• bernhard707
    Dabei seit: 1195948800000
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    geschrieben 1351709032000

    sonny112de:

    Laut beratenden Anwalt steht mir sowohl ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter (der hat schon bezahlt) und auch gegen die Airline zu (EG Verordnung).

    "Ansprüche von Reisenden aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004:

    Der Anwalt hat falsch beraten, du kannst einen Anspruch entweder beim Veranstalter oder bei der Airline in Anspruch nehmen.

    Die vom Veranstalter bereits gezahlte Summe wird mit dem möglichen Anspruch an die Airline nach EU 261/2004 verrechnet.

    Life is too short to limit your vision ... indeed
  • vonschmeling
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    geschrieben 1351712401000

    Korrekt. Man kann zwar die Ansprüche da wie dort geltend machen, erhält aber nur eine Entschädigung. Immerhin hat der Veranstalter schon geleistet, auf die Ausgleichszahlung der Airline wartet man üblicherweise deutlich länger.

    Zur Beschwerdeführung beim LBA:

    Diese ist nur eine Option, die Wirkung ist dieselbe wie die der Beschwerde direkt bei der Airline ...

    ;)

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  • sonny112de
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    geschrieben 1351760531000

    Also das wirft mich jetzt weg, da ich mich extra von einem Fachanwalt für Reiserecht habe beraten lassen ...  nachdem das sein Fachgebiet ist, sollte der sich eigentlich auskennen.

    Er hat klipp und klar gesagt, dass es 2 getrennte Ansprüche sind, welche man auch getrennt geltend machen muss.

    Die Airline hat sich auch nicht darauf berufen, dass ich pauschal mit einem Reiseveranstalter unterwegs war, sondern wollte die Ausgleichszahlung einfach

    abwimmeln.

    Übrigens wo steht das, dass man nicht beide Ansprüche getrennt geltend machen kann?

    Die exzessive Akkumulation von Fremdwörtern suggeriert pseudointellektuelle Kompetenz
  • curiosus
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    gesperrt
    geschrieben 1351762696000

    ...ein und die selben Ansprüche kann man immer nur einmal geltend machen. Wenn eine Vertragspartei die Leistungen anerkennt und zahlt, kann man die selbe Leistung eben nicht an anderer Stelle ein weiteres mal zur Geltung bringen, da die Ansprüche in der Zwischenzeit ja beglichen wurden. Anders verhält es sich nur bzgl. weiterer "Mängel" wie z.B. erhebliche Störung der Nachtruhe, etc. oder eben wenn nur ein Teil des o.g. Anspruches von einer Vertragspartei anerkannt wurde. Die Differenz kann dann beim anderen Unternehmen weiterhin geltend gemacht werden... ;)

  • sonny112de
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    geschrieben 1351764821000

    Der Reiseveranstalter hat aber nur Ansprüche wegen des Ausfalls eines Tages von meienr Rundreise ausgeglichen laut seinem Schreiben, bzgl. der Verspätung hat er an die Airline verwiesen. Ist doch seltsam, die Beträge nach der EGVO sind ja deutlich höher als man beim Resieveranstalter bekommt, also müsste man ja dann konsequent

    erstmal eine Vergelichsrechnung anstellen und dann in die Kristallkugel blicken, wo man besser fährt .. Resiseveranstalter oder Airline ...

    Das ganze Thema scheint aber auch umstritten zu sein siehe hier:

    http://www.avocado-law.com/fileadmin/avocado-law.de/downloads/6%202008%20Reisepreisminderung%20und%20Ausgleichsleistung%20Aufsatz%20Christiane%20Leffers.pdf

    Die exzessive Akkumulation von Fremdwörtern suggeriert pseudointellektuelle Kompetenz
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1351779559000

    @sonny

    Natürlich ist das umstritten und zwar aus verschiedenen Richtungen, aber das spielt für deine Beschwerde erst einmal keine Rolle.

    Die Verspätung und die Inanspruchnahme der Fluggesellschaft gem. Verordnung  (EU)261/04 ist genau besehen "ein weiterer Mangel", die Anzeige ist daher durchaus korrekt.

    Allerdings gilt:

    Die Minderung des Reisepreises oder Schadenersatz vom Reiseveranstalter können Urlauber nicht zusätzlichzu einer Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft gemäß der Verordnung (EU) 261/2004 verlangen. Vielmehr kann der Betrag, den die Airline gewährt, auf den Anspruch auf Schadenersatz oder Minderung gegen den Reiseveranstalter angerechnet werden.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • sonny112de
    Dabei seit: 1166486400000
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    geschrieben 1351784559000

    Was aber an sich unsinnig ist in den meisten Fällen, da die Ausgleichszahlung höher sein wird als die Resiepreisminderung ...nehmen wir an der Ausgleichsanspruch z.B. wäre 400 EUR und die Reisepreisminderung 150 EUR. Da wär man ja schön ungeschickt wenn man den Reiseveranstalter in Anspruch nimmt, da Ausgleichsanspruch ja höher. Hm die Inanspruchnahme der Airline dauert allerdings   lange und den Reisepreisminderungsanspruch muss man ja binnen einer Frist dem Veranstalter anzeigen (ausserdem weiss man ja nie wieviel der Reiseveranstalter zahlen wird, ist türkischer Basar).

    Deswegen meinte die Dame in dem Aufsatz auch, dass es nur so sein kann, dass man "ingesamt" nicht mehr als 400 EUR bekommt, also 150 vom Resieveranstalter und 250 von der Airline. Andersrum sind die Airlines ja fein raus da 150 minus 400 Null ergibt und das kann ja wohl auch nicht sein, da hätte es nie einer Diskussion bedurft,

    ob die EUVO auch auf Pauschalreisen anwendbar ist.

    Klar ist denke ich einzig nur, dass man nicht 150 und 400 also 550 € bekommt.

    Aber nur 150 € vom Reiseveranstalter macht die EGVO überflüssig, oder exculpiert immer die Reiseveranstalter, da jeder Pauschalreisende auf die Airline losgehen müsste. Oder habe ich da in meiner Kombinationsfolge einen Denkfehler ?

    Die exzessive Akkumulation von Fremdwörtern suggeriert pseudointellektuelle Kompetenz
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1351795148000

    @sonny

    In der Tat sind die Airlines überhaupt nicht "fein raus".  :shock1:

    Die EU VO ist das einzige gesetzgeberische Mittel in D, welches eine Entschädigung ungeachtet des tatsächlichen Schadens pauschal vorschreibt. So erhält ein Inhaber eines Tickets von sagen wir €150 ungeachtet seines Schadens u.U. €400 "Entschädigung".

    Zudem werden allerlei wahrlich schwer umzusetzende Voraussetzungen (Ersatzcrew, oder -maschine) zur Bedingung gemacht und gelten nicht als "außergewöhnliche Umstände" i.e. zur Exkulpation. 

    Überaus fraglich, ob das mit "fein raus" treffend beschrieben ist ...

    Die Regelung ist auch nicht sinnlos, die Reisepreisminderung ist zumeist leichter zu erlangen, und es soll Betroffene geben, die mit der Erstattung bereits zufrieden sind und kein Bedürfnis haben, dem Airliner auch noch eine dafür "auszuwischen", dass eine Hydraulik versagt oder ein Crew-Mitglied unmittelbar vor dem Abflug erkrankt.

    Umgekehrt ist es eher "sinnlos" den Veranstalter weniger zu belasten (aus Sicht des Gesetzgebers), da dieser maßgeblich vom Umsatz ansich profitiert, während die Airline die Plätze i.d.R. zu einem deutlich geringeren als dem erstattungsfähigen Preis an ihn verkauft hat. Hier wird mit zweierlei Maß gemessen - das ist m.E. in der Tat umstritten!

    :?

    Wie du letztlich mit den Möglichkeiten umgehst ist dein Bier, aber die maximale Entschädigung ist nun eben einmal die gem. der EU VO 261/04, und ich frage mich warum es dich anfechten sollte, wer sie dir erstattet?

    :frowning:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • damal77
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    geschrieben 1351800826000

    Großen Applaus @vs, selten so viel texr in allgemeinverständlichem Deutsch gelesen :kuesse:

    Um für etwas zu kämpfen, muss man es sehr lieben. Um etwas sehr zu lieben, muss man bis zur Verrücktheit daran glauben. -->(CheGuevara)
  • Holginho
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    geschrieben 1351865309000

    ...verstehen wird es aber leider bedauerlicherweise wohl wieder einmal längst nicht jeder!

    “Mit dummen Menschen streiten ist wie mit einer Taube Schach zu spielen...“ Rest bei Bedarf googeln!
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