• HC-Mitglied1862570
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    Bekannter Forentroll
    geschrieben 1390385827000

    @Curiosus,

    eine sehr freie Interpretation findest Du nicht? :frowning:

    @VS,

    wenn ich eine Pauschalreise inkl. Flug buche sind dann die Flugzeiten nicht nach "Art der Reise von Bedeutung?" ;)

    Diese schreibt jemand der von Reiserecht keine Ahnung  aber ein gesundes Rechtsempfinden hat. (ist dies sehr Naiv?) ;)

  • vonschmeling
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    geschrieben 1390386628000

    @Rentnertroll

    Das OLG Düsseldorf hat im November 13 so entschieden.

    Betroffen sind Vertragsschlüsse über Reisen, die soweit in der Zukunft liegen, dass die Reisezeiten weder dem Veranstalter noch der Fluggesellschaft bekannt sein können.

    Sofern der Kunde beim Abschluss des Vertrages ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wird, muss die Bestätigung keine Angabe zur Reisezeit enthalten, der Vertrag kann hinsichtlich dieser Eigenschaft später spezifiziert werden.

    Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, einen Link zum vollständigen Text findest du hier.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HC-Mitglied1862570
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    Bekannter Forentroll
    geschrieben 1390386911000

    @VS.

    danke für dieErklärung, das macht dann wieder Sinn.

  • curiosus
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    geschrieben 1390387048000

    Rentnertroll, eine "sehr freie Interpretation" war es von meiner Seite her nicht, sondern konform des Urteils abgeleitet. ;)

  • HC-Mitglied1862570
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    geschrieben 1390387375000

    @Curiosus,

    wenn ich das von @VS. zitierte Urteil richtig lese, dann ist von Tag "und vorraussichtlicher Zeit" die Rede :p

  • curiosus
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    geschrieben 1390387620000

    ...es ist davon die Rede, daß der Passus "Die endgültige Festlegung der Flugzeiten obliegt dem Veranstalter mit den Reiseunterlagen. Informationen über Flugzeiten durch Reisebüros sind unverbindlich."

    für unwirksam erklärt wurde. ;)

  • HC-Mitglied1862570
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    geschrieben 1390388236000

    @Curiosus, das erklärt aber nicht Deine Aussage

    "Wenn nur der Flugtag angegeben ist, dann sind die voraussichtlichen Flugzeiten von 0:00 bis 23:59. "

    Dein letzter Post hat damit nun wirklich nichts zu Tun.

    Und in Erkennung der Gefahr, daß wir ins O.t. abgleiten  werde ich nun dazu nicht mehr posten ;) .

  • curiosus
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    geschrieben 1390389091000

    Rentnertroll, ich versuche es mal ein wenig anschaulicher zu beschreiben.

    Ein RV darf die genannten Formulierungen im Reisevertrag nicht mehr nutzen. Folglich sind die "voraussichtlichen Flugzeiten" bei zukünftigen Reisen nunmehr enger gefaßt.

    Parallel dazu ergibt sich aber, daß die Airlines infolge von geänderten Flugplänen (z.B. als Konsequenz aus geänderten Nachtflugverboten), ihre bisherigen Verbindungen zeitlich umstellen müssen. Ein RV kann somit nicht mehr aus dem Erfahrungspool der vergangenen Jahre auf voraussichtliche Flugzeiten innerhalb eines engen - und somit rechtskonformen - Zeitfenster rechnen.

    Daraus ergeben sich für den RV zwei Möglichkeiten:

    1) Er behält die voraussichtlichen (aber nicht bestätigten) Flugzeiten bei und kalkuliert mögliche Schadensersatzforderungen seiner Kunden infolge von Änderungen in den Reisepreis mit ein, welches zu einer deutlichen Verteuerung der Angebote führen würde, was auf dem Markt nur schwerlich umzusetzen sein wird.

    2) Er gibt keine voraussichtlichen Flugzeiten bei der Buchung einer Reise bekannt, sofern zum Zeitpunkt der Buchung der exakte Flugplan noch nicht fixiert ist. Vertraut also nicht auf die Kontinuität der bisherigen Zeitfenster, da eben einige Airlines inzwischen ihre Flugpläne umgestalten, wie man aktuell am Beispiel FRA sehen kann.

    Folglich wird ein RV, der auf der sicheren Seite bleiben möchte, bei frühzeitigen Buchungen auf die Angabe von Abflugzeiten verzichten und diese dem Kunden erst dann mitteilen (können), wenn diese zwischen Airlines und Flughäfen entsprechend terminiert sind.

  • vonschmeling
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    geschrieben 1390389273000

    Klar hat das mit dem Urteil unmittelbar zu tun - und mittelbar auch mit der nicht stets verpflichtenden Angabe der Reisezeiten.

    Wenn diese für dich für die Art der Reise von Belang sind, musst du eben warten bis es ein Angebot mit solchen gibt und u.U. preisliche Anpassungen inkauf nehmen.

    Maßgeblich ist Klarheit hinsichtlich gemachter bzw. nicht gemachter Angaben bei Vertragsschluss. Sofern du wissentlich ein Angebot ohne Konkretisierung voraussichtlicher Reisezeiten wahrnimmst, kannst du nicht hernach eine Minderung beanspruchen, weil du leider erst um 23:55 Richtung Ferien abhebst und bereits um 0:05 wieder nachhause verbracht wirst.

    Erfolg hatte die Klage soweit nur hinsichtlich der genannten Formulierungen in den AGB.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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    geschrieben 1390389810000

    @Curosus,

    1. ich entschuldige mich für das Brechen meines Versprechens nicht mehr zu dem Thema zu posten

    2. Du scheinst mich nicht verstehen zu wollen. Meine Anmerkungen beziehen sich ausschliesslich zu Deiner Aussage von "Wenn nur der Flugtag angegeben ist, dann sind die voraussichtlichen Flugzeiten von 0:00 bis 23:59"

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