Ich halte es für sehr fraglich, dass in nächster "Klagen vor Gericht" gegen Flugzeitenänderungen zu erwarten sind.
Zum einen dürfte der Streitwert zumeist dagegensprechen, zum anderen werden die Veranstalter bemüht sein, entweder belastbar zu begründen oder Kulanzlösungen anzubieten.
Lt. BGH Urteil dürfen die Flugzeiten weiterhin als voraussichtlich (und nicht etwa als "verbindlich") bezeichnet werden - dass ist auch logisch, da sich die Luftverkehrsunternehmen ja ihrerseits Änderungen vorbehalten.
Falls die Pauschalreise soweit in der Zukunft liegt, dass der Vertrag noch nicht bezüglich der Reisezeiten und des ausführenden Luftverkehrsunternehmen spezifiziert werden kann, brauchen diese nicht angegeben zu werden um einen gültigen Vertrag zustandekommen zu lassen.
Ich gehe davon aus, dass ein Kunde Anspruch auf einseitige Kündigung hat, sofern die Reisezeiten über ein zumutbares Maß hinaus geändert werden. Dies betrifft vor allem Änderungen, die die Nachtruhe erheblich beeinträchtigen, also beispielsweise Abflüge kurz vor oder nach Mitternacht. Falls die Betroffenen die Reise dennoch antreten, haben sie Anspruch auf ca. 50% eines Tagessatzes (im Rahmen einer Reisepreisminderung) - so ist auch schon vor der BGH Entscheidung mehrfach geurteilt worden.
Darüber hinaus nehme ich an, dass Versorgungsleistungen nicht mehr fakultativ sind und in Anlehnung an die VO(EG)261/04 ebenfalls bei erheblichen Änderungen erbracht werden müssen, die weniger als 21 Tage vor dem Reiseantritt bekanntgegeben werden. Hierzu würden dann auch beispielsweise Übernachtungskosten zählen.
Mir sogenannten Präzendenzurteilen ist hingegen überhaupt nicht zu rechnen, eine präjudizierte Bindung besteht soweit nur bei bestimmten Entscheidungen der Verfassungsgerichte.
Überdies kann man bei der Zahl von getroffenen bzw. zu erwartenden richterlichen Entscheidungen nicht von der Entstehung "ständiger Rechtsprechung" geschweige denn von einem "Gewohnheitsrecht" ausgehen. Es wird also ggf. weiterhin allein im Rahmen des richterlichen Einzelermessens liegen, inwieweit sich Ansprüche aus solchen Unnanehmlichkeiten ergeben.
Natürlich steht es jedem frei, "wild" zu werden und sich einen Anwalt zu nehmen - man sollte allerdings nicht erwarten, dass die Crème des Standes Schlange steht für Streitwert um die 100€ oder die wohl weitüberwiegende Lösung durch Vergleich ...