• mayfieldfalls
    Dabei seit: 1107820800000
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    geschrieben 1351087789000

    Hallo Ihr lieben ,

    ich brauch mal eure Erfahrungen und Hilfe.

    Flug mit Ethiopian gebucht am 9 Oktober von Frankfurt nach Mombasa durchgeführt wird der Flug nach Addis von Lufthansa um 11. 40 Uhr . Pünklich geflogen.

    Ankunft in Addis um 21.10 Uhr . Dann sollte ich weiterfliegen nach Mombasa mit Ethiopian um 0.15 Uhr so das ich um 5.20 in Mombasa gewesen wäre.

    Um ca. 23 Uhr wurde mir mitgeteilt das der Flug gecancelt ist und erst am nächsten morgen um 10 Uhr fliegt.

    Habe ein Hotelzimmer bekommen . Wurde dann am nächsten morgen um halb 8 wieder vom Hotel abegholt und um 10 Uhr sollte der Flug nach Mombasa gehen. Auch dieser hatte verspätung, geflogen wurde um 12 Uhr dann nach Mombasa.

    Wie ist es da mit einer Erstattung ?

    Danke für die Hilfe

    LG Jassi

    "Wer sich je von Afrika hat verführen lassen, der findet sein Lebtag kein Messer mehr, um die Fesseln zu zerschneiden, die ihn am das Land binden. Die Nase gibt den Duft von Afrika nicht mehr frei, die Ohren nicht seine Melodien."
  • vonschmeling
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    geschrieben 1351091875000

    ... Mit Erstattung ist es nix nach EU Fluggastverordnung, logischerweise ... ;)

    Sofern die Versorgungsleistung erbracht wurde könntest du höchstens noch einen Veranstalter in Anspruch nehmen, den es vermutlich nicht gibt ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Armin
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    geschrieben 1351101464000

    Hallo Zusammen,

    der Presse konnte ich entnehmen daß der EuGH mit Urteil vom 04.10.2012 (Aktenzeichen: C-321/11) die Rechte von Flugreisenden bei erheblicher Verspätung durch verpaßtem Anschlußflug verursacht durchVerspätung des Zubringerfluges entscheidend gestärkt hat. Dem Tenor des Urteils entnehme ich daß der Anspruch auf Ausgleichszahlung in diesem Fall auf fast alle "betrieblichen Gründe" bei derFluggesellschaft ausgeweitet wurden. Bisher wurde in der gängigen rechtssprechung die Verspätung des Zubringerfluges und infolge das Nichterreichen des Anschlußfluges dem Passagier zugerechnet. Dasneue Urteil des EuGH dürfte die Rechte der Passagiere speziell in solchen Fällen erheblich stärken. Im Netz habe ich auch schon einige Erläuterungen dazu gefunden.

    Genau diesen fall habe ich Anfang September bei Air Berlin erlebt. Durch Verspätung des Zubringerfluges PMI-ALC habe ich den Anschlußflug ALC-DUS verpaßt und mußte daher in Alicante einen Tag einenZwangsaufenthalt einlegen. Ich erreichte Düsseldorf mit einer Verspätung von 24 Stunden. Ich werde diese Sache nun rechtlich in Angriff nehmen, auf mein 1.Schreiben hatte ich von AB nur einEingangsschreiben mit der Bitte um Geduld erhalten.

    Vielleicht verfügt der eine oder andere von Euch schon über diesbezügliche Erfahrungen, würde mich gern austauschen, evtl. auch mittels PN.

    Gruß Armin

  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
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    geschrieben 1351167448000

    Das Urteil betrifft allerdings nur den Fall, dass "Zubringerflug" und "Weiterflug" durch die selbe Fluggesellschaft erfolgen.

    Einmal Bulgarien - immer Bulgarien! Once in Bulgaria - forever in Bulgaria! Веднъж в България – завинаги в България! Однажды в Болгарии – навсегда в Болгарии!
  • pzl64
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    geschrieben 1351506685000

    Ich habe nun auch mal eine Frage zum Thema Flugzeitenänderung:

    Ich buche immer im November meinen Urlaub für den Sommer (meist Condor Langstrecke).

    Flüge/Hotel werden getrennt voneinander gebucht.

    Fast jedes Jahr ändern sich die Abflugzeiten (meist wenn der endgültige Flugplan für die Saison festgelegt wird im Frühjahr) in Grössenordnungen.

    Theoretisch könnte ich doch in so einem Fall den Flug kostenfrei stornieren (zumindest wenn sich die Flugzeiten mehr als im Minutenbereich geändert haben) oder sehe ich das falsch?

    Kann man in so einem Fall auch Entschädigung für z.B. Umbuchungsgebühren des Hotels verlangen?

    Danke

    pzl64

  • bernhard707
    Dabei seit: 1195948800000
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    geschrieben 1351514773000

    Nein, warum auch?

    Du hast ja Flüge/Hotel getrennt voneinander gebucht.

    Life is too short to limit your vision ... indeed
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1351521171000

    @plz

    a) Sofern du vor der Herausgabe des offiziellen Flugplanes buchst, hast du keinerlei Ansprüche bei geänderten Zeiten. Ändern sie sich innerhalb des geltenden Flugplanes, kannst du stornieren.

    b) WAS für "Umbuchungsgebühren" denn? :frowning:

    Davon ganz abgesehen ist dein Denkansatz hier vollkommen verkehrt. Du buchst bei zwei verschiedenen Leistungsträgern, hast zwei verschiedene Vertragspartner und zudem würde mich die Herleitung entstandener "Kosten" bei einer Flugzeitverlegung von beispielsweise 11 auf 15 Uhr interessieren?!

    Sorry, aber manchmal bin ich echt erschüttert, welche "Rechte" (Ansprüche) Verbraucher sich zusammenfantasieren ...

    :? :shock1:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • pzl64
    Dabei seit: 1107993600000
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    geschrieben 1351529129000

    @vS: Danke für die Antwort und Entschuldigung für meine "dumme" Frage, es geht mir nur ums Prinzip, welche Möglichkeiten ich habe. Immerhin bezahle ich der Fluggesellschaft schon über ein halbes Jahr im voraus den kompletten Flugpreis (auch wenn das nichts mit eventuellen Forderungen zu tun hat, ich weiss...).

    Wenn sich die Zeiten z.B. an einem Tag derart nach hinten verschieben, würde ich den Flug vielleicht lieber einen Tag nach vorne oder hinten schieben, und die durch die Änderung entstehenden Kosten bei der Hotelbuchung meinte ich...

    Was meinst du aber mit "offiziellem Flugplan"?

    Ganz konkret möchte ich jetzt für Juni 13 einen Flug bei Condor direkt über condor.com buchen

    Entsprechen die bei Condor hinterlegten Zeiten denen des offiziellen Flugplanes oder wann werden die Zeiten "offiziell"?

    Danke

    pzl

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1351536823000

    15.1. Die planmäßigen Abflugzeiten können in angemessenem Umfang Änderungen unterliegen, die die beiderseitigen Interessen und die Zumutbarkeit für die Fluggäste berücksichtigen. Condor ist bemüht, die Änderungen von Flugzeiten auf ein Minimum zu beschränken. Condor wird alle Fluggäste unverzüglich nach bekannt werden der Erforderlichkeit und Festsetzung der geänderten Flugzeit von den Änderungen der Flugzeit in Kenntnis setzen.

    Condor ist berechtigt, das Fluggerät zu ändern und die Beförderung ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen, wobei Condor in diesem Fall für die gebuchte Beförderung weiterhin verantwortlich bleibt.

    Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, werden wir Sie über etwaige Änderungen der Beförderung schnellstmöglich informieren.

    (Quelle: CONDOR AGB)

    Es besteht gelegentlich das Angebot, vor Issue des offiziellen Flugplanes bei Vermittlern langfristig - auch im EPV! - ein Flugticket zu erwerben. In diesem Fall können die Abflugzeiten weitestgehend (innerhalb 24h) geändert werden.

    Ich verstehe dich aber noch immer nicht ...

    Diese o.g. Änderungsoptionen gelten genauso für Flüge am Vortag oder am folgenden. Zudem haben Hotels bei direkter Buchung sehr knapp gefasste Stornobedigungen, die bei einem Vorlauf von 21 Tagen i.d.R. keine zusätzlichen Kosten verursachen. Buchst du das Hotel über einen Vermittler, der Kosten in Rechnung stellt bleibt es immernoch dabei, dass jede Umbuchung der einzelnen Leistungsteile zu den jeweiligen Bedingungen des Leistungsträgers durchzuführen ist.

    Pauschalreisen können ja nicht nur Nachteile haben ... ;)

    Eine persönliche Erfahrung: Planmäßige Änderungen bei CONDOR sind eher selten.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • sonny112de
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    geschrieben 1351707711000

    Also ich hatte auch eine Pauschalreise und hatte über 5 Stunden

    Verspätung (darüber hinaus den Weiterflug verpasst, eine Nacht in fremdem Land verbringen müssen etc.).

    Laut beratenden Anwalt steht mir sowohl ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter (der hat schon bezahlt) und auch gegen die Airline zu (EG Verordnung).

    "Ansprüche von Reisenden aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004:

    Bei einer Annullierung eines Fluges, einer großen Verspätung eines Fluges oder einer Nichtbeförderung kann es für den Fluggast nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 bis zu 600,00 € Entschädigung geben.

    Ob der Flug im Rahmen einer Pauschalreise oder als sog. Nur-Flug gebucht wurde, spielt keine Rolle".

     Airline hat natürlich mit fadenscheiniger Begründung abgelehnt (es wurde auch in verschiedenen Tageszeitungen berichtet, dass die Airlines die berechtigten Ansprüche mit Zähnen und Klauen ablehnen und ausserdem gab es vor kurzem eine Entscheidung EuGH, Urt. v. 23. 10. 2012 – C-581/10 und C-629/10, welche aber die Ansprüche bestätigt).

    Nun jetzt geht es halt auf die harte Tour und ne Beschwerde zum Luftfahrtbundesamt

    schreib ich auch noch. Wenn Sie es so haben wollen.

    Die exzessive Akkumulation von Fremdwörtern suggeriert pseudointellektuelle Kompetenz
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