@'emdebo' sagte:
"...Kann dies aus der maßgeblichen Sicht des Kunden dahingehend gewertet werden, dass das Reisebüro sich die ursprünglich fremde Pauschalreise zu eigen macht und diese unter Hinzufügung einer weiteren Einzelleistung organisatorisch zu einer neuen Pauschalreise verbindet, so wird das Reisebüro – neben dem das ursprünglich vorgefertigte Leistungspaket schuldenden Touristikunternehmen – selbst zum Reiseveranstalter..."
das alles steht aber im Zusammenhang mit einer zusammen gestückelten Reise, die das (portugiesische) Reisebüro im eigenen Namen angeboten hat.
Also: man nehme Hotel, Transfer und Flug von drei verschiedenen Veranstaltern - durchaus aus Katalogen - und schreibe eine Buchungsbestätigung. Ist aber genau in dieser Bestätigung NICHT klar erkennbar, wer denn nun der Veranstalter der einzelnen Leistungen ist, DANN könnte das Reisebüro als Veranstalter im Sinne des EuGH Urteils erscheinen.
...aus der maßgeblichen Sicht des Kundens... das ist der springende Punkt!
"Ich, Reisebüro A, vermittle folgende Leistungen:....
Veranstalter dieser Leistung ist...
2. Leistung: Ich, Reisebüro A, vermittle folgende Leistungen:
Veranstalter dieser Leistung ist...
--> dann ist man nicht und nimmer und nach keinem Urteil und nach keiner Urteilsverkündung Veranstalter im Sinne der Pauschalreiserichtlinie der EU!!!!!!!!!!
Im gegenständlichen Urteil hat aber das Reisebüro ein Hotel und einen Flug zwar ganz normal aus Katalogen gebucht, hat aber in seiner Buchungsbestätigung gegenüber seinem Kunden NICHT erwähnt, wer denn die beiden Leistungen erbringt.
Es kam zu einer Reklamation und das Reisebüro gab nun bekannt, dass es das Hotel vom Club... gekauft hätte und dieser für die Reklamation gerade zu stehen hätte.
Mitnichten meinte da der EuGH - der Kunde wusste ja gar nicht, dass er Einzelleistungen gekauft hätte.
Darin liegt also der große Unterschied: einzeln aufgelistete Leistungen mit einzeln unmissverständlich aufgeführten Veranstaltern auf einer Buchungsbestätigung auf der unmissverständlich steht, dass das Reisebüro diese Leistungen nur vermittelt und nachweislich ausgehändigte Reisebedingungen beider eingekaufter Reiseveranstalter und das Reisebüro ist und bleibt VERMITTLER!!!
Ich möchte daher wieder daran erinnern, dass Kurzurteile und Teilauszüge aus Urteilsbegründungen sehr oft zu falschen Schlüssen für Laien führen könnte. Man muss immer den kompletten "Akt" kennen, deren einzelne Begriffe laut EU-Pauschalreiserichtlinien sowie deren Erläuterung in lokal umgesetzen Bestimmungen (§ 651 usw.) kennen, um sagen zu können, ob dieses Urteil auch für Deutschland, Österreich, Italien usw. von Bedeutung sein könnte!
Gruß
Peter