Danke für das Update, kiotari, es bestätigt gängige Rechtsprechung.
Generell ist eine pauschale Entschädigung nach VO(EG)261/04 zumeist mehr als geeignet, die Betroffenen mit dem Zustand der Nichtbeschädigung gleichzustellen.
So sind beispielsweise Versorgungsleistungen obligatorisch, und falls der materielle Schaden (teures Ticket) den pauschalen Entschädigungsbetrag übersteigt, kann selbstverständlich dieser zur Erstattung verlangt werden.
Darauf wurde bislang schon mehrfach in diesem Unterforum verwiesen und ist es recht hübsch, dass es nun auch eine höchstrichterliche Entscheidung hierzu gibt.