"Zumutbar bei Flugverlegungen sind grundsätzlich nur Änderungen während des An- und Abreisetages ohne Verlust oder wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe wie
- Vorverlegung des Rückflugs um 80 Minuten (AG Bad Homburg RRa 2003, 180)
- Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 Uhr wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden
(AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636)
- Verschiebung der Abflugzeit auf der Hinreise von 6.25 auf 16.50 Uhr, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht, sofern die Allgemeinen Reisebedingungen einen auf die Flugzeit bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten (AG Hannover RRa 2003, 80)
- eine Flugroutenänderung durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden verlängert. Geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen (LG Frankfurt/M RRa 2005, 167 m. Anm. Schmid RRa 2005, 151)
- wenn sich die Ankunft am Urlaubsort nicht auf den nächsten Tag verschiebt und sich die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt. Dies ist bei einer Ankunft nachts um 1.00 Uhr (noch) nicht anzunehmen (AG Duisburg RRa 2005, 169).
Gleichwohl ist der Reisende nicht rechtlos. Der Reisende hat nach § 651a V 2 BGB ein kostenfreies Rücktrittsrecht, kann aber keinen Schadensersatz fordern, da der Veranstalter von seinem gesetzlichen Änderungsrecht Gebrauch gemacht hat und somit kein Verschulden vorliegt."
Quelle: Führich
Fazit:
Man kann streitig eine Klärung herbeiführen lassen, sofern neuralgische Punkte wie "erhebliche Verkürzung der Erholungszeit / Störung der Nachtruhe" infolge einer Flugzeitverschiebung zu beklagen sind, die Ergebnisse jedoch (ca. 50% eines Tagespreises) stehen in keiner Relation zum Aufwand.
Allemal besser ist eine sachliche und persönliche Beschwerde beim Veranstalter - der wird zumeist von sich aus ein ähnliches Angebot auf Basis der Kulanz unterbreiten.