Bringen wir die Dinge wieder einmal auf die Reihe:
Malediven-Urteil
Es handelte sich um die Weihnachtsferien.
Für die es bekanntlich kurzfristig gar keine oder sehr eingengte Alternativen gibt.
Die Mitteilung der Überbuchung der gebuchten Insel war sehr kurzfristig.
Der Richter urteilte:
... dass JEDE Insel der Malediven vergleichbar mit EINZELNEM REISEZIEL ist
... daraus schloss er, dass eine ERSATZINSEL ein ERSATZREISEZIEL und NICHT ein ErsatzHOTEL ist!
... daraus schloss er, dass die Familie kostenfrei vom Urlaub zurücktreten konnte
... und weil es sehr kurzfristig war und weil es der Weihnachtsurlaub mit quasi null Chancen auf halbwegs gleichwertigen Urlaub war, hat er AUSNAHMSWEISE auch Ersatz wegen vertanem Urlaub gewährt
Er hat aber KEINEN SCHADENERSATZ zugesprochen, da KEIN Schaden eingetreten war. Schadenersatz bedingt einen eingetretenen materiellen Nachteil!
Absage des Reiseveranstalters
Eine einseitige Auflösung eines Reisevertrages macht unter gewissen Umständen den Auflösenden Schadenersatz pflichtig. Dazu muss der Geschädigte (Kunde) jedoch einen eingetretenen, unvermeidbaren Schaden unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht des Kunden nachweisen.
Schadensminderungspflicht bedeutet, dass der Kunde nicht wahllos einen Ersatzurlaub buchen darf und die Mehrkosten einfach verrechnet. Sondern es muss ein dem abgesagten Urlaub entsprechender Alternativurlaub sein: Absage Clubschiff-Kreuzfahrt Karibik --> Alternativen: anderes Clubschiff oder "normale" Kreuzfahrt in der Karibik mit einem Schiff selber Kategorie; nicht ersetzt werden müsste beispielsweise eine Fernostreise anstelle einer Karibikkreuzfahrt.
Entschädigung für vertanen Urlaub wird selbst nach dem Erkenntnis des BGH in so einem Fall sehr höchstwahrscheinlich nicht zugesprochen werden, weil:
... die Zeitspanne zwischen Absage und Reisetermin berücksichtigt wird, die ja doch gut neun Monate beträgt und somit von keinen Alternativen bzw. überhaupt Änderung des Urlaubs(ziel) wohl keine Rede sein kann
... es sich beim gebuchten Termin nicht um einen Termin mit (sehr) eingeengtem Angebot handelt
Näme man nun noch die theoretische Schadenersatzpflicht des Veranstalters, so würde diese aller richterlicher Wahrscheinlichkeit in jener Höhe liegen, die der Reiseveranstalter als Stornogebühr mit dem Kunden vereinbart hat. Also 5 - 10 oder 15 % vom Reisepreis.
Nun gestehe ich aber, dass ich von so einem Fall - 9 Monate vor Reisetermin - Schadenersatzklage - Richter stimmt dieser Ansicht zu - noch nie gehört habe.
meint
Peter