäße Wartung nachweisen können und somit das Ereignis unausweichlich und nicht vorhersehbar und verhinderbar war. Bisher wurde dies noch von keinem Gericht anders gesehen, die Kunden gehen bislang leer aus bzw. die Prozesse laufen noch.