Es ist eben nicht falsch sondern die präzise Antwort auf die aktuelle Frage nach den Ansprechpartnern im geschilderten Fall.
Falsch ist vielmehr die Behauptung, hierbei sei eine Entscheidung zu treffen zwischen den Ansprüchen gem. VO(EG)261/04 und einem gegenüber dem Veranstalter für die Erstattung der in der Not eigenmächtig gebuchten Tickets. Und aufgerechnet wird in dieser Konstellation ebenfalls nicht.
Nachdem Veranstalter und LFU ausdrücklich eine alternative Beförderung verneinten, erübrigte sich zudem eine Fristsetzung.
Für einen immateriellen Schadensausgleich für unnütz aufgewendete Urlaubszeit bedarf es der sog. Vereitelung der Reise (kurzfristige unzumutbare Änderung oder Absage ohne exkulpierende Begründung), damit ein Sachstand, der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Causa überhaupt nicht in Betracht kommt (es handelte sich um die Rückreise!).
Auch wenn das hier keine Rechtsberatung ist sollte man seine Betrachtungen mit Bedacht beitragen, und vor allem nicht unter einen vollkommen korrekten Hinweis einfach mal ein nassforsches "Falsch!" pinseln.
j.f.y.i. ...