• Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
  • Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
  • Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
  • Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
  • Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1660404277266

    Es ist eben nicht falsch sondern die präzise Antwort auf die aktuelle Frage nach den Ansprechpartnern im geschilderten Fall.

    Falsch ist vielmehr die Behauptung, hierbei sei eine Entscheidung zu treffen zwischen den Ansprüchen gem. VO(EG)261/04 und einem gegenüber dem Veranstalter für die Erstattung der in der Not eigenmächtig gebuchten Tickets. Und aufgerechnet wird in dieser Konstellation ebenfalls nicht.

    Nachdem Veranstalter und LFU ausdrücklich eine alternative Beförderung verneinten, erübrigte sich zudem eine Fristsetzung.

    Für einen immateriellen Schadensausgleich für unnütz aufgewendete Urlaubszeit bedarf es der sog. Vereitelung der Reise (kurzfristige unzumutbare Änderung oder Absage ohne exkulpierende Begründung), damit ein Sachstand, der im Zusammenhang mit der gegenständlichen Causa überhaupt nicht in Betracht kommt (es handelte sich um die Rückreise!).

    Auch wenn das hier keine Rechtsberatung ist sollte man seine Betrachtungen mit Bedacht beitragen, und vor allem nicht unter einen vollkommen korrekten Hinweis einfach mal ein nassforsches "Falsch!" pinseln.

    j.f.y.i. ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1660404665996

    @janisjo sagte:

    Auch falsch :wink:

    Aber natürlich richtig, sich ohne Fristzetzung (....) einen Flug zu buchen, da bin ich bei Dir.

    Eine Abhilfe wurde verneint, eine Fristsetzung ist nicht nötig.

    Es bedarf keinerlei Zeitpunkte (wenn die Möglichkeit zur Änderung) gegeben wurde.

    Eine Änderung 14 Tage vor der Reise erfüllt nicht den Sachstand der Vereitelung und löst also keinen Anspruch auf immaterielle Kompensation aus.

    Auch Falsch:

    Mittler weile wurde vom Gericht 73% zugestanden OLG Köln, Urt. vom 19.07.2017 / OLG Köln, Urt. v. 19.07.2017, Az: 16 U 31/17

    Es gibt genügend Fälle, in welchen 40% und weniger zugesprochen wurden.

    Aber sonst... lass ich das hier so durchgehen *Grins*

    Die Frage stellt sich nicht.

    Nicht übel nehmen, Du machst deinen Job sehr gut hier ;-)

    Reizend!

    Du bist aber schnell beleidigt, Mumpitz war es keinesfalls ;-)

    Ich bin nicht beleidigt, ich korrigiere lediglich.

    "Die Kosten eines eigenmächtig gebuchten Fluges sind bei einer Pauschalreise Sache des Veranstalters,"

    Nein, das bleibt wie immer das Problem des Kunden.

    Eben nicht. Die Kosten sind vom RV zu erstatten.

    Wie der sich dann mit dem LFU einigt ist nicht Sache des Kunden.

    So geht das.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • REJBodenheim
    Dabei seit: 1571503658169
    Beiträge: 6356
    geschrieben 1660404733514

    @kourion sagte:

    Hier könnte der Kehrwagen mal durchfahren... :flushed:

    Yep.

    Aber zumindest das Editieren klappt jetzt bei Janisjo.

  • Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
  • Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
Antworten
Thema gesperrt
Interner Fehler.

Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!