vonschmeling:
Danke für Eure Infos. Dann werde ich bei der nächsten Reise darauf achten.
Danke!
Zitat gelöscht, der Username reicht aus, danke.
vonschmeling:
Danke für Eure Infos. Dann werde ich bei der nächsten Reise darauf achten.
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Frage: Habe jetzt öfters gelesen, daSs vom Reiseveranstalter FlugzeiteN geändert wurden, die vermutlich aufgrund geringer Flugauslastung erfolgten.
Bis zu welcher Zeitabweichung muss ich das akzeptieren und was mus ich hinnehmen, wenn sich auch der Abflughafen geändert hat?
Bei Flughafenänderung kannst du kostenfrei stornieren. Dito wenn sich durch Verschiebung ein anderes Reisedatum ergibt.
Vielen Dank Kurion
Kleine Ergänzung: Eine Verschiebung von mehr als 5h auf Kurz- oder Mittelstrecke gilt als erheblich, auch in diesen Fällen müsste also ein Rücktritt gewährt werden.
Ich schreibe bewusst müsste, die Veranstalter geben sich bei entsprechenden Anliegen ihrer Kunden zuweilen ein wenig "sperrig". Gleiches gilt leider auch für den Wechsel des Flughafens, gerne wird argumentiert, man habe mit beispielsweise der Erstattung eines Bahntickets bereits ausreichend agiert um dem Vertrag zu erfüllen.
Lt. BGB ist dies jedoch eindeutig nicht der Fall und man sollte ggf. beharrlich auf sein Recht pochen.
Im Übrigen sind es zumeist die Airlines, die Operatings mangels Auslastung streichen. Die RV haben dann die A´karte und müssen ihren Reisegästen eine Alternative anbieten.
Sollte man immer bedenken bei Verhandlungen mit dem Veranstalter.
Wenn die Airline nicht zahlen will, kann man auch andere Mittel und Wege einleiten
Guten TAg,
ich habe versucht einen Anspruch bei einer Airline geltend zu machen. Da unser flug über 10 Stunden verspätung hatte.
Die Ailrne sagt es gibt keine Entschädigung weil es einen technischen Defekt wegen eins Blitzschlag gab und diese deswegen nichts zahlen müssen. Die Maschine war noch gar nicht bei uns sondern noch an einem anderen Flughafen wodurch der Flug vorher nicht stattfinden konnte.
Ich habe ein wenig im Internet geschaut es gibt BGH Urteile wodurch die trotzdem zahlen müssen.
Kennt sich jemand aus?
Das AG Erding (Urteil v. 23.07.2013 AZ: 3 C 719/12) hat geurteilt, dass ein Blitzschlag, der bereits auf dem Vorflug eingetreten ist, kein außergewöhnlicher Umstand sei und die Fluggesellschaft nicht von einer Kompensationszahlung gem. VO (EG)261/04 exkulpiert.
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!