Hier findet das MÜ (Montrealer Übereinkommen) Anwendung.
Einfach ausgedrückt werden belegte Auslagen im Zusammenhang mit der Verspätung erstattet.
Eine pauschale Plüschkompensation Marke VO(EG) gibt es nicht.
Hier findet das MÜ (Montrealer Übereinkommen) Anwendung.
Einfach ausgedrückt werden belegte Auslagen im Zusammenhang mit der Verspätung erstattet.
Eine pauschale Plüschkompensation Marke VO(EG) gibt es nicht.
Vielen Dank. So kann ich mir wenigstens das neue Zugticket erstatten lassen.
Wir haben eine Reise für 4 Personen in die Türkei gebucht.Am Tag vor dem Hinflug haben wir durch Zufall gemerkt, dass der Flug um 4Stunden nach vorne verschoben wurde. Wir haben hierzu keine Information vomVeranstalter erhalten. Erst durch Nachfragen bei Holidaycheck wurde uns eineVorverlegung des Fluges bestätigt. Hätten wir nicht nachgefragt, hätten wir nievon der Änderung der Flugzeit erfahren. Auf der Reisebestätigung wurde auchnicht „vorbehaltlich“ angedruckt.
Am Tag vor dem Rückflug haben wir weder beim Flughafen Antalyanoch beim Ankunftsflughafen die angegebene Flugnummer gefunden. Eine Nachfragebei Holidaycheck ergab, dass hier nicht Holidaycheck, sondern der Reiseveranstaltervor Ort zuständig ist. Also haben wir im Hotel nachgefragt, hier wurde der Flugbestätigt. Wir wurden am nächsten Tag zum Flughafen gefahren und stellten fest,was wir ja schon vorher wussten, dass der angegeben Flug nicht existiert, da esdiese Flugnummer gar nicht gibt. Durch die Unterstützung des Reiseveranstaltersvor Ort konnten wir einen Rückflug bei einer anderen Fluggesellschaft buchen,der 6 Stunden später ging. Ich würde gerne wissen, welche Entschädigung man beidem Reiseveranstalter wegen nicht erfolgter Information Hinflug und denverschwendeten Urlaubstag beim Rückflug geltend machen kann.
Willkommen im Forum von HolidayCheck @Martina Hauke
Information Hinflug:
Ich gehe davon aus, dass der Veranstalter vortragen wird, er habe euch über die Änderung informiert. Womöglich per Email, die ist im Spam gelandet oder so etwas - das ist einer der Klassiker.
Zudem habt ihr hinsichtlich der Reiseszeiten immer eine sog. Mitwirkungspflicht, i.e. ihr müsst euch eigenmächtig über evtl. Änderungen informieren. Es ist nicht notwendig, die Flugzeiten explizit als "voraussichtlich" zu bezeichnen, das ist bei Charterflügen obligatorisch. Hieraus entstehen euch daher auch keine Entschädigungsansprüche.
Fehlinformation Rückflug:
Hierzu müsstest du etwas genauer werden.
Verstehe ich recht, dass in euren Reiseunterlagen ein falsche Flugnummer angegeben war und gar kein Rückflug für euch gebucht? Tatsächlich ist eine Nachfrage beim Hotel einigermaßen unsinnig, die Frage wäre - sofern eine Abholinformation seitens des örtlichen Vertreters des RV nicht vorlag - an diesen zu richten gewesen.
Auch hier gilt die Mitwirkungspflicht, diese ist nicht erfüllt wenn man nicht bei der Incoming Agentur nachfragt, der einzig relevanten Stelle für derlei Auskünfte.
Waren eure Unterlagen in der Tat fehlerhaft bzw. lag keine Buchung vor, so sollte euch der Veranstalter entgegenkommen. Angemessen wäre etwa die Erstattung eines Tagessatzes der Reise, allerdings ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
Fazit:
In allen mir bekannten AGB und ABB ist irgendwo erwähnt, man müsse sich 24h vor dem planmäßigen Dispatch hinsichtlich evtl. Verschiebungen erkundigen. Beim Rückflug auf Pauschalreisen genügt hierfür zumeist ein Blick in die Veranstaltermappe. Dort findet man die Namen der Reisenden, die Abholzeit und i.d.R. auch die Flugnummer/-zeit.
Liegt ein solches Dokument nicht vor, muss man in der Tat selbst aktiv werden und sich bei der Agentur erkundigen - da beißt die Maus keinen Faden ab.
Sollte euch der RV also nach einer Reklamation einen Gutschein anbieten solltet ihr den nehmen. Aus meiner Sicht ist auch streitig nicht mehr zu erwirken, da der RV/ bzw. die Incoming Agentur mit Sicherheit behaupten wird, er/sie habe alle zu Gebote stehenden Bemühungen unternommen um euch rechtzeitig von den Änderungen zu informieren.
Danke für die schnelle Rückmeldung.
Zum Hinflug: Nein, wir haben keine Informaton über die geänderten Flugzeiten erhalten. Ich habe nachträglich auch noch den SPAM Ordner kontrolliert. Wir hätten, wenn wir nicht nachgefragt hätten, nie eine Information über die geänderten Flugzeiten erhalten. Erst durch die Nachfrage meinerseits bei Holidaycheck wurden der Flug geprüft und mit dann per E-Mail bestätigt, dass der Flug um 4 Stunden vorverlegt wurde. Ist hier der Reiseveranstalter nicht in der Pflicht, die Reisenden zu informieren?
Fehlinformation Rückflug:
Die auf den Reiseunterlagen angegebene Flugnummer existierte überhaupt nicht. Genau wie beim Hinflug hat sich der Flug um 4 Stunden nach vorne verschoben. Die Nachfrage vom Hotel beim Reiseveranstalter hat deswegen keine Änderung ergeben, weil hier anscheinend nach der Flugnummer geschaut wurde und im System zu der angegebenen Flugnummer keine Änderung erkennbar war. Deshalb wurde dem Hotel der Flug bestätigt. Am Flughafen haben wir dann erfahren, dass der Flug erst vom Reisebüro bestätigt wurde und um 16:40 Uhr eine E-Mail an eine Kundenbetreuungs-E Mail gegangen ist, dass wir auf den Flieger 6:30 Uhr gebucht wurden. Da die E-Mail nicht an die Rezeption gegangen ist, nicht angerufen wurde oder ein Fax geschickt wurde, hat das Hotel die E-Mail erst am nächsten Tag gelesen. Eine Mappe mit den geplanten Rückflügen gab es in dem Hotel nicht, da man mit einem Privattransfer vom Hotel zum Flughafen gebracht wurde.
Was mich daran so ärgert, wir waren mit unserem 6-jährigen Kind uund 17-jährigen Kind unterwegs, da ist eine Wartezeit am Flughafen mit 8 Stunden nicht lustig. Wir waren mit der Rückreise 13 Stunden unterwegs.
Wir haben am Vortag gemerkt, dass mit dem Flug etwas nicht stimmt und konnten trotz aller Nachfragen das Problem nicht lösen. Ich hatte auch bei Holidaycheck angerufen und gebeten, den Flug zu überprüfen. Der Mitarbeiter hat aber trotz mehrmaligen Bitten den Rückflug nicht gecheckt. Somit war schon der letzte Urlaubstag versaut und seit der Rückkehr sind wir nur damit beschäftigt, den Sachverhalt zu klären.
Wir haben dann selber einen Rückflug bei einer anderen Fluggesellschaft gebucht:
- wer muss die Erstattung der Tickets für den Rückflug übernehmen? Ich gehe davon aus, dass dies der Reiseveranstalter übernehmen muss, oder?
Unserer Mitwirkungspflicht sind wir nachgekommen, wir haben ja über das Hotel (es gab keinen Reiseveranstalter vor Ort) den Rückflug überprüfen lassen?
- kann man den Reiseveanstalter nicht wegen Verletzung der Informationspflicht belangen?
Danke!
Selbstverständlich gab es eine Präsenz im Namen des Veranstalters vor Ort, das hast du ja bereits selbst beschrieben!?
Die Kosten des alternativen Tickets muss der Veranstalter nur dann erstatten, wenn er einen nachweislichen Fehler gemacht und jegliche Information versäumt hat.
Hinsichtlich deines Vortrags bin ich noch nicht weiter und bleibt sofern alles dein Problem.
War denn tatsächlich gar kein Rückflug für euch gebucht oder nur einer zu abweichenden Zeiten?
Klär mich doch bitte mal über so maßgebliche Dinge auf - die Pflichtsemmel am Waitingpoint interssiert hier nämlich ziemlich periphär ...
Unser Rückflug war mit einer anderen Flugnummer 4 Stunden vorher gebucht.
Nach meiner Lesart stellt es sich so dar, dass das Hotel als Erfüllungsgehilfe an die Stelle der Incoming Agentur getreten ist? Wenn überhaupt jemand wäre demnach auch das Hotel in Anspruch zu nehmen für die zusätzlichen Kosten - das mutet aber einigermaßen grotesk an.
Immerhin hätte wohl ein einziger Anruf beim Veranstalter den Sachverhalt "Flugnummer nicht auffindbar" aufgeklärt.
Wobei es schon eigenartig ist, dass das vermittelnde Reisebüro seine Mitwirkung angeblich gänzlich verweigert hat?! Natürlich ist das keine seiner zentralen Pflichten, im Zweifel sollte man den Kunden allerdings schon gebührend unterstützen bei einer so elementaren Frage wie "Mein angegebener Flug existiert nicht, was ist zu tun?".
Verlasse die Spur der "Informationspflicht" und ihrer Verletzung. Wie schon vorher geschrieben wird keiner der Beteiligten hierbei Versäumnisse einräumen. Wunderlich in dieser so flächendeckend vernetzten Welt mit schier permanenter Erreichbarkeit - aber schwerlich angreifbar.
Ob und von wem nun der Schaden "zusätzliche Flugbuchung" zu übernehmen ist bleibt aus meiner Sicht fraglich.
- Ein Hotel, welches für Leistungen der Incoming Agentur eintritt, sollte seine Emailadressen korrekt hinterlegen anstatt eine anzugeben, bei der nur einmal am Tag abgerufen wird.
Versäumnis Schuldhaft?
- Ein Vermittler sollte bei der Frage seines Kunden "meine Flugnummer existiert nicht, was kann ich tun?" unverzüglich in den Dienstleistungsmodus eintreten und ggf. ordentlich Auskunft erteilen.
Versäumnis Schuldhaft?
- Ein Veranstalter übermittelt wie auch immer Änderungen und verlässt sich dabei auf die vorgehaltenen Kontaktoptionen - irrtümlich, wie sich dann ergibt.
Schuldhaft?
Hier wurde offenbar von vielen Seiten geschludert!
Zur Frage, wer für den Schaden ggf. streitig in Anspruch zu nehmen wäre muss ich leider passen. Bestenfalls meldet sich ein Freiwilliger, wenn ihr alle Beteiligten mit einer Beschwerde bedenkt.
Letzten Endes hast du, Martina Hauke, die A´karte - sh. Mitwirkungspflicht, die sich recht einfach gestaltet wenn man die Fragen an den Richtigen richtet.
Gut, dass Du den kompletten Text verlinkt hast - es empfiehlt sich, diesen zu lesen, ehe alle Streikbetroffene zum Kadi rennen!
LG
Sokrates
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!