• traveller4073
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    geschrieben 1364750712000

    Du eventuell, "man" definitiv nicht! Im diesem Portal zugehörigen Reisebüro liest sich ein beliebiges Angebot z.B. so:

    im Reisepreis enthaltene Leistungen

    • 2 Personen
    • 7 Tage / 11.05.2013 - 18.05.2013
    • 1 Doppelzimmer Typ 1
    • All Inklusive
    • Zug zum Flug mit der Deutschen Bahn inklusive!

    Keine Silbe von "Übernachtungen"; auch in den dazugehörigen AGB nicht...

    Bin jedoch zuversichtlich, dass Nate1 eine fundiertere Auskunft geben wird! ;)

    Achtung: Posting kann Spuren von Ironie enthalten!
  • Heike68
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    geschrieben 1364751727000

    click mich

    siehe das Urteil...6 Übernachtungen = 7 Urlaubstage

    Zu wissen, man könnte, ist besser, als zu glauben, man muss...
  • traveller4073
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    geschrieben 1364752085000

    na da hast aber lange gebraucht :laughing:   um ein Urteil zu finden. Darf ich nun auch eines beschreiben (AG Hannover, Az. 519 C 7511/08):

    So wurde am Amtsgericht Hannover im Fall von Gran-Canaria-Urlaubern entschieden, dass diese die Hälfte ihrer Kosten für den letzten Reisetag erstattet sowie 50 Euro Schadensersatz bekommen sollten. Der Rückflug war nach einer Woche Aufenthalt von 17.35 auf 7.30 Uhr morgens vorverlegt worden. Das Gericht sah das als gravierende Verkürzung der gesamten Reisedauer und befand, dass die bei der Buchung erweckten Erwartungen des Reisenden an den letzten Urlaubstag nicht beliebig unterschritten werden dürften.

    nochmal, ganz langsam geschrieben für dich: "...den letzten Urlaubstag...". Ein Gericht bezeichnete also den Rückreisetag ganz eindeutig als Urlaubstag. Die Nacht davor - oder die restlichen gebuchten - war in der gesamten Begründung unerwähnt! ;)

    Achtung: Posting kann Spuren von Ironie enthalten!
  • Heike68
    Dabei seit: 1141948800000
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    geschrieben 1364752242000

    ...Du hat Recht und ich hab meine Ruhe, o.k. :laughing:

    Zu wissen, man könnte, ist besser, als zu glauben, man muss...
  • traveller4073
    Dabei seit: 1227657600000
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    geschrieben 1364752547000

    ...jaja, deine Ruhe hattest eh immer. Die hab auch ich nicht gestört; ich hab nichtmal mit dir kommuniziert, sondern das ging von dir aus (oder hast du den Doppelnick Nate1 und Heike68?? :p )??

    Achtung: Posting kann Spuren von Ironie enthalten!
  • vonschmeling
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    geschrieben 1364754001000

    "Zumutbar bei Flugverlegungen sind grundsätzlich nur Änderungen während des An- und Abreisetages ohne Verlust oder wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe wie

    - Vorverlegung des Rückflugs um 80 Minuten (AG Bad Homburg RRa 2003, 180)

    - Vorverlegung von 14.35 auf 6.10 Uhr wenn die Flugzeiten im Katalog nicht angegeben waren und im Flugschein unter Änderungsvorbehalt mitgeteilt wurden

    (AG Bad Homburg NJW-RR 2002, 636)

    - Verschiebung der Abflugzeit auf der Hinreise von 6.25 auf 16.50 Uhr, auch wenn dadurch ein Urlaubstag verloren geht, sofern die Allgemeinen Reisebedingungen einen auf die Flugzeit bezogenen Änderungsvorbehalt enthalten (AG Hannover RRa 2003, 80)

    - eine Flugroutenänderung durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden verlängert. Geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen (LG Frankfurt/M RRa 2005, 167 m. Anm. Schmid RRa 2005, 151)

    - wenn sich die Ankunft am Urlaubsort nicht auf den nächsten Tag verschiebt und sich die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt. Dies ist bei einer Ankunft nachts um 1.00 Uhr (noch) nicht anzunehmen (AG Duisburg RRa 2005, 169).

    Gleichwohl ist der Reisende nicht rechtlos. Der Reisende hat nach § 651a V 2 BGB ein kostenfreies Rücktrittsrecht, kann aber keinen Schadensersatz fordern, da der Veranstalter von seinem gesetzlichen Änderungsrecht Gebrauch gemacht hat und somit kein Verschulden vorliegt."

    Quelle: Führich

    Fazit:

    Man kann streitig eine Klärung herbeiführen lassen, sofern neuralgische Punkte wie "erhebliche Verkürzung der Erholungszeit / Störung der Nachtruhe" infolge einer Flugzeitverschiebung zu beklagen sind, die Ergebnisse jedoch (ca. 50% eines Tagespreises) stehen in keiner Relation zum Aufwand.

    Allemal besser ist eine sachliche und persönliche Beschwerde beim Veranstalter - der wird zumeist von sich aus ein ähnliches Angebot auf Basis der Kulanz unterbreiten.

    ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • traveller4073
    Dabei seit: 1227657600000
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    geschrieben 1364754681000

    soweit korrekt ausgeführt ;)

    weiteres Fazit:

    Der gute und von dir zitierte Ernst Führich (Jurist, Professor an der FH Kempten und Autor mit Schwerpunkt Reiserecht) schreibt NICHT, dass "...An- und Abreisetage nicht als Urlaubstage zu bewerten sind, sondern ausschließlich zur Beförderung von A nach B dienen..." und er schreibt auch NICHT, dass man laut irgendeines nicht näher bezeichneten Reisevertrages "...Übernachtungen und nicht Urlaubstage..." bucht.

    ...womit das Märchen von den PAUSCHAL nicht als Urlaubstage zählenden Reisetagen wohl in wenigen Seiten von Neuem losgehen wird...

    Achtung: Posting kann Spuren von Ironie enthalten!
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1364755829000

    @traveller4073

    Absolut korrekt, im BGB sind derartige Hinweise auf "sind keine Erholungstage" nicht zu finden; ich nehme an, dass die Formulierung auf den zahlreichen Urteilen in diese Richtung basiert, bzw. dergestalt auch schon in AGB zu finden ist.

    Zudem wird es zu dem Prädikat "Zumutbarkeit" wohl nie eine einheitliche Betrachtung geben und daher ist es sinnvoll, den Rahmen der aktuellen Rechtsprechung zu Grunde zu legen.

    Dies bedingt auch meinen Rat, sich außerhalb gerichtlicher Entscheidungen mit dem Verursacher zu einigen ... machtvolle Entscheidungen zur Sachlage stehen leider aus.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • guddiman
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    Beiträge: 72
    geschrieben 1364762830000

    Insgesamt bestätigen eure letzten Beiträge nun auch meine Befürchtungen.Bisher ist wohl rechtlich nicht so eindeutig entschieden, welche Ansprüche ich tatsächlich geltend machen könnte.

    Werde morgen mal bei alltours anrufen...

    Ärgerlich ist die geänderte Rückflugzeit auf jeden Fall, denn es gibt x Möglichkeiten, mit dem Flieger nach Antalya zu reisen. Die für uns günstigsten Flugzeiten waren nun mal die von uns gebuchten. Da kann ich mir in Zukunft die stundenlange Sucherei in verschiedenen Reiseportalen auch sparen und nimm dann einfach den erstbesten Veranstalter.

    Änderungen der Flugzeiten, der Airline oder gar des gebuchten Hotels sind für uns Urlauber scheinbar einfach hinzunehmen - schließlich gibt es ja die AGBs.

    LG

    Danke für eure Meinungen

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1364767052000

    Doch, die Rechtslage ist ziemlich eindeutig ... ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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