So schwer ist die Frage nicht zu beantworten: der Reiseveranstalter kann seine Willenserklärung (=Vertrag) anfechten. Genau das beinhaltet das Schreiben.
S. hierzu § 119 BGB Abs. 1
Zitat
"BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden."
Vielleicht passt hier auch § 120 (hinsichtlich des Vermittlers)
Zitat
"BGB § 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittelung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung."
In diesem Fall geht
a) zurücktreten, kostenfrei natürlich
akzeptieren
c) sich auf einen Rechtsstreit einlassen...
der die Urlaubsvorfreude sicherlich ernorm erhöht.
Fazit:
Sucht was anderes, wenn Ihr den neuen Preis nicht akzeptieren wollt. Wobei allerdings Fristen einzuhalten sind, um vom kostenfreien Rücktritt Gebrauch zu machen.