@ManuundKatha
Nein, nicht schwierig ... eine 19stündige Vorverlegung des Rückfluges ist im Blick auf die Reisedauer nicht nur eine Zumutung, sondern u.U. auch eine wesentliche Veränderung. Zudem muss der Reisende 24h vor der Rückreise eine Bestätigung der Abflugzeit erhalten, OTI hat diese Frist weit überschritten. Hier ist maßgeblich, was der Veranstalter in seinen AGB festlegt - üblich ist bei Charterflügen, dass der Fluggast sich anhand der Veranstalteranküdigung selbsttätig spätestens 24h vor der geplanten Abreise informiert. Kann er das nicht, weil noch keine Angaben vorliegen, sollte man tunlichst erreichbar sein (z.B. Handynummer bei der örtlichen Reiseleitung hinterlassen), hätte aber am Versäumen des deutlich vorverlegten Fluges keine Schuld getragen und ggf. Anspruch auf einen Ersatzflug gehabt (ausgenommen, es ist im Reisevertrag anderslautend vereinbart).
Die 19 stündige Verlegung der Flugzeit nach vorn würde eine Entschädigung von 40-50% eines Tagessatzes der Reise wohl rechtfertigen, so sollte man das dem Veranstalter auch vortragen.
Interessant ist das Erlebnis allemal, zeigt es doch, dass es überaus sinnvoll ist, bei einem Ausbleiben der Rückreiseinformation vehement nachzuhaken, was denn nun Sache ist oder zumindest eine Erreichbarkeit zu garantieren!
Die "Bestätigung der Rückreise" wird vielfach missverstanden als "Bestätigung des Reisenden, am Flug teilzunehmen". Das ist aber nicht gemeint, sondern lediglich die Pflicht des Reisenden, sich rechtzeitig vorab über evtl. Flugzeitenänderungen zu informieren. Das kann er natürlich nur dann, wenn der Veranstalter auch reichtzeitig diese Information beiträgt - was hier unzweifelhaft nicht der Fall war, es sei denn, es ist explizit oder implizit so vereinbart worden (wäre zumindest ungewöhnlich!).
Ägerlich ist das Vorgehen nicht nur im Blick auf die kurze Aufenthaltsdauer, sondern auch deshalb, weil vermutlich der spätere Flug wie geplant stattfand, der Veranstalter Manu und ? jedoch schlichterdings auf ein anderes Operating gesetzt hat!