@gabriela_maier sagte:
kann der RV wirklich nach eigenem Ermessen umbuchen oder nicht ?
Verflixt ja, er kann!
Und damit Du mal siehst wie "verbraucherfreundlich" Reiserecht höchstrichterlich ausgelegt wird, hier direkt mal zwei Beispiele aus dem letzten Monat, beides BGH Entscheidungen. ( Extra für Dich, weil Du ja immer so frohlockst und behauptest, dass die Verbraucherrechte nach und nach auch vor Gericht immer mehr gestärkt werden würden. Das ist - leider - mitnichten so!
... ja ja, ich weiß ... die Reisemafia mit Ihren AGB´s steckt dahinter. )
BGH: Kein Geld bei verpasstem Anschlussflug
5. Mai 2009 | Dämpfer für Individual-Reisende mit Umsteige-Tickets: Für verpasste Anschlussflüge muss eine Airline nicht haften, entschied der Bundesgerichtshof.
Das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH 93/2009) ist alles andere als verbraucherfreundlich. Zwei Reisende wollten von Frankfurt via Paris nach Bogota fliegen. Zubringer und Weiterflug waren mit derselben Airline gebucht und das Gepäck bis Bogota durchgecheckt. Doch die Passagiere blieben in Paris stehen.
Grund war die Verspätung des Fluges von Frankfurt nach Paris. Die Maschine landete wegen Nebels und überfülltem Luftraum eine Stunde später als geplant. Die verbliebenen 45 Minuten reichten nicht zum Umsteigen, weil das Paar noch keine Bordkarte für den Weiterflug hatte. So konnten sie erst am nächsten Tag weiterfliegen.
Vor Gericht stritten die Passagiere um eine Entschädigung nach EU-Verordnung für Fluggäste wegen Nichtbeförderung. Das hätte bei dem Langstreckenflug einen Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person bedeutet. Doch die Passagiere gehen leer aus.
Der BGH hielt sich stur an die Voraussetzung, dass ein Fluggast sich zur angegebenen Zeit am Check-in befinden muss. Sonst hat er keinen Anspruch aus der EU-Verordnung.
BGH: Kläger erhalten bei verpasstem Anschlussflug keinen Ausgleich
In Washington gestrandet: Eine Familie konnte ihren Anschlussflug in den USA nicht erreichen, da ihre Zubringermaschine Verspätung hatte - sie klagte auf Ausgleichszahlung. Wie kürzlich in einem Parallelfall lehnte der Bundesgerichtshof den Anspruch ab.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weiteren Fall entschieden, dass Reisende, die wegen eines verspäteten Zubringerflugs einen Anschlussflug verpassten, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung haben. Ausgleichzahlungen gebe es nur in Fällen von "Nichtbeförderung", entschied der BGH am Donnerstag. Ein verspäteter Zubringerflug erfülle diese Voraussetzung nicht. Laut Urteil gilt dies sowohl für gemeinsam als auch bei verschiedenen Airlines gebuchte Zubringer- und Anschlussflüge.
Der Kläger und seine Familie wollten im Oktober 2006 von Frankfurt am Main in die USA über Washington D.C. nach Phoenix im US-Bundesstaat Arizona fliegen. Weil der Lufthansa-Flug nach Washington verspätet war, verpasste die Familie den Anschlussflug nach Phoenix mit der United Airlines und konnte erst einen Tag später zu ihrem Reiseziel fliegen.
Eine Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach der EU-Verordnung haben sie laut Urteil nicht: Dem BGH zufolge definiert die EU-Verordnung den Begriff der "Nichtbeförderung" als Weigerung einer Airline, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich am Flugsteig eingefunden haben. Erscheinen sie dort laut Urteil aber wegen der Verspätung eines Zubringerfluges nicht rechtzeitig, könne nicht von einer verweigerten Weiterbeförderung gesprochen werden.
Der Kläger hat dem Urteil zufolge auch keinen Anspruch auf eine Minderung des Flugpreises, weil die Verspätung den Lufthansa-Flug "nicht mangelhaft macht", heißt es. Fluggäste könnten allerdings Schadensersatz wegen verspäteter Leistung geltend machen, wenn die Airline die Verspätung selbst verschuldet hat.
So, und nun Gabi? Wo ist Deine verbraucherfreundliche Rechtssprechung?