Ich empfehle enge Fristsetzung.
Die Ansprüche gegenüber dem Veranstalter sind beispielsweise sofort fällig (bei Erhalt der Forderung), lt. EU Vorschrift ist die Sache seitens des LFU innerhalb von 7 Tagen zu bearbeiten.
Ich empfehle enge Fristsetzung.
Die Ansprüche gegenüber dem Veranstalter sind beispielsweise sofort fällig (bei Erhalt der Forderung), lt. EU Vorschrift ist die Sache seitens des LFU innerhalb von 7 Tagen zu bearbeiten.
Liebes Forum,
ich habe auch ein Anliegen.
Ich bin am 25.07.22 von YVR nach FRA geflogen (dann weiter nach BER).
Der Flug hatte knapp 6 Stunden Verspätung.
Gebucht über ein Reisebüro bei Lufthansa, durchgeführt von AirCanada.
Den Antrag auf Entschädigung habe ich bei der Lufthansa gestellt.
Diese bestätigt, dass ein Anspruch auf Entschädigung besteht, sie aber leider nicht zuständig sind und verweisen an Air Canada.
Die wiederum verweisen auf einen technischen Defekt (vor Ort hieß es: Fehler im Entertainmentsystem, natürlich nur inoffiziell) und lehnen eine Entschädigung ab.
Aus Kulanz wurde mir ein 100,00 CAD Gutschein angeboten.
Hat jemand eine Idee, wie ich den tatsächlichen Grund der Verspätung herausfinden kann und wer letztendlich zuständig ist?
Danke fürs Lesen!
Willkommen im Forum von HolidayCheck, Apfelkönig!
Grundsätzlich wäre zu klären, ob LH das ausführende LFU war (und Air Canada nur das durchführende) - deine Formulierung "bei Lufthansa" lässt verschiedene denkbare Buchungswege zu.
Da LH eine Zuständigkeit zurückweist vermute ich, dass du tatsächlich einen CAD Flug gebucht hast.
Wiederum ist ein Defekt im Entertainmentsystem wohl kaum ein Grund, 6h verspätet vom Hof zu rollen und würde sich ein solcher auch nicht exkulpierend im Sinne eines Anspruchs auf Entschädigung auswirken. Warum also dieser absurde Vortrag?
Könnte es sich um einen Irrtum bei der Übersetzung handeln und waren evtl. die Systeme im Cockpit beeinträchtigt?
So oder so wird dich eine Recherche nach der tatsächlichen Ursache nicht weiterbringen.
Guter Rat könnte zudem teuer werden, denn um den Anspruch zu bekräftigen müsstest du ggf. deine Rechte am Gerichtstand des Unternehmens geltend machen.
Gib doch bitte mal die Flugnummer an um der Schwarmintelligenz im Forum etwas mehr Substanz zu liefern (dieser Rat ist kostenlos!).
Darf ich fragen, welchen Zweck dein Beitrag haben soll?
Du darfst @vonschmeling
Wie Du lesen kannst wurde die Ablehnung der Entschäfigung wegen eines u.a techn. Defektes begründet.
Egal wo der Defekt ist (ob Cockpit oder Entertainmentsystem), es ist kein Grund für eine Ablehnung der Entschädigung.
EU261 gilt hier nicht, da wie so oft üblich max. Codeshare-Flug mit AC und -darauf kommt es an: Flug geht hier nur Richtung EU. Es gibt allerdings auch in Kanada Fluggastrechte, allerdings werden hier technische Defekte die nicht weiter spezifiziert werden und erst kurz vor Abflug bzw. außerhalb der Wartung entdeckt werden dazu führen, dass etwaige Kompensationszahlungen nicht gezahlt werden müssen. Der Beweis wird hier also sehr schwierig werden. Also Gutschein nehmen und mit leben wäre meine Empfehlung.
Das dürfte alles bekannt sein ... daher ja auch mein Hinweis, dass guter Rat (rechtliche Vertretung) sehr teuer werden dürfte.
Ferner sind Recherchen sinnlos, da der angegebene Grund nach EU Recht eh vollkommen zu vernachlässigen wäre.
Das führte auch zu meiner Frage an @Holly-man. Dem Grunde nach hätte mich interessiert, ob er in Kanada seine Rechte wahrnehmen ließ.
Mir ist bewusst, dass die Hanseaten in Sachen Vertrauen der Kunden Ruf eingebüßt haben. Sie stehen jedoch nicht im Verdacht, berechtigte Kompensationsforderungen abzuweisen und auf Dritte zu laden. Die Ablehnung dürfte demnach rechtlicher Prüfung mühelos standhalten.
Fazit: Sofern LH nicht ausführendes LFU war ist _aqua_sports_ Rat der preiswerteste ... !
Vielen Dank für die freundliche Aufnahme im Forum und Eure Meinungen!
Das hilft mir sehr bei meiner Einschätzung, einen Rechtsstreit werde ich sicher nicht anregen.
Die Flugnummer in meinen Reiseunterlagen ist LH6527, auf der Boardkarte ist AC846 angegeben.
Leider wäre ein Anspruch gem. VO(EG)261/2004 für diesen Flug nicht zu begründen, da er von einer Nicht EU Airline aus einem Nicht EU Land durchgeführt wurde.
Die kanadischen Fluggastrechte weichen in einigen Teilen von denen der EU ab. So ist z.B. (wie _aqua_sports_ bereits schrieb) das LFU exkulpiert, falls technische Defekte außerhalb der regulären Wartung und kurz vor Abflug erkannt werden.
Ob es nun das Entertainmentsystem war und dies dann eine befreiende Wirkung entfaltet vermag ich natürlich nicht einzuschätzen.
Tatsächlich gibt es jedoch einige Möglichkeiten, unverbindlich einen Anspruch auch für diese Fälle prüfen zu lassen. Bei Interesse schreib mir eine PN oder versuche es mal mit Google ...
Aus guten Grund haben wir entschieden, auf die Nennung oder gar Empfehlung irgendwelcher Portale in diesem Kontext auf der Forenebene zu verzichten.
Abschließend möchte ich anmerken, dass ich die Regelung betr. technische Probleme für wesentlich wirklichkeitsnäher halte als die bisweilen absurden der EU VO, die sogar Vogelschlag als "beherrschbare Einwirkung" spezifiziert und damit enorme Wettbewerbsnachteile für die EU Luftfahrtunternehmen bewirkt.
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!