• Urlauber61
    Dabei seit: 1140134400000
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    geschrieben 1331898735000

    340€ p.P. zusätzlich zu den bereits gezahlten Kosten  für die Malev-Flüge zu verlangen, dass würde ich mir gerne mal von GTI vorrechnen lassen. Noch dazu im Juni, wo Tickets eh günstiger sind. Mit solchen Aktionen disqualifiziert sich GTI selber.

  • Urlauber61
    Dabei seit: 1140134400000
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    geschrieben 1332072542000

    Leider sind Insolvenzen von Fluggesellschaften in letzter Zeit häufig vorgekommen und nicht aussergewöhnliches. Jeder renommierte Veranstalter wird, so meine Vermutung, gegen Airlineinsolvenzen versichert sein. Folglich ist das auch keine Kulanz dem Kunden gegenüber, wenn kostenlos umgebucht wird, sondern ein Versicherungsfall.

    Nur was ist mit GTI? Haben die etwa aus Kostengründen keine Insolvenzversicherung?

    In diesem Licht betrachtet hätte die TO auf der Reise zum gleichen Preis bestehen sollen, die Mehrkosten müssten allein durch GTI zu tragen sein.

    Insofern ist mehr als verständlich, dass die TO zum kostenlosen Storno "gedrängt" wurde.

  • Sunshine997
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    geschrieben 1332074536000

    @ urlauber61

    Reiseveranstalter sind in der Tat gegen vieles versichert und ich kenne auch selbst einige solche Versicherungsverträge. Und in allen, die ich kenne, steht auch sinngemäß der Passus, dass die Versicherung nicht leistet für Beträge, die aufgrund der Gesetzeslage an die Kunden weitergegeben werden dürfen. Die mir bekannten Versicherungen leisten nur für Fälle, in denen der Veranstalter haften/leisten MUSS. Kulanzleistungen, die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehen, werden nie übernommen.

     

    Bitte hier auch nicht unvorsichtig mit dem Wort "Insolvenzversicherung" umgehen.

    Eine Insolvenzversicherung zur Kundengeldabsicherung, die jeder Veranstalter haben muss, wird auch GTI haben.

    Ob GTI eine Versicherung hat, die den VA selbst vor den Schäden einer Leistungsträgerpleite schützt, weiss ich nicht, ist aber für die Beurteilung auch unwichtig. Das ist allein das unternehmerische Risiko von GTI.

    Dass GTI eine Versicherung hat, die auch noch die Schäden übernehmen würde, die nach Gesetzeslage den Kunden weiterbelastet werden dürfen, ist so gut wie ausgeschlossen. Aber die werden auch andere VA nicht haben. Dass es eine solche Versicherung gibt mit bezahlbaren Prämien, wage ich zu bezweifeln.

    "Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen
  • Urlauber61
    Dabei seit: 1140134400000
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    geschrieben 1332075532000

    Nochmals, die Reise wurde als Pauschalreise gebucht. Wie der Veranstalter seine Kunden zum Zielort befördert, ist ausschliesslich sein Problem. Insolvenzen von Fluggesellschaften, Hotels oder Reedereien dürfem dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden.

    Dazu gibt es im Internet viele Beiträge zum Nachlesen.

    hier z.B.  klick

  • vonschmeling
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    geschrieben 1332076839000

    Es wird auch keine "Insolvenz in Rechnung gestellt", @Urlauber61, auch hier hilft eine präzise Ausdrucksweise, Rechte und Pflichten auseinanderzuhalten.

    Wie GTI den Mehrkostenanspruch begründet, ist weiter vorn schon besprochen worden. Die Vereinfachung "der RV hat - ganz gleich unter welchen widrigen Umständen! - für die Verbringung der Reisenden an ihren Urlaubsort zu sorgen", ist so jedenfalls nicht korrekt.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Urlauber61
    Dabei seit: 1140134400000
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    geschrieben 1332078528000

    @vonschmeling sagte:

     Die Vereinfachung "der RV hat - ganz gleich unter welchen widrigen Umständen! - für die Verbringung der Reisenden an ihren Urlaubsort zu sorgen", ist so jedenfalls nicht korrekt.

    Ist sie doch, denn der Reiseveranstalter hat eine Beförderungspflicht und die kann nur durch höhere Gewalt ausser Kraft gesetzt werden, wozu eine Insolvenz aber nicht zählt.

    Das Risiko einer Insolvenz von Leistungsträgern kann nicht auf den Reisenden umgelegt werden.

  • Sunshine997
    Dabei seit: 1231200000000
    Beiträge: 407
    geschrieben 1332081501000

    Nochmal:

    Der Reiseveranstalter hat die PFLICHT zur Durchführung der Reise, wenn keine "Höhere Gewalt" vorliegt oder andere Umstände, die er sich bereits bei Buchung als Absagegrund  vorbehalten hat (z.B. Mindestteilnehmerzahl). Eine Insolvenz eines Leistungsträgers ist kein Absagegrund, wenn  es andere Möglichkeiten gibt.

     

    Der Reiseveranstalter hat aber auch das RECHT zur Preiserhöhung, wenn sich die Beförderungskosten unvorhersehbar erhöhen (bestimmte Fristen vorausgesetzt, die in diesem Fall eingehalten sind). Ob die Höhe der Preiserhöhung in diesem Fall angemessen ist, da bin ich mir nicht sicher. Aber wenn GTI sie belegen kann, könnte GTI damit durchkommen... 

    Der Reiseveranstalter hat KEIN RECHT, den Kunden zu zwingen, den höheren Preis zu zahlen und die Reise zu machen und ihn somit zwingend an den Mehrkosten durch die insolvenz des Leistungsträgers zu beteiligen. 

     

    Wenn der Reiseveranstalter den Preis um mehr als 5 Prozent erhöht, hat der Kunde das RECHT auf kostenfreie Stornierung und umgehende Rückzahlung bereits an den VA gezahlter Anzahlungen.

    Alle weiteren Kosten in diesem Fall wie Stornokosten für Hotel, bereits gezahlte Ticketkosten an die insolvente Airline, Arbeitsaufwand, Gewinnausfall etc. gehen zu Lasten des VA. Da hat der VA wiederum KEIN RECHT, dem Kunden irgendetwas davon in Rechnung zu stellen.

    "Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen
  • Urlauber61
    Dabei seit: 1140134400000
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    geschrieben 1332084144000

    In diesem Thread ging es um die Pleite von HHI.  klick

    Einfach nochmal durchlesen.

    Mir ist noch kein vergleichbarer Fall bekannt, wo Pauschalurlauber für das neue Ticket zuzahlen mussten.

    Ich bleibe dabei, die Mehrkosten durch die Insolvenz eines "Leistungsträgers" dürfen nicht an den Reisenden durchgereicht werden.

  • Sunshine997
    Dabei seit: 1231200000000
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    geschrieben 1332084151000

    Gerade hat mich jemand noch auf einen anderen Punkt gebracht:

     

    Wenn die Reise nicht nur "mit Flügen" sondern "mit MALEV"-Flügen angeboten wurde, ist sie ja technisch gar nicht mehr möglich und somit könnte der VA evtl. sogar selbst die Reise absagen. 

     

    Die EUR 340,- wären nun keine Preiserhöung, sondern die Zuzahlung für ein neues Angebot mit anderen Flügen, das der Kunde annehmen oder ablehnen kann.

     

    Wie auch immer, für die TO wäre das Ergebnis das Gleiche wie bei der Preiserhöhung: Mehr zahlen oder keine Reise und Erstattung der Anzahlung.

    "Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen
  • Sunshine997
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    geschrieben 1332084799000

    Wenn der Kunde der Preiserhöhung widerspricht, der VA aber nicht nachgibt und dem Kunden die Anzahlung zurückzahlt,  was soll der Kunde denn dann machen, lieber urlauber61?

    Den VA gerichtlich zwingen, ihm die Reise zum alten Preis zu geben, wird der Kunde nicht können.

    Richtig, er könnte den VA auf Schadenersatz verklagen ("Verträge sind einzuhalten") ... aber dazu muss er erst mal einen konkreten Schaden belegen (da es noch mehrere Monate bis Reisebeginn sind und er sich was anderes suchen könnte, kann es nutzlos vertane Urlaubszeit schon mal nicht sein) und dann auch an einen Richter geraten, der in seinem Sinne urteilt ...  und wenn es wie so oft einen Vergleich gibt, wird ein Teil davon von Anwalt- und Gerichtskosten aufgefressen .... und dafür dann der ganze Zeitaufwand???

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