Flugnummer wurde geändert obwohl die andere Flugnummer noch planmässig fliegt.

  • gabriela_maier
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    geschrieben 1244142287000

    chepri, du hast ja Recht. Mir sind aber erst durch meine eigenen Argumente ( im Netz steht eine Flugzeit, es gibt freie Plätze etc.etc. ) doch Bedenken gekommen. Und deswegen die Zweifel: kann der RV wirklich nach eigenem Ermessen umbuchen oder nicht ? In meinem Beispiel im Reisebüro wird der Bucher durch die geringe Anzahl der freien Plätze im Flieger gedrängt sofort zuzuschlagen.

    Das RB spezifiziert ja das Angebot, ja, es gibt freie Plätze im Hote und im Flieger. Darf der RV tatsächlich nach "Gutsherrenart" oder egal nach welchen Kriterien das Prinzip wer zuerst kommt hat Vorrecht brechen ? Denn es gab ja ein real existierendes und damit buchbares Angebot. Und eigentlich keinen Grund, es negativ im Sinne der Buchenden abzuändern: der Flieger fliegt zur rechten Zeit, das Hotel hat das gebucht Zimmer.

    Und deswegen meine Unsicherheit und die Frage: gab es mal eine juristische Klärung in einem wie von mir konstruierten Fall ? Denn bei allen Vorbehalten gegen Gerichtsverfahren, ich könnte mir vorstellen, das der Richter die gleichen Fragen stellen würde wie ich.

    Gruss Gabriela

  • CaptainJarek
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    geschrieben 1244145305000

    @gabriela_maier sagte:

    kann der RV wirklich nach eigenem Ermessen umbuchen oder nicht ?

    Verflixt ja, er kann!

    Und damit Du mal siehst wie "verbraucherfreundlich" Reiserecht höchstrichterlich ausgelegt wird, hier direkt mal zwei Beispiele aus dem letzten Monat, beides BGH Entscheidungen. ( Extra für Dich, weil Du ja immer so frohlockst und behauptest, dass die Verbraucherrechte nach und nach auch vor Gericht immer mehr gestärkt werden würden. Das ist - leider - mitnichten so!

    ... ja ja, ich weiß ... die Reisemafia mit Ihren AGB´s steckt dahinter. ;) )

    BGH: Kein Geld bei verpasstem Anschlussflug

    5. Mai 2009 | Dämpfer für Individual-Reisende mit Umsteige-Tickets: Für verpasste Anschlussflüge muss eine Airline nicht haften, entschied der Bundesgerichtshof.

    Das Urteil des Bundesgerichtshof (BGH 93/2009) ist alles andere als verbraucherfreundlich. Zwei Reisende wollten von Frankfurt via Paris nach Bogota fliegen. Zubringer und Weiterflug waren mit derselben Airline gebucht und das Gepäck bis Bogota durchgecheckt. Doch die Passagiere blieben in Paris stehen.

    Grund war die Verspätung des Fluges von Frankfurt nach Paris. Die Maschine landete wegen Nebels und überfülltem Luftraum eine Stunde später als geplant. Die verbliebenen 45 Minuten reichten nicht zum Umsteigen, weil das Paar noch keine Bordkarte für den Weiterflug hatte. So konnten sie erst am nächsten Tag weiterfliegen.

    Vor Gericht stritten die Passagiere um eine Entschädigung nach EU-Verordnung für Fluggäste wegen Nichtbeförderung. Das hätte bei dem Langstreckenflug einen Ausgleichsanspruch von 600 Euro pro Person bedeutet. Doch die Passagiere gehen leer aus.

    Der BGH hielt sich stur an die Voraussetzung, dass ein Fluggast sich zur angegebenen Zeit am Check-in befinden muss. Sonst hat er keinen Anspruch aus der EU-Verordnung.

    BGH: Kläger erhalten bei verpasstem Anschlussflug keinen Ausgleich

    In Washington gestrandet: Eine Familie konnte ihren Anschlussflug in den USA nicht erreichen, da ihre Zubringermaschine Verspätung hatte - sie klagte auf Ausgleichszahlung. Wie kürzlich in einem Parallelfall lehnte der Bundesgerichtshof den Anspruch ab.

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem weiteren Fall entschieden, dass Reisende, die wegen eines verspäteten Zubringerflugs einen Anschlussflug verpassten, keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf Grundlage der EU-Fluggastrechteverordnung haben. Ausgleichzahlungen gebe es nur in Fällen von "Nichtbeförderung", entschied der BGH am Donnerstag. Ein verspäteter Zubringerflug erfülle diese Voraussetzung nicht. Laut Urteil gilt dies sowohl für gemeinsam als auch bei verschiedenen Airlines gebuchte Zubringer- und Anschlussflüge.

    Der Kläger und seine Familie wollten im Oktober 2006 von Frankfurt am Main in die USA über Washington D.C. nach Phoenix im US-Bundesstaat Arizona fliegen. Weil der Lufthansa-Flug nach Washington verspätet war, verpasste die Familie den Anschlussflug nach Phoenix mit der United Airlines und konnte erst einen Tag später zu ihrem Reiseziel fliegen.

    Eine Anspruch auf Ausgleichzahlungen nach der EU-Verordnung haben sie laut Urteil nicht: Dem BGH zufolge definiert die EU-Verordnung den Begriff der "Nichtbeförderung" als Weigerung einer Airline, Fluggäste zu befördern, obwohl sie sich am Flugsteig eingefunden haben. Erscheinen sie dort laut Urteil aber wegen der Verspätung eines Zubringerfluges nicht rechtzeitig, könne nicht von einer verweigerten Weiterbeförderung gesprochen werden.

    Der Kläger hat dem Urteil zufolge auch keinen Anspruch auf eine Minderung des Flugpreises, weil die Verspätung den Lufthansa-Flug "nicht mangelhaft macht", heißt es. Fluggäste könnten allerdings Schadensersatz wegen verspäteter Leistung geltend machen, wenn die Airline die Verspätung selbst verschuldet hat.

    So, und nun Gabi? Wo ist Deine verbraucherfreundliche Rechtssprechung? :frowning:

    Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele; Freuden, Schönheit und Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur. Darum Mensch, sei zeitig weise! Höchste Zeit ist´s! Reise, Reise! ( Wilhelm Busch )
  • chepri
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    geschrieben 1244145638000

    Aber was das RB sagt interessiert den RV doch nicht. Und ich glaube kaum, dass ein Richter deine Fragen stellen würde.

  • curiosus
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    geschrieben 1244147266000

    ...ich finde die Rechtssprechung ausgesprochen verbraucherfreundlich. Denn wer getrennt die Flüge bucht, muß sich eben anders absichern und dieses nicht den Fluggesellschaften und damit auch den Kunden derer aufbürden, die als Quintessenz dann höhere Flugpreise zahlen müßten... ;)

  • wukovits
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    geschrieben 1244199845000

    Hallo

    Ich hatte bereits öfter den Fall, das ich obwohl ich meine Pauschalreise bereits Monate zuvor gebucht hatte, mit der wegen der guten Buchungslage zusätzlich eingesetzten Maschine fliegen mußte.

    Beispiel: Statt mit dem im Katalog angegebenen Airbus um 0345 mit einer MD um 0400 welche im Katalog überhaupt nicht aufgeführt war.

    Mir ist in diesem Zusammenhang der Gedanke gekommen, das die Fluggesellschaft den bequemeren Airbus eher für Familien vorgesehen hat, wärend Alleinreisende ungeachtet des Buchungszeitpunktes in die MD gesteckt werden.

    Gruß

    Karl

  • gabriela_maier
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    geschrieben 1244221508000

    @ Captain:

    nun, deine beiden zitierten höchstrichterlichen Urteile sind sicher alles andere als verbraucherfreundlich. Manchmal entscheidet so ein Urteil eben, welcher Senat darüber zu bewerten hat.

    Aber im thread hier geht es um was ganz anderes. Und schade, ich hatte vor einigen Tagen ein ganz anderes Urteil gelesen ( gleiche Thematik wie bei dir, aber völlig anderer Ausgang !!! ). Ich finde es leider nicht mehr, gebe aber die Hoffnung nicht auf es doch noch zu tun.

    @chepri:

    ich war 3 Jahre lang ehrenamtliche Schöffin, ich glaube daher beurteilen zu können, welche Fragen Richter stellen. Ich bin deswegen sicher, das ein wie hier diskutierter Fall noch gar nicht explizit verhandelt worden ist. Auf meine diesbezügliche Frage habe ich hier leider keine Antwort bekommen. Das Reiserecht wird aber zugegeben vor den Gerichten mehr oder minder nach arabischen Marktprinzipien abgehandelt. Es gibt fast immer nur einen Kuhhandel.

    Aber vielleicht liest hier auch ein Experte mit, der uns erklären könnte, auf welcher Basis der TO gegen den RV juristisch vorgehen könnte. Eine Schadensersatzklage ist auf jeden Fall totaler Blödsinn.

    Gruss Gabriela

  • chepri
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    geschrieben 1244222956000

    Es ist immer der gleiche Senat, der über diese Streitigkeiten entscheidet. Ich bin jetzt zu bequem rauszusuchen, welcher es ist, aber du kannst dir ja den Geschäftsverteilungsplan des BGH mal anschaun.

    Im übrigen bin ich immer mehr der Ansicht, du verrennst dich (wieder mal) in eine Sache, was ich schade finde. Kein Gericht wird darüber entscheiden, ob der RV den TO unzulässigerweise umgebucht hat, er hatte zu keiner Zeit irgendeine Zusage für irgendeinen bestimmten Flug. Denkbar wäre nur eine Prüfung der Frage ob die AGB in diesem Punkt rechtlich zulässig sind und hier denke ich, wird das Gericht ein klares JA aussprechen.

    Fazit: Pech gehabt und sich damit abfinden.

  • gabriela_maier
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    geschrieben 1244227785000

    Ich würde es nicht verrennen nennen, sondern Beharrlichkeit und Fleissarbeit. Ich muss ja gegen den vorherschenden Stillstand ankämpfen, gegen dumpfe Resignation und klammheimliche Freude der Branche darüber. Nur durch Beharrlichkeit wird sich was ändern.

    Wie du weisst, schätze ich deine Meinung sehr. Und es ist absolut nicht schlimm auch mal unterschiedlicher Meinung zu sein. Sonst wäre es ja langweilig.

    Ich spinne den Fall mal fort: das Reisebüro sagt, es sind noch 6 Plätze hin frei und 2 auf dem Rückflug. Die Buchung erfolgt, nicht zuletzt durch den "sanften" Druck des verknappten Angebotes. Ein paar Minuten später erfolgt die Reisebestätigung. Ein paar Wochen später kommt die Info des RV: neue ( schlechtere ) Flugzeiten.

    Richtig ist natürlich eine Klage gegen die AGB des RV, wonach diese pauschale Klausel in diesem besonderen Fall den Reisenden unangemessen benachteiligt. Und glaube mir, dann stellt ein Richter die Frage, warum das vollzogen wurde. Und dann müssen Antworten gegeben werden, ein allgemeiner Hinweis auf die AGB zählt dann nicht, weil der Richter eine Abwertung ( Schutzwürdigung ) zwischen den AGB und einer hier daraus resultierenden unangemessener Benachteiligung vornehmen wird. Der Richter prüft den Einzelfall. Es gibt viele Vergleichsfälle in anderen Bereichen, wo aus einem Einzelfall durch alle Instanzen grundsätzlich entschieden wurde.

    Wenn heute in einem Linienflieger jemand rausgeschmissen wird kostet das richtig Geld. Und mir hat bis heute niemand erklären können, warum das in einem Charterflug nicht so sein kann, zumal ja heute die Ferienflieger einen 'Teil der Plätze als Linie verkaufen.

    Gruss Gabriela

  • chepri
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    geschrieben 1244231347000

    Nur zur Klarstellung, was das Reisebüro sagt, interessiert den Veranstalter nicht. Aber natürlich könnte man ja auch direkt bei diesem anfragen. Allerdings sollte in der Zwischenzeit auch dem Letzten klar sein, dass die telefonischen Auskünfte oftmals sehr fragwürdig sind.

    Des weiteren unterstelle ich den RV nicht, dass willkürlich einfach umgebucht wird, denn das kostet ja alles Geld. Also hat der RV sicher "gute Gründe" (natürlich aus seiner Sicht) warum die Flüge neu zusammengesetzt werden. Vorstellen könnte ich mir z.B. die jeweilige Menge von Urlaubern, die zu bestimmten Hotels gebracht werden müssen. Sitzen in einem Flieger zwei Personen des Veranstalters für das Hotel XY, im anderem aber 20, ist es u.U. "sinnvoll" die 2 Personen zu den anderen 20 zu packen. Bestimmt gibt es auch noch andere Gründe und diese werden von findigen Juristen sicher ganz plausibel dem Gericht dargelegt und die wirtschaftlichen Gründe betont, was ja auch im Interesse aller Kunden ist.

    Ich will an dieser Stelle auch nochmal ganz klar sagen: Ich bin kein Freund der AGB von RV, aber wer billig in Urlaub will muß dies halt auch akzeptieren. Ich versteh wirklich nicht, dass diese Beschwerden bezügl. der Flugzeiten immer und immer wieder kommen. Wer das nicht will und nicht wie eine Schachfigur (wobei er immer nur der Bauer, niemals aber ein Turm oder gar die Dame sein wird) hin und her geschoben werden will, soll den RV die kalte Schulter zeigen. Allerdings habe ich momentan das Gefühl, dass der Pauschaltourist wieder sehr viel leidensfähiger wird, wenn nur der Preis stimmt. Beispiele dazu findest du zuhauf in den diversen threads "Unfertige Hotels". Da ziehen beispielweise Leute in den zwei Wochen 3x um, und schreiben, es wird jetzt bestimmt ein toller Urlaub. Oder geben sich damit zufrieden, dass das Hotel jetzt wenigstens eröffnet wurde, auch wenn noch "Kleinigkeiten" wie die gebuchten Spezialitätenrestaurants, die versprochenen Ladengeschäfte und die traumhaften poollandschaften noch fehlen. Auch der Baulärm stört plötzlich nicht mehr, denn es war ja schließlich ein Schnäppchen.

    gruß

    chepri

  • gabriela_maier
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    geschrieben 1244233860000

    Ich denke, ein Reisebüro sagt das, was ihm der RV vorgibt, denn eigene Interpretationen könnten ein Problem werden.

    Ich möchte doch hier gerne beim Thema bleiben. Ich sehe die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der RV nicht, Umbuchungen vorzunehmen. In aller Regel sind es Pärchen oder Familien die buchen, und nicht Gruppen in Fussballelfstärke. Wenn wie in meinem Beispiel ( natürlich konstruiert ) das eine Pärchen auf der ersten Maschine ist und später rausfliegt, weil man dem später Buchenden einen Gefallen tun will, also das verstehe ich nicht.

    Die freien Plätze in einer Maschine suggerieren eine Buchungssicherheit. Ein Richter, den ich ein paar Mal hatte, hätte in diesem Beispiel dem RV gesagt: "wenn Sie Ihre wirtschaftlichen Interessen absichern wollen, dafür habe ich Verständnis, dann schreiben Sie doch überhaupt keine Flugzeiten aus, und sagen, diese gibt es ca. 14 Tage vor Abflug. Sie bauen einen Erwartungshorizont auf, den Sie über eine wachsweiche AGB wieder zurücknehmen wollen."

    Die Flugzeiten bekommen immer mehr eine grössere Bedeutung. Analysiert man Urlauberabsichten geht der trend zu weniger Urlauben und kürzerer Zeit. Eine Woche Urlaub unterscheidet sich dann schon in den Angeboten.

    Für mich sind avisierte Flugzeiten, die nachträglich geändert werden, unfaire Lockangebote, und sie müssen deswegen verschwinden. You get what you pay ist eine anglisierte Philosophie, täte uns auch ganz gut.

    Gruss Gabriela

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