• juanito
    Dabei seit: 1115596800000
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    geschrieben 1209490365000

    @carstenW. sagte:

    @Elke-Maria

    aber bei einer Umbuchung auf einen anderen Reiseanbieter ist die Anzahlung des vorherigen Reiseveranstalters doch weg. Dürfte auch nicht unerheblich sein.

    LG

    carsten, erst lesen :D

    Selbstverständlich haben sie die Möglichkeit, die Reise aufgrund dieser Information kostenlos zu stornieren

    En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959
  • carstenW.
    Dabei seit: 1139875200000
    Beiträge: 7439
    geschrieben 1209490587000

    @juanito

    erst lesen???? Dem bin ich mächtig.

    Das weiß ich doch nicht, ob das so einfach geht aus solchen Gründen. Aber danke für Deine Antwort, dann weiß ich nun bescheid.

  • sanni_schnecke
    Dabei seit: 1098921600000
    Beiträge: 135
    geschrieben 1209490736000

    Hi Carsten,

    das steht in dem Schreiben, welches ich abgetippt hab, aber wie schon gesagt, wir wollen ja gar nicht stornieren.

    Träume nicht dein Leben, sondern lebe deinen Traum !!!!
  • panguitch
    Dabei seit: 1163980800000
    Beiträge: 3784
    geschrieben 1209502626000

    Danke für deine Unterstützung Juanito, da muß ich nichts mehr sagen.

    Ich hoffe, sanni schnecke, das es für Euch gut ausgeht!

    Schöne Reise!
  • Erika1
    Dabei seit: 1088985600000
    Beiträge: 9488
    geschrieben 1209505807000

    So schwer ist die Frage nicht zu beantworten: der Reiseveranstalter kann seine Willenserklärung (=Vertrag) anfechten. Genau das beinhaltet das Schreiben.

    S. hierzu § 119 BGB Abs. 1

    Zitat

    "BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums

    (1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

    (2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden."

    Vielleicht passt hier auch § 120 (hinsichtlich des Vermittlers)

    Zitat

    "BGB § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

    Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung."

    In diesem Fall geht

    a) zurücktreten, kostenfrei natürlich

    b) akzeptieren

    c) sich auf einen Rechtsstreit einlassen...

    der die Urlaubsvorfreude sicherlich ernorm erhöht.

    Fazit:

    Sucht was anderes, wenn Ihr den neuen Preis nicht akzeptieren wollt. Wobei allerdings Fristen einzuhalten sind, um vom kostenfreien Rücktritt Gebrauch zu machen.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1209508922000

    @carstenW. sagte:

    Dem bin ich mächtig.

    "Dessen bin ich mächtig"

    nichts für ungut ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • sanni_schnecke
    Dabei seit: 1098921600000
    Beiträge: 135
    geschrieben 1209538165000

    na das hört sich ja alles nicht so toll an, aber wenn die das nun schon machen dürfen, was ist denn dann mit den 5 % von denen Peter gesprochen hat, das wäre ja dann noch okay

    hat da noch jemand einen Tipp

    LG

    Sandra

    Träume nicht dein Leben, sondern lebe deinen Traum !!!!
  • Wanderin
    Dabei seit: 1197417600000
    Beiträge: 983
    geschrieben 1209541979000

    Hallo Sanni Schnecke..

    Würde mal fragen, warum die jetzt erst schreiben, wenn ihr im November schon die Anzahlung gemacht habt...

    Das müsste denen doch schon früher aufgefallen sen...

  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
    Beiträge: 2713
    geschrieben 1209546704000

    @Sanni

    Ich bleibe dabei: auf mosaik warten. Das ist hier schwieriger, als Erika meint. Natürlich kann der Veranstalter einen Fehler korrigieren, aber nicht zeitlich unbegrenzt. Aber die Details kennt mosaik am besten. Schick ihm doch ne PN.

    Die fünf Prozent, von denen mosaik gesprochen hat, betreffen einen anderen Fall, nämlich eine Preiserhöhung wegen gestiegener Treibstoffpreise. Hier geht es aber um einen angeblichen Irrtum. Das sind zwei verschiedene Paar Schuhe.

    Gruß

    Manfred

    Einmal Bulgarien - immer Bulgarien! Once in Bulgaria - forever in Bulgaria! Веднъж в България – завинаги в България! Однажды в Болгарии – навсегда в Болгарии!
  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
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    geschrieben 1209550284000

    Hallo,

    bei der erfolgten Fehlerkorrektur sehe ich auch das Problem im zeitlichen Ablauf. Es kann nach meiner Meinung nicht rechtens sein, wenn man fünf Monate nach Buchung den Preis erhöht.

    Ich würde hier dem Veranstalter mit Kündigung und gleichzeitig Klage wegen entgangenen Urlaubs drohen, da man zum jetzigen Zeitpunkt sicher diese, oder eine ähnliche Reise nicht mehr um den selben Preis bekommt.

    Einschreiben mit Rückschein. Auf Erfüllung des Vertrages bestehen und ansonsten, hier wirklich zum Anwalt. Vor allem auch, weil es für den Kunden sicher nicht ersichtlich sein kann, daß hier ein Fehler vorliegt und weil die Zeit bis zur Änderung einfach deutlich zu lange ist. Schließlich wurden sicher auch schon Urlaube eingereicht und die Planung ist sicher auch schon etwas weiter.

    Wichtig wäre eigentlich auch noch zu wissen, wie lange es noch bis zum Abflug ist.

    Gruß

    Berthold

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