Nein, mkfpa, das ist das durchführende LVU ...
Gem. aktueller Rechtsprechung ist das ausführende LVU (bei dem man das Ticket gekauft hat) auf Entschädigung in Anspruch zu nehmen und nicht das durchführende.
Nein, mkfpa, das ist das durchführende LVU ...
Gem. aktueller Rechtsprechung ist das ausführende LVU (bei dem man das Ticket gekauft hat) auf Entschädigung in Anspruch zu nehmen und nicht das durchführende.
Ok danke fuer die Info, das war mir bisher nicht bekannt.
Wäre spannend, zu erfahren, wie das ein Anwalt sieht. Ich hoffe, der Fragesteller wird berichten, wie es weiter geht.
Zunächst einmal wäre es spannend zu erfahren, wie die Lufthansa das sieht ...
Mich würde interessieren, ob bei dem Silk Air Zubringerflug, der ja das einzige Flugsegment ohne LH Flugnummer war, das Gepäck für den Weiterflug durchgecheckt wurde.
@ vonschmeling
Das EuGH Urteil das ich zu diesem Thema gefunden habe bezieht sich aber auf einen Flug bei dem eine Maschine, als Wet Lease, gemietet wurde und nicht um einen Code-share Flug.
Hast du deshalb bitte auch eine Referenz zu einem entsprechendem Urteil zu einem klassischen Code-share Flug oder, wie in diesem Fall hier, um einen Flug mit eigener Flugnummer der durchfuehrenden Gesellschaft die von einer anderen Fluggesellschaft auf einem Ticket verkauft wurde.
Es spielt keine Rolle, das ausführende LVU ist auch bei Codeshareflügen in Anspruch zu nehmen.
Aus dem Umstand, dass höchst wahrscheinlich das Gepäck durchgeroutet wurde lassen sich keine Rückschlüsse auf den Anspruchsgegner ziehen.
Also wenn ich bei Lufthansa mehrere Fluege (auf einem Ticket), inklusive eines Silkair Fluges mit Silkair Flugnummer, Silkair Flugzeug, Silkair Crew, der auch ueber Silkair einzeln gebucht werden kann und im Silkair Flugplan veroeffentlicht ist, buche dann kann, zumindest ich, erkennen dass das ausfuehrende LVU Silkair und nicht Lufthansa war.
Aber gut, ich wuensche dem Fragesteller viel Glueck die Vorderung gegen Lufthansa durchzusetzen.
Wie gesagt - das durchgeroutete Gepäck dient nicht als Hinweis auf einen möglichen Anspruch, Grundlage können hierfür auch interne Abkommen zwischen den Airlines bilden.
Maßgeblich soweit geschildert ist, ob die LH (wovon ich ausgehe!) die gesamte Strecke ausgeführt hat.
Die einfachste Methode wäre die Benutzung des Feedback Formulars auf der LH Seite (klick).
Einfach Flug- und Passagierdaten angeben und Anspruch beziffern - > Reaktion abwarten.
Kurz noch zur VO(EG)261/04:
Ein Anspruch bei Ausfall oder großer Verspätung besteht gem. VO z.B., wenn ein Flug von einem Drittland zu einem Ziel innerhalb der EU durchgeführt wird und das ausführende LVU seinen Sitz in einem EU Mitgliedsstaat hat.
Die Kompensationshöhe bemisst sich an der gesamten Flugstrecke und nicht nur auf der Basis des verspäteten einzelnen Legs.
Im Falle einer Ablehnung (wäre prima, wenn du hier die Begründung wiedergeben könntest!?) besteht immernoch die Möglichkeit bei der SÖP Beschwerde zu führen.
Exkulpierend zu Gunsten des LVU könnten sich unvorhersehbare Ereignisse (Unwetter, Vulkanausbrüche) auf dem late incoming flight auswirken, solche Angaben braucht man dann auch nicht anzuzweifeln oder / und etwa mit "aber andere sind doch auch geflogen!" zu bestreiten.
Aus den bisher bekannt gegebenen Parametern resultiere ich durchaus Aussichten auf einen Anspruch!
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!