Rentnertroll, ich versuche es mal ein wenig anschaulicher zu beschreiben.
Ein RV darf die genannten Formulierungen im Reisevertrag nicht mehr nutzen. Folglich sind die "voraussichtlichen Flugzeiten" bei zukünftigen Reisen nunmehr enger gefaßt.
Parallel dazu ergibt sich aber, daß die Airlines infolge von geänderten Flugplänen (z.B. als Konsequenz aus geänderten Nachtflugverboten), ihre bisherigen Verbindungen zeitlich umstellen müssen. Ein RV kann somit nicht mehr aus dem Erfahrungspool der vergangenen Jahre auf voraussichtliche Flugzeiten innerhalb eines engen - und somit rechtskonformen - Zeitfenster rechnen.
Daraus ergeben sich für den RV zwei Möglichkeiten:
1) Er behält die voraussichtlichen (aber nicht bestätigten) Flugzeiten bei und kalkuliert mögliche Schadensersatzforderungen seiner Kunden infolge von Änderungen in den Reisepreis mit ein, welches zu einer deutlichen Verteuerung der Angebote führen würde, was auf dem Markt nur schwerlich umzusetzen sein wird.
2) Er gibt keine voraussichtlichen Flugzeiten bei der Buchung einer Reise bekannt, sofern zum Zeitpunkt der Buchung der exakte Flugplan noch nicht fixiert ist. Vertraut also nicht auf die Kontinuität der bisherigen Zeitfenster, da eben einige Airlines inzwischen ihre Flugpläne umgestalten, wie man aktuell am Beispiel FRA sehen kann.
Folglich wird ein RV, der auf der sicheren Seite bleiben möchte, bei frühzeitigen Buchungen auf die Angabe von Abflugzeiten verzichten und diese dem Kunden erst dann mitteilen (können), wenn diese zwischen Airlines und Flughäfen entsprechend terminiert sind.