• sandra341975
    Dabei seit: 1189382400000
    Beiträge: 3
    geschrieben 1331664366000

    Hallo,

     

    ich habe für meine Familie im November 2011 eine Reise nach Bulgarien gebucht. Reisezeit Juni 2012 mit der Fluggesellschaft MALEV, die ja seit Anfang Februar 2012 insolvent ist.

     

    Der Reiseveranstalter GTI hat uns nun angeschrieben und aufgefordert diese Reise zu stornieren. Alternativ kann GTI uns noch anbieten pro Person einen Flugzuschlag i. H. v. € 340,-- zu zahlen (PRO Person). Das wären bei 3 Personen 1020 Euro - wir zahlen für unsere Reise (14 Tage, AI, 4 Sterne) lediglich € 1700,-. GTI drängt aber eher dazu, die Reise kostenlos zu stornieren. Würden wir nun die Reise neu buchen, würden wir mittlerweile € 3.400,-- zahlen (gleiches Hotel, gleicher Reiszeitraum).

     

    Nun meine Frage: Gibt es da Alternativen? Muss uns der Reiseveranstalter nicht kostenlos Ersatz anbieten? Was ist mit dem Sicherungsschein bei einer Pauschalreise?

    Wer kann mir weiterhelfen?

    Vielen Dank bereits im Voraus...

    Sandra

  • abholl
    Dabei seit: 1125446400000
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    geschrieben 1331671221000

    Das kann normalerweise nicht Dein Problem sein, der Veranstalter muss den vertragsgemäß vereinbarten Flug auf seine Kosten woanders kaufen. Denn Du umgekehrt hättest ja auch nicht den Anspruch auf genau diese Fluggesellschaft!

    Da der Flug jetzt natürlich teurer ist, versucht er -  aus seiner Sicht wirtschaftlich verständlich, aber nicht unbedingt in Ordnung - sein Risiko, hier die zusätzlichen Kosten auf den Reisenden abzuwälzen.

    Die kostenlose Stornierung seitens des Reisenden bietet er an, um aus der Nummer ohne Probleme rauszukommen, aber das solltet Ihr nicht tun. Wenn er eine Möglichkeit sähe, die Reise selbst rechtlich einwandfrei wegen der Insolvenz der Fluggesellschaft zu kündigen, würde der Veranstalter diesen Weg wählen, statt den Kunden zum Storno zu drängen!

     

    Laß Dich nicht verunsichern!

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1331672112000

    Nicht ganz, darüber informieren die AGB des Veranstalters.

    Beispielsweise bestimmen die der TUI:

     

    "Der Veranstalter kann bis 4 Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten.

    ...

    wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil die ihm im Falle der Durchführung entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würden."

     

    Im Klartext: Die Mehrkosten ungefähr des Pauschalpreises liegen oberhalb dieser sogenannten Opfergrenze und der Veranstalter kann - auch ohne das Plazet der Reisenden! - eine einseitige Kündigung des Vertrages aussprechen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • abholl
    Dabei seit: 1125446400000
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    geschrieben 1331673385000

    Ja stimmt steht in allen AGBs, aber er hätte ja dann ganz einfach und ohne großartige Folgen seinen Rücktritt erklären können, warum drängt er die Reisenden zum Storno ihrerseits??

    Ist möglicherweise die Insolvenz des Erfüllungsgehilfen nicht so ganz in den Passus einzuordnen?

    Da werden wohl noch einige Urlauber betroffen sein und über die Nachforderung stolpern.

     

    Sicher versteh ich die wirtschaftliche Lage des Veranstalters, aber die komplette Abwälzung des unternehmerischen Risikos kann ich mir als Laie jetzt doch nicht vorstellen.

  • sandra341975
    Dabei seit: 1189382400000
    Beiträge: 3
    geschrieben 1331673828000

    Hallo,

     

    ich habe nun mal bei den AGB`s von dem Reiseveranstalter nachgeschaut u da steht nur folgendes drin:

    7. Rücktritt und Kündigung durch xxx 7.1. 

    xxx kann den Reisevertrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen des § 651 j BGB iVm § 651 e Abs. 3 und

    Abs. 4 BGB, insbesondere bei nicht vorhersehbarer höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen) kündigen.

    7.2. Darüber hinaus kann xxx in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

    a)Ohne Einhaltung einer Frist: wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer vorherigen

    Abmahnung seitens xxx oder seiner örtlichen Vertretung nachhaltig stört oder sich in hohem Maße vertragswidrig

    verhält, so dass die weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter oder andere Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar

    ist....

    b)Bis drei Wochen vor Reiseantritt: bei Nichterreichen der Teilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die

    entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird...  

     

    Also weisst ja nichts darauf hin, dass wir die Kosten definitiv zu übernehmen haben, oder?

    Ich denke, dass der Reiseveranstalter nur will, dass wir kündigen, da wir nun - sofern jetzt die Reise gebucht würd - der Preis sich von € 1700 auf € 3400 erhöht hat.

    Was würdet Ihr nun in unserem Fall tun? Wir sollen  lt. Reiseveranstalter - bis morgen kostenlos stornieren...

     

    DANKE Sandra

  • Urlauber61
    Dabei seit: 1140134400000
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    geschrieben 1331674088000

    Eine Userin aus dem Bulgarienforum, die pauschal bei Dertour gebucht hatte, wurde vom Veranstalter auf Austrian Airlines umgebucht. Diese Vorgehensweise würde allerdings den finanziellen Rahmen von GTI sprengen, deswegen auch das Beharren auf dem kostenlosen Storno der Reise. Andererseits fliegt die hauseigene Airline German Skyairlines ebenfalls nach Bulgarien. Da müsste seitens GTI vielleicht irgendwas zu machen sein, ohne dass die Sache finanziell aus dem Ruder läuft.

    Zuzahlen würde ich jedenfalls nicht. Wenn GTI nicht in der Lage ist, für adäquaten Ersatz zu sorgen, lieber stornieren und GTI künftig links liegen lassen.

  • Sunshine997
    Dabei seit: 1231200000000
    Beiträge: 407
    geschrieben 1331675920000

    Der Veranstalter hat kein Kündigungsrecht, weil die Reise, wenn auch mit Mehrkosten, ja durchführbar ist.

    @ von schmeling: Das mit der "Opfergrenze" ist inzwischen höchst umstritten und es ist sehr fraglich, wie ein Richter entscheiden würde. 

    Aber warum sollte sich ein VA überhaupt in diese Enge treiben lassen?

    Er hat nämlich das  Recht, in Eurem Fall den Reisepreis zu erhöhen. Wenn die Beförderungskosten für ihn unvorhersehbar teurer geworden sind (Betonung auf "unvorhersehbar", aber das ist hier ja unumstritten), dann darf er die Mehrkosten weitergeben. Zwischen Buchung und Reise müssen mindestens 4 Monate liegen und die Benachrichtigung über die Preiserhöhung muss bis spätestens 21 Tage vor Reiseantritt erfolgen, aber das ist in Eurem Fall ja gegeben.

    Bei einer Preiserhöhung von mehr als 5 % hat der Kunde (lt. AGB und Gesetz) das Recht, kostenfrei zurückzutreten. Auch darüber hat euch der VA informiert.

     

    Über Kundenfreundlichkeit und Kulanz kann man natürlich streiten.

    Aber meiner Meinung nach ist das absolut korrekt, was der Veranstalter Euch anbietet.

    "Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen
  • abholl
    Dabei seit: 1125446400000
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    geschrieben 1331676825000

    So, ich hab nun nochmal ganz lange gelesen und nehme alles, was ich vorher behauptet habe zurück!

     

    Fast!

    Denn das mit den vier Monaten hab ich in Punkt 4. auch gelesen und da wir heute den 13. März haben, sind es bis Juni keine vier Monate mehr, das wäre der 12. Juli als Reisetermin. Ausserdem stellt GTI in seinen Bedingungen auf die "auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung der Treibstoffkosten" ab.

    An Sandras Stelle würde ich dem RV nun morgen per Fax mitteilen, wie ich die Dinge sehe und ihn um eine Stellungnahme bitten. Und immer noch nicht stornieren.

  • Sunshine997
    Dabei seit: 1231200000000
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    geschrieben 1331677259000

    @ abholl

     

    Vom zeitlichen Ablauf her müssen

    - mindestens 4 Monate zwischen Buchung (November) und Reisetermin (Juni) liegen.

    - mindestens 21 tage zwischen Preiserhöhung (jetzt) und Reisetermin (Juni) liegen.

    Da hat sich der VA dran gehalten.

     

    Im BGB steht:

    Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis nur erhöhen, wenn dies mit genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorgesehen ist und damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird.

     

    Und die Beförderungskosten haben sich doch eindeutig erhöht ...

    "Recht haben" bedeutet nicht unbedingt "Recht bekommen", jeder Fall ist anders und selbst gleiche Sachverhalte führen nicht unbedingt zu identischen Urteilen
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1331677408000

    @sunshine

    Bezeichnenderweise beruft sich der Veranstalter in seinen AGB (gerade erst gelesen) eben auf den § 651a Absatz 3 und 4 im BGB, somit ist die Opfergrenze erst gar nicht relevant.

    Ich bezweifle zudem, dass der VA "drängt", dazu hat er gem. der Vereinbarung keinen Anlass.

     

    @sandra

    s.o.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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