Richtig, ggf. muss der Veranstalter begründen, warum er Familie W. auf ein anderes Operating gesetzt hat, wenngleich das ursprünglich vorgesehene nach wie vor stattfindet.
Allein - welche Konsequenzen ergeben sich aus der Rechtslage?
Familie W. kann insistieren und womöglich eine (fadenscheinige?) Begründung erhalten (etwa "Ohne eine Einwirkungsoption unsererseits hat die Fluggesellschaft die A Maschine überbucht und es sind leider keine freien Plätze mehr verfügbar. Wir wollen unseren Vertrag insofern erfüllen, Sie am betreffenden Reisetag ans Ziel zu bringen und bieten Ihnen daher die B Maschine um dingens Uhr an).
Wenn Familie W. das missfällt, kann sie leider nur kündigen und muss ihrerseits nach einer Alternative suchen.
Ws haben in der Tat zeitig entschieden und erwartet, sie würden logischerweise im A Kontingent berücksichtigt - aber das ist heute leider nicht mehr so gesetzt (anderes Thema).
Aus einer derartigen Begründen erwachsen dir allerdings auch keine rechtlichen Nachteile, AJ1 - weil es ganz einfach einen Anspruch im rechtlichen Sinne nicht gibt - zumindest keinen felsenfesten im Namen des Verbraucherinteresses.
Einfacher formuliert:
Es ist wurscht was du schreibst, es gibt nur hack oder kack!
Ich drücke zwar Daumen, aber die Aussicht auf Erfolg ist wohl eher mau ...