• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1317229345000

    @Lugansk

    Die von dir aufgezählten Unterscheidungen fließen ganz selbstverständlich in die Vokabel "zumutbar" ein, insofern ist deine Herleitung "außergewöhnlicher Umstände" schlicht und einfach eine Erfindung.

     

    Übrigens sind diese "wer lesen kann ..." Grundschul-Plattitüden totöde und ganz besonders befremdlich, wenn jemand hofrecht im Glashaus sitzt ...??

    :shock1: :?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Alfred_Tetzlaff
    Dabei seit: 1236729600000
    Beiträge: 1810
    geschrieben 1317232430000

    @all

     

    Ich meinte nicht Musterprozesse, habe aber mal in einer Verbraucherzeitschrift(Guter Rat, Test oder so) gelesen, dass Streiks Fluglotsenstreiks nicht zu unvorsehbaren Umständen gehören.

    2015, Porto Angeli, Rhodos 2016 - LTI Glyfada, Korfu - 2017 Conil de la Frontera
  • bernhard707
    Dabei seit: 1195948800000
    Beiträge: 25346
    geschrieben 1317237087000

    ...oder so.

    Life is too short to limit your vision ... indeed
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1317238350000

    @Alfred_Tetzlaff

     

    Allerdings sind Streiks in gewisser Weise "vorhersehbar", jedoch seltenst die tatsächlichen Auswirkungen auf den Luftverkehr. Fragt sich, ob und wie sich eine Airline in "zumutbarem Maß" darauf so vorbereiten kann, dass Verspätungen ganz vermieden werden??

     

    Sicherlich gibt es auch für Causae im Bereich Fluggastrechte richtungsweisende Entscheidungen, dennoch kann es sein, dass Richter selbst vollkommen gleich gelagerte Fälle ganz unterschiedlich bewerten und zu entsprechend abweichenden Urteilen kommen.

     

    Ich erwähne dies hauptsächlich, da mir gerade in diesem Thread schon häufiger aufgefallen ist, dass sich geschädigte Passagiere an bereits gefällte Entscheidungen klammern, die den ihren noch nicht einmal im Ansatz ähnlich sind.

    Und selbst wenn sie es sind ist das noch lange kein Garant für ein gleichlautendes Urteil ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • ManuundKathaUrlaub
    Dabei seit: 1312070400000
    Beiträge: 15
    geschrieben 1317470903000

    Hallo!

     

    Ich habe eine Frage bezüglich einer Entschädigung wegen Flugzeitenänderungen.

    Wir haben über GTI eine 6-tägige Reise nach Side (Kumköy) gebucht. Hinflug von Köln nach Antalya war planmäßig um 2.30 Uhr, wurde dann aber einige Tage vor Abflug auf 6.00 Uhr verschoben. Das war für mich nicht erfreulich, aber noch im Rahmen.

    Beim Rückflug kam jetzt aber der Hammer. Heute Abend um 21.25 Uhr sollten wir von Antalya nach Köln zurückfliegen. Vorgestern Abend und gestern Morgen hatte ich bereits nach Flugzeiten und Abholzeiten geschaut, aber es gab noch keine Informationen. Gestern Abend kamen wir dann um 21 Uhr ins Hotel zurück und fragten mal an der Rezeption nach, wann denn unser Bus heute käme, um uns abzuholen. Darauf bekamen wir ein Fax von GTI ausgehändigt. Darauf stand dann: Abholzeit 22:40, Flugzeit 02:25. Das Ganze war  für uns ein Schock. In 90 Minuten würden wir abgeholt und hatten nicht mal die Koffer gepackt. Unter großem Stress haben wir es dann noch geschafft den Rückflug zu erreichen. Durch diese Änderung um 19(!) Stunden ist uns also eine Nacht und ein kompletter Tag verloren gegangen. Wären wir nur 1-2 Stunden später ins Hotel gekommen, wäre es nicht möglich gewesen den Flug zu erreichen. GTI hat dieses Fax gerade mal 6 Stunden vor der Abholung an das Hotel geschickt..völlig übermüdet bin ich dann heute Morgen in Köln angekommen und hatte noch eine lange Autofahrt nach Hause vor mir. Ich halte diese Vorgehensweise für unzumutbar.

     

    Habe ich hier Anspruch auf Entschädigung und wenn ja, in welcher Höhe?

     

    Vielen Dank schon im Voraus!

  • Lugansk
    Dabei seit: 1247184000000
    Beiträge: 685
    geschrieben 1317485264000

    Hallo!

     

    @ManuundKathaUrlaub

     

    Schwierig!

     

    Grundsätlichz sind der erste und letzte Tag des Urlaubs Reisetage. Der Veranstalter darf innerhalb dieser Tage die Flugzeiten verschieben. Allerdings haben Gerichte schon entschieden das dies bei Kurzreisen nicht zulässig ist. Nur ist Kurzreise nicht 100% definiert.

  • Lugansk
    Dabei seit: 1247184000000
    Beiträge: 685
    geschrieben 1317485769000

    Hallo!

     

    @vonschmeling

     

    Richtig!

     

    Ob die Änderungen von AB "zumutbar" sind kannst weder Du noch ich beurteilen. Das geht nur vor Gericht, denn dort muß AB dem Richter beweisen das die Änderungen zumutbar waren.

  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1317491529000

    @Lugansk

    Die Flugzeiten können sich verschieben, der Abflugtag gilt nicht als Urlaubstag.

    Ist richtig.

     

    Aber: Nun schreibt Manu, dass am Morgen des Tages X vor dem (bisher bekannten) Abflugtag Y vom RV noch keine Flugzeiten mitgeteilt wurden. Demzufolge geht sie mit Katha (? ;)   ) auf Tour. Warum auch nicht ? Sollen sie den ganzen Tag im Hotel sitzen und auf ein Fax des RV warten ?

    Irgendwann kommen sie dann zurück, lt. Manu ca. 21 Uhr - und finden das Fax vom RV, dass sie 2 Std. und 40 Min. später bereits abgeholt werden. :shock1:

    Und wenn sie noch später zurückgekommen wären ?

     

    Was die Definition Kurzreise betrifft: Es gibt ein Urteil zu einer Maltareise (Ehepaar). Es ging - wenn ich mich recht erinnere - um Überbuchung. Hier wurde die einwöchige Reise als Kurzreise definiert (kannst ja mal googeln).

    Manu und Katha hatten eine 6 tägige Reise gebucht.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1317508378000

    @Lugansk

    Du bist auf dem vollkommen falschen Dampfer ... AB muss ggf. beweisen, dass "alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung zu vermeiden"!

    Ich maße mir überhaupt nicht an, das zu bewerten, du eigenartiger Weise schon (sh. Herleitung über Reisezeit/ Flottenstärke)?!

    Es will für mich nicht so recht zusammenpassen, dass du hier nassforsch hinweist, wie wertvoll die Fähigkeit des Lesens ist, selbst aber jede Präzision vermissen lässt, die die Thematik aber unabdingbar verlangt.

    Deine Aussage bedeutet, AB müsse ggf. vor Gericht beweisen, dass die Maßnahme (Verspätung/CNC) zumutbar für DEN FLUGGAST war, und das ist - mit Verlaub! - blankester Unsinn.

    :?

    Ich möchte einfach noch einmal daran erinnern, dass jeder Fall individuell entschieden wird, und dabei werden natürlich umgebende Umstände, wie z.B. Flottenstärke, Fluggastaufkommen, Ausmaß der Effekte auf den Luftverkehr auch in jeden Einzelfall einbezogen. Selbst mit genauen Kenntnissen der Ereignisse kann man (Fori) solchen Entscheidungen nicht vorgreifen und jede irgendwie absolute Aussage dazu ist höchst spekulativ!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1317550560000

    @ManuundKatha

    Nein, nicht schwierig ... eine 19stündige Vorverlegung des Rückfluges ist im Blick auf die Reisedauer nicht nur eine Zumutung, sondern u.U. auch eine wesentliche Veränderung. Zudem muss der Reisende 24h vor der Rückreise eine Bestätigung der Abflugzeit erhalten, OTI hat diese Frist weit überschritten. Hier ist maßgeblich, was der Veranstalter in seinen AGB festlegt - üblich ist bei Charterflügen, dass der Fluggast sich anhand der Veranstalteranküdigung selbsttätig spätestens 24h vor der geplanten Abreise informiert. Kann er das nicht, weil noch keine Angaben vorliegen, sollte man tunlichst erreichbar sein (z.B. Handynummer bei der örtlichen Reiseleitung hinterlassen), hätte aber am Versäumen des deutlich vorverlegten Fluges keine Schuld getragen und ggf. Anspruch auf einen Ersatzflug gehabt (ausgenommen, es ist im Reisevertrag anderslautend vereinbart).

    Die 19 stündige Verlegung der Flugzeit nach vorn würde eine Entschädigung von 40-50% eines Tagessatzes der Reise wohl rechtfertigen, so sollte man das dem Veranstalter auch vortragen.

     

    Interessant ist das Erlebnis allemal, zeigt es doch, dass es überaus sinnvoll ist, bei einem Ausbleiben der Rückreiseinformation vehement nachzuhaken, was denn nun Sache ist oder zumindest eine Erreichbarkeit zu garantieren!

    Die "Bestätigung der Rückreise" wird vielfach missverstanden als "Bestätigung des Reisenden, am Flug teilzunehmen". Das ist aber nicht gemeint, sondern lediglich die Pflicht des Reisenden, sich rechtzeitig vorab über evtl. Flugzeitenänderungen zu informieren. Das kann er natürlich nur dann, wenn der Veranstalter auch reichtzeitig diese Information beiträgt - was hier unzweifelhaft nicht der Fall war, es sei denn, es ist explizit oder implizit so vereinbart worden (wäre zumindest ungewöhnlich!).

    Ägerlich ist das Vorgehen nicht nur im Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer, sondern auch deshalb, weil vermutlich der spätere Flug wie geplant stattfand, der Veranstalter Manu und ? jedoch schlichterdings auf ein anderes Operating gesetzt hat!

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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